Tja, es ging wohl mehr ums "ausheulen", als um tatsächlich sachbezogene Vorgehensweise. Das habe ich schlicht verkannt.
Einer kennt nicht den semantisch wie sachlogischen Unterschied zwischen "mangelnder" und "mangelhaft" und will auch noch - möglichst gegen vollen Kaufpreis - die Software an jemanden veräußern, der/die im Gegensatz zu ihm selber keinerlei Überraschung mehr ausgesetzt war oder ist, sondern wissentlich und wollentlich eine nicht installierbare Software erwirbt. Darauf gibt der Verkäufer auch noch Garantie.
Daher kann der insofern bösgläubige Erwerber gar kein Rechtschutzbedürfnis mehr geltend machen.
Macht nichts, dann ist es ja das Problem des solcherart mittels "halbwegs gesunden Menschenverstandes" gelackmeierten Käufers, weil ein Irrtum im Motiv nichts zählt.
Das ist kaum mehr zu überbieten!
Der andere hält z.B. seine subjektive Ansicht über die Seriosität von Werbeartikeln für so maßgeblich, dass der Verbraucherschutz auf den "erhobenen Zeigefingerhinweis" anspringen müsste ohne dass es darauf ankäme, ob realiter im Rechtssinne eine insofern objektivierbare Pflicht dazu bestünde.
Alles andere landet vollkommen selbstverständlich im Mülleimer - bleibt solcherart schließlich mehr Zeit für die wirklich relevanten Sachverhalte.
Nein, mit diesem Verständnis von Verbraucherschutz sollte man deren Zentralen nicht behelligen.
@Sydney:
Natürlich wird seine Fristsetzung kaum funktionieren, weil Medion die von ihm gewollte Leistung bereits endgültig verweigert hat.
Die Fristsetzung erfolgte daher nur noch (Zitat: "sicherheitshalber") als rechtliche Formalie.
Nicht mehr zwingend erforderlich, aber auch kein Aspekt, den der Gegner für sich - ob erfolgreich oder nicht - verwerten könnte.
Der Verbraucherschutz reagiert im Übrigen nicht "irgendwie", sondern die Rechtsabteilung schreibt zB Medion mit Vollmachtserteilung des Auftraggebers an u.a. auch formale Fristsetzungen, etc.
Deren Vorgehen unterscheidet sich vom Gang zum Anwalt nur im wesentlich günstigeren Preis (idR ca. 20 Euro inkl.) für den Verbraucher und einer meist erheblich effektiveren Wirkung.
Sei es auch nur in Form einer Kulanzregelung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für den Verbraucher.
Aber darauf kommt es vorliegend nicht mehr an.