zu
ZitatGibt es dafür Präzedenzfälle?
Aber ja, es wurden schon Fahrer(innen) als Hauptschuldig mit Fahrlässigkeit verurteilt, weil sie mal eben was aus dem unteren Fußraum klauben mussten und somit für Bruchteile von Sekunden nicht auf die Fahrbahn geschaut haben.
Ich selber habe schon die Erfahrung gemacht, dass ein zu tief angeordnetes Navis an einem Handyhalter (also etwa frühere Einbauhöhe der Autoradios), stark von der Sicht auf die Fahrbahn ablenkt, wenn man da auf der Karte mal an mehradrigen Kreuzungen genau sehen will, wo es langgeht.
Da ist man schnell aus der Bahn gefahren.
zu
ZitatAber nicht in der der StVO.
Die StVO ist nicht die StZVo und die ist mit EU-Zulassungsnormen verknüpft. Und dort gibt es einen unendlichen Haufen von Vorschriften. z.B. hier: http://eur-lex.europa.eu/LexUr…2012:353:0001:0030:DE:PDF.
Da ich selber in der Automobilherstellung arbeite, bekomme ich per Rundmail solche Änderungen als Info mitgeteilt.
Und eine Detailänderung war vor ein paar Jahren die Bauvorschrift für die Multimediaeinheiten in PKWs, früher Autoradios. Und dort wurden nun der Einbauwinkel 30° nach unten aus Normsicht(augen)höhe gefordert. Wenn Dir mal in alle Neufahrzeugen mit erstmaliger Markteinführung (keine Facelifts) ab 2009 anschaust, sieht Du keine tiefen Radiodisplays unterhalb der Lenkradhöhe oder mittleren Luftdüsen mehr. Die sind nur noch im oberen Bereich des A-Brettes oder in solchen Tunneln auf dem A-Brett. Ausnahmen sind da noch flache Autos, wie der SLK 2011, da liegt das Display optisch etwas tiefer, aber man sitzt auch entsprechend flach und tief und hat so wieder die 30°.