radarwarner???

  • Hi obk,


    immerhin müsste nach dieser Definition auch das Eadio unter dieses Gesetz fallen.


    1. Das Radio ist definitiv ein technisches Gerät.


    2. Heutzutage gibti jeder Radiosender aktuelle Hinweise zu Blitzern.


    Das heißt: In diesem Fall wird aktiv vor einem Blitzer gewarnt.


    Das ist eben das Problem: Wo zieht der Gesetzgeber bzw. ein Richter die Grenzen.


    Gruß


    Willi


  • Auch Du solltest Dir mal den verlinkten Text durchlesen. :)


    Radios sind extra aufgeführt :D

    Navigation mit Google Maps über Android Auto und AAWireless im Nissan Qashqai Akari Automatik. Zusätzlich ist POIbase NAVI ein treuer Beegleiter meiner Fahrten  ;)

  • Hallo @Willi2


    Theoretisch "JA"... nur hat der Bundesrat in seiner Erklärung zu 23, 1b explizit Autoradios, als einzige "technische Geräte" ausgenommen, da sie nicht primär diesem Zwecke dienen...


    ...sollten allerdings Autoradios [z.B. Navigationsradios] - so die Erklärung weiter - mit der Funktion der automatisierten und ortsbezogenen Warnfunktion nachgerüstet werden, sieht es schon wieder anders aus!


    MfG

  • HSVMichi und obk,


    na gut, ihr habt mich überzeugt.


    Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. :-D) :-D)


    Kommt davon, wenn man verlinkte Texte nur überfliegt. ;)



    Gruß


    Willi

  • Hi,

    Zitat

    Original von HSVMichi


    Auch Du solltest Dir mal den verlinkten Text durchlesen. :)


    Radios sind extra aufgeführt :D


    zudem sollten wir aufhören, mit anderen Geräten (wie z.B. Radios, CD-Player, Radarwarner-Prügeln etc) zu argumentieren.


    Ich wiederhole mich da gern: Nach meinem aktuellen Verständnis stellt das betriebsbereite Mitführen des POI-Warners eine Ordungswidrigkeit dar, die mit Bußgeld und 4 Punkten in Flensburg belegt werden kann.


    Hierfür ist es vollkommen unerheblich, ob anderen Geräte auch unter diese Regelung fallen oder nicht.


    Denn man kann eben nicht folgendermaßen argumentieren: Wenn das betriebsbereite Mitführen des POI-Warners eine OWI sein sollte, dann müsste auch das betriebsbereite Mitführen von xy eine OWI sein. Da das so nicht gewollt sein kann, kann auch der der POI-Warner nicht verboten sein.


    Wie gesagt: Das wäre meines Erachtens ein unzulässiger Umkehrschluss.


    Ciao
    Gloern

  • Hi Gloern,


    im Prinzip gebe ich Dir recht, nur wurde die Definition derart weit gefasst, dass nun jedes technische Gerät verboten sein soll, das der Fahrer zum Zweck der Warnung mitführt, ganz egal, ob es dafür geeignet ist, oder nicht.


    Damit wäre dann alles verboten, mit Ausnahme von Autoradios, die nicht mit einer Warnfunktion aufgerüstet sind, egal, ob die Warneinrichtung geeignet ist, zu warnen oder nicht, und auch nur deswegen, weil Autoradios ausdrücklich ausgenommen sind.


    Überspitzt wären das dann alle technischen Geräte, die in der Nähe eines Blitzers einen Mucks von sich geben können.


    So kann man kein Gesetz formulieren.


    Gruß
    H.-J.

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  • Nur mal laut gedacht.....


    Wenn man den POI-Warner so umstellen würde, dass dieser an bestimmten Gefahrenpunkten beispielsweise auf die erlaubte Geschwindigkeit hinweist, wäre dies eine Einrichtung zur Hebung der Verkehrssicherheit.
    Dies können gefährliche Kreuzungen genauso sein, wie Stellen, an denen beispielsweise öfter Kinder unvorhersehbar die Fahrbahn betreten oder unfallträchtige Strassenstücke.


    Auf welche Gefahrenpunkte hingewiesen wird, bestimmt der Nutzer selbst.
    Ob dort in der Nähe Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt werden (können) bleibt dabei unberücksichtigt.


    Dabei müssten dann - streng genommen - auch die akustischen und optischen Hinweise geändert werden



    .... und schon ist es keine Einrichtung zur Warnung vor Blitzern mehr

  • h_smart,
    ich denke Du unterschlägst hier die Bedeutung des Wortes "ortsbezogen".
    Ein zufälliger Piepser in der Nähe eines Blitzers (aus einem Walkman z.B.) ist kein "ortsbezogenes" Ereignis sondern schlicht und ergreifend Zufall. Es sei denn Du hast eine technische Einrichtung angebracht die dem Walkman an Hand irgendwelcher Daten sagt: "Hier kommt gleich eine Überwachungsanlage, mach mal Piep." ;)


    Ansonsten würde ich es halten wie Gloern. Ein Umkehrschluß ist unzulässig.


    Klaubi, ich denke so funktioniert es auch nicht. Man könnte sagen leider. Aber den Gesetzgeber interessiert es nicht was das Gerät noch alles kann, ihn interessiert nur ob es vor Überwachungsanlagen warnen kann...

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  • Hi DeJe,


    der Gesetzgeber sagt doch, dass es auf die Eignung des Gerätes gar nicht ankommt. Es reicht, wenn der Fahrer es zu dem Zweck mitführt.


    Der Gesetzgeber hat erkannt, dass der Polizist vor Ort gar nicht überprüfen kann, ob nun ein Warner im Einsatz ist oder nicht. Nur hat er jetzt nicht entschieden, das Gesetz einzustampfen, weil es in der Form Unfug ist, sondern er hat entschieden, dass der Polizist vor Ort gar nicht überprüfen muss, ob ein Warner eingesetzt wird. Das hat doch was von Willkür, meine ich.


    Gruß
    H.-J.

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  • Zitat

    der Gesetzgeber sagt doch, dass es auf die Eignung des Gerätes gar nicht ankommt. Es reicht, wenn der Fahrer es zu dem Zweck mitführt.

    Naja, ein paar Rahmenbedingungen muß das Gerät schon erfüllen. Also ein Radarwarner-Prügel paßt wohl nicht so richtig. ;)


    Zitat

    Der Gesetzgeber hat erkannt, dass der Polizist vor Ort gar nicht überprüfen kann, ob nun ein Warner im Einsatz ist oder nicht. Nur hat er jetzt nicht entschieden, das Gesetz einzustampfen, weil es in der Form Unfug ist, sondern er hat entschieden, dass der Polizist vor Ort gar nicht überprüfen muss, ob ein Warner eingesetzt wird. Das hat doch was von Willkür, meine ich.

    Unbestritten! Da gebe ich Dir vollkommen recht. Und genau hier sollte angesetzt werden. Nicht nur von den Nutzern, sondern auch z.B. von den Navi-System Herstellern. Im Prinzip gibt dieses Gesetz jedem Polizist das Recht einen PDA mit GPS-Maus bei Verkehrskontrollen einzuziehen (so sehe ich das zumindest). Hier genau liegt das Problem. ICH abe gar kein POI-Warner und sehe mich nicht gezwungen dies jedem Polizisten zu "beweisen". ;)
    Würde also mit Sicherheit klagen!


    Das Dilemma, so schön das Gesetz für den Staat auch ist, das Gesetz ist nicht durchsetzbar oder kontrollierbar. Und wir wissen welchen Sinn ein nicht kontrollierbares Gesetz macht. Im Prinzip also heiße Luft um nichts. Abschreckung genug für Unentschlossene den POI-Warner nicht zu nutzen, aber keine Chance auf Durchführung im RL. Denn ich möchte sehen was losgeht wenn der erste PDA auf Grund dieses Gesetzes eingezogen wird. ;)

    Einmal editiert, zuletzt von DeJe ()

  • @ h_smart


    Kann man so nicht sagen. Rechtsbegriffe müssen oft durch Kommentare zum Gesetz und ggf. durch die Rechtsprechung ausgelegt werden (wobei oft durchaus unterschiedliche Auffassungen herrschen können. Juristerei halt eben :D )
    Kleines Beispiel:
    § 224 StGB (Gefährliche Körperverletzung)
    Wer die Körperverletzung
    1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
    2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,..................


    Was ist Waffe, was gefährliches Werkzeug? Bei dem Begriff Waffe mag die Abgrenzung noch relativ leicht scheinen. Aber gefährliches Werkzeug ? (Hier fällt beispielsweise nach gängiger Rechtsprechung auch festes Schuhwerk drunter. Es ist also, salopp gesagt, ein Unterschied, ob das am Boden liegende Opfer mit Mokassins oder Springerstiefeln getreten wird.)
    Der Gesetzgeber könnte niemals alle in Frage kommenden Fallgestaltungen aufführen. Logo!


    Über den B diskutieren. Jedoch bleibt festzuhalten, dass der Owi-Tatbestand des § 23 Abs. 1b StVO geschaffen wurde, weil die Betreiber von Radarwarngeräten (Empfang von Radarstrahlen) nach dem TKG nicht belangt werden konnten.


    --restlicher Text gelöscht, weil die Aussage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit so nicht mehr haltbar war-- (s. Link von obk zur Bundesratsdrucksache 751/01 vom 25.09.2001)

    Einmal editiert, zuletzt von SurfingMerlin ()

  • Schön Jemand hier zu haben der sich offensichtlich etwas näher mit der Materie auskennt. :)


    Bei "Radarwarngeräten" ist es ja mehr oder weniger geklärt.
    Wie aber paßt diese Erklärung:

    Zitat

    ...Das gilt insbesondere für die Verknüpfung der Warnung vor stationären Überwachungsanlagen mit modernen Zielführungssystemen; Diese entsprechenden Geräte geben die Warnung ebenfalls automatisiert und ortsbezogen ab.

    dazu? Hier werden ja offensichtlich keine Radar-Warngeräte (im herkömmlichen Sinn und Bauart) erfaßt. Für mich als normal Sterblichen ist hier doch eindeutig ein PDA/Handheld/Notebook mit GPS, Navi-Software und eben Blitzerwarnern beschrieben.

    Einmal editiert, zuletzt von DeJe ()


  • Hallo


    Die Ergänzung von StVO § 23 geschah allerdings auch, weil eine neue Technik sich zu der Zeit [2001] breit machte, der nun mit dem Telekommunikationsgesetz überhaupt nicht mehr bei zu kommen war [mal ganz abgesehen davon, dass man auch bei den herkömmlichen Radarwarngeräten dieses Gesetz reichlich biegen mußte] und die - zumindest bei stationären Überwachungsanlagen - nicht weniger effektiv ist!


    Und dass der Einsatz des POI_Warners einen Straftatbestand darstellen könnte, muß hier ja gar nicht diskutiert werden... "es reicht", wenn er als OWI eingestuft ist, zumal die Folgen ja doch durchaus spürbar sein können... wer bekommt schon gerne vier Punkte gut geschrieben... :gap


    MfG

  • Zitat

    Können wir uns darauf verständigen, dass manche Gemeinden an Stellen, wo völlig gefahrlos schneller als 50kmh gefahren werden könnte, weil dort weder Rad- noch Fussweg, befestigter Seitenstreifen, oder gar Personen zu finden sind, Geschwindigkeitskontrollen durchführen, um kurz vor dem Ortsendeschild noch schnell die Gemeindekasse aufzubessern?


    Du hast es verstanden!

  • Zitat

    Original von DeJe
    Für mich als normal Sterblichen ist hier doch eindeutig ein PDA/Handheld/Notebook mit GPS, Navi-Software und eben Blitzerwarnern beschrieben.


    Hi DeJe,


    für mich macht es einen Unterschied, wie die Daten (Blitzerstandorte) auf den PDA gelangen.


    Bei dem niederländischen System, wo tagesaktuelle, verifizierte Koordinaten per TMC übermittelt werden, und der PDA dann vor diesen Blitzern, und eben nur vor diesen Blitzern warnt, glaube ich auch, dass dies unter die Definition (Verknüpfung der Warnung vor stationären Überwachungsanlagen mit modernen Zielführungssystemen) des Gesetzes fällt. Übrigens zu recht, wie ich meine.


    Was den POI-Warner angeht, teile ich SurfingMerlin's Meinung, was ich ja auch schon gepostet habe.


    Gruß
    H.-J.

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