Zitat§23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers (StVO)
1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
Dieser Paragraph bezieht sich lediglich auf Geräte die direkt durch Erfassung der Radarstrahlen Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigen (Radarwarngeräte). Eine einfache Datenbank in einem PDA die lediglich auf Gefahrenschwerpunkte aufmerksam macht und somit nicht in der Lage ist eine Maßnahme anzuzeigen ist von diesem Paragraphen nicht erfasst. Der PDA warnt vor dem Gefahrenschwerpunkt ganz unabhängig davon ob auch tatsächlich eine Maßnahme durchgeführt wird oder nicht. Auch kann ein PDA Verkehrsüberwachungsmaßnahmen nicht stören.
Gruß
Dossi