4 Punkte und 75 € Strafe für POI

  • Hi Michi,


    ich habe mein Posting geschrieben, als Du ein Bild von deinem neuen Auto als Avatare drin hattest. Ich meinte damit, ob dein ehemaliges Fahrzeug einen TÜV-Stempel bis 04/04 hatte. Nach dem Motto "Bis dass der TÜV uns scheidet..."


    Gruß Berthold


    PS: Beileidsbekundungen für Michis altes Auto im Forum "Offtopic"



  • Axo! :)


    nee, der "alte" hatte 08/04, wurde aber bereits letztes Jahr von der Wekstatt als nicht mehr TÜV-würdig "ab gestempelt, und dem "neuen" konnte ich nicht widerstehen :) Bei dem kriege ich nicht mal mehr einen kalten Hintern :D

    Navigation mit Google Maps über Android Auto und AAWireless im Nissan Qashqai Akari Automatik. Zusätzlich ist POIbase NAVI ein treuer Beegleiter meiner Fahrten  ;)

  • Sodele,


    ich habe das ganze mal bei einem Polizisten erfragt.


    Dabei kam folgende Mail zurück:


    Hallo Marc,


    bei Blitzer-Warnern, die zur Software von Navigationssystemen gehören, gibt
    es keine Probleme.


    Bei den Radar- bzw. Laserwarnern, als externes Gerät zur Erfassung eben
    solcher "Strahlen" gebaut, sieht es natürlich anders aus.



    CU,


    Rainer


    Ich hoffe mal, das sich das Theme jetzt endgültig klärt.
    Natürlich steht es jedem frei, mit der PDA zur nächtsen Polizeiwache zu fahren, und dort nach einer Erlaubnis zu fragen.


    Gruß


    Marc

    Systemfehler 4711:
    (A) Abbrechen, (W) Wiederholen, (K) Kaffeetrinken: _

  • Alles zu unsicher..... aber ich wünsche dennoch:
    "Matsch Lack !!" *grins* Ich werde hier im Mutterhaus jetzt dicke Schwarten weiterwälzen ;) und suchen...und suchen......


    Olli

  • jo, was schliessen wir daraus?
    Selbst wenn es tatsächlich verboten ist:
    Polizisten wissen es nicht besser 8) ;D


    Schade nur, dass im Wiso-Beitrag zu den Navis
    auch behauptet wird, dass es verboten ist.
    Denen glaubt man doch immer alles. ?( :(


  • Moinsen
    es gibt da einen feinen Unterschied!
    Zuerstmal vor Blitzer Standorten warnen sie alle


    1 Passive Radar Warner (Werten sonstige Informationen aus) um vor Geschwindigkeitskontrollen zu warnen. (Akustische, zb. Radio Visuelle( Kontrollstelle, Zeitung, Standort)
    Alle diese Arten sind erlaubt


    2. Aktive Radar Warner (Werten die von den Meßgeräten ausgesandte Straheln (Laser, Radar etc) aus. Diese sind zwar im Beitz erlaubt, aber der Betrieb ist Strafbar, selbst das mitführen im Auto und mit wenigen Handgriffen betriebsbereit zu machen, kommt der Benutzung gleich.


    Da der Poiwarner aber keins der unter 2 genannten Bedingungen erfüllt ist sein Betrieb auch nicht strafbar.

    Schönen Gruß
    Uwe

    Einmal editiert, zuletzt von Matok25 ()

  • Matok25:


    Wie kommst Du auf Deine These?


    Der entsprechende Paragraph klingt ein wenig anders und erlaubt jederzeit, an der Straffreiheit zu zweifeln.

    Navigation mit Google Maps über Android Auto und AAWireless im Nissan Qashqai Akari Automatik. Zusätzlich ist POIbase NAVI ein treuer Beegleiter meiner Fahrten  ;)

  • Zitat

    Original von Matok25
    Moinsen


    Michi schau mal weiter unten!


    Weiter unten steht nichts ?(


    Und weiter oben.... weiß nicht, was Du meinst....

    Navigation mit Google Maps über Android Auto und AAWireless im Nissan Qashqai Akari Automatik. Zusätzlich ist POIbase NAVI ein treuer Beegleiter meiner Fahrten  ;)

  • Sorry, aber die Meinung eines einzelnen Polizisten ist mir da ziemlich egal.


    Es gibt Gesetze, die auch anders auszulegen sind, und genau da ist wohl auch das Problem: Auslegungssache!


    Bestes Beispiel im Fußball: auch hier gibt es klare Regeln. Und jedes Wochenende wirst Du feststellen, dass die Schiedsrichter in ein und derselben Situation anders entscheiden (bzw die Regel/das Gestz anders auslegen).


    Jedenfalls wäre ich vorsichtig, hier im Netz zu verbreiten, dass keine Gefahr in Verzug ist!

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  • Soooo, ihr allwissenden Spekulierer:


    Das hab ich heute Nacht gefunden und für Euch kopiert und zum Lesen eingestellt.


    Desweiteren ist gesunde Kritik an der Polente ok, lasse ich aber nur gelten, wenn man mir meine Dämlichkeit nachweist. Ich habe die Weisheit auch nicht mit Löffeln gefressen. In diesem Fall liegt es jedoch an unausgewogenen gesetzgebung, dass sich jeder opitional nahc eigenem Ermessen seine Vorstellung von der handhabung macht, ob Polizei Celle, Autobahn- oder BGS-Polizei. Hier die geistigen Ergüsse:



    Home <../../willkommen.htm> | Gästebuch <../../gaeste0.htm> | E-Mail <../../email.htm> | Impressum <../../impressum.htm>




    www.polizei-bonn.de 53113 Bonn Friedrich-Ebert-Allee 144 Telefon: 0228/15-0
    <../../verkehr.htm> <../../verkehr.htm>Verkehr
    Radarwarngeräte ausdrücklich verboten - 75 EURO Bußgeld und 4 Punkte vorgesehen Änderung der Straßenverkehrsordnung stärkt die Verkehrsüberwachung der Polizei Mit der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Änderung der Straßenverkehrsordnung schließt sich die Bundesrepublik Deutschland den Regelungen einiger Nachbarländer an, die den Gebrauch von Radarwarn- und Laserstörgeräten untersagt hatten. Damit wird die bisher schon von der Polizei geübte Praxis, solche Geräte unter Rückgriff auf die Polizeigesetze der Länder sicherzustellen, bestätigt. Der neu in die Straßenverkehrsordnung eingefügte § 23 Abs. 1 b StVO, für den ab 1. März 2002 ein Bußgeld in Höhe von 75 EURO und die Eintragung von 4 Punkten in das Verkehrszentralregister in Flensburg vorgesehen sind, untersagt jedoch nicht nur den Gebrauch entsprechender Warngeräte. Verboten ist schon das bloße Mitführen betriebsbereiter Einrichtungen, ohne dass diese im Einzelnen näher bezeichnet werden. Das Verbot umfasst alle "Maßnahmen, die ein Kraftfahrer gegen die Verkehrsüberwachung ergreift und die darauf zielen, sich Verkehrskontrollen tatsächlich wirksam zu entziehen", heißt es in der amtlichen Begründung. Damit hat der Gesetzgeber auch alle zukünftig denkbaren technischen Lösungen erfasst, die die Verkehrsüberwachungsarbeit der Polizei und anderer zuständiger Stellen vereiteln sollen. Ausdrücklich nicht verboten sind dagegen "übliche Rundfunkgeräte ... mit denen Informationen über Standorte von Überwachungsanlagen entgegengenommen werden können", da diese Geräte nicht primär hierzu bestimmt sind. Die Vorschrift richtet sich in erster Linie gegen den Führer eines Kraftfahrzeuges, jedoch dürfte auch der Halter, sollte dieser eine andere Person sein, nicht ungeschoren davon kommen. Nach § 14 Abs. 1 OWiG handelt jeder ordnungswidrig, der sich sich an einer entsprechenden Tat beteiligt, auch wenn die Norm "besondere persönliche Merkmale" fordert, wie hier das des Kraftfahrzeugführers. Damit dürfte auch der Einziehung und Vernichtung dieser Geräte, die zum Teil mehrere hundert Euro kosten, nichts im Wege stehen.


    § 23 Abs. 1 b StVO: "Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dazu bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte)."


    Weitere Informationen hierzu finden Sie beim: Institut für Rechtsinformatik der Universität des Saarlandes <http://rechtsgeschichte-life.jura.uni-sb.de/aktuell.htm> Seitenanfang


    Visitenkarte <../../wir.htm> | Aktuelles <../../aktuelles.htm> | Kontakte <../../kontakte.htm> | Themen <../../themen.htm> | Service <../../service.htm> | Suche <../../suche.htm>



    Und bastele sich jeder dass, was ihm gefällt. Allzeit schnelle Finger am Hotkey noch, ich jedenfalls handhabe es so!


    Olli

  • PS:


    Ich find den POI-Radrawarner gut, aber wer von Euch wird in seinem Leben dienstlich ausgerechnet auf mich treffen....höchstens auf einem WOMO-Stellplatz oder beim Bikertreff *girns*


    Olli.

  • Tach Zusammen,


    verfolge interessiert die Diskussion und habe das hier gefunden:


    "Nach Einführung des § 23 Abs. 1b StVO hat ein Autofahrer durchaus zu befürchten, dass eine einem Radarwarngerät entsprechende Einrichtung von der Polizei beschlagnahmt wird. Allerdings ist dabei zu beachten, dass die Beseitigung gewisser Einrichtungen im Auto grundrechtsrelevante Eingriffe darstellen können. So ist der Besitz eines Autoradios im Wagen von der Informationsfreiheit gem. Art. 5 Grundgesetz geschützt. Aus diesem Grund hat die Polizei bei der Entscheidung, ob ein Autoradio zu konfiszieren ist, äußerst restriktiv vorzugehen.


    Faktisch stellt sich regelmäßig die Frage, wie ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1b StVO für die Ordnungsbehörden ersichtlich sein soll. So ließe sich beispielsweise die Installation eines entsprechenden Plugins in ein Navigationssystem oder ein Autoradio bereits dadurch verschleiern, dass das entsprechende Gerät bei einer Kontrolle ausgeschaltet wird. Die Ordnungsbeamten könnten in so einem Fall nicht verlangen, dass das Gerät zur Überprüfung eingeschaltet wird."


    Der letzte Satz ist doch wohl ein interessanter, oder?


    Beste Grüße
    plg54