ZitatOriginal von PeterG
Im Prinzip richtig; nur käme es auf die Frist nicht an, wenn eine Entsiegelung vorliegt, weil dann das Widerrufsrecht nicht (mehr) besteht, unabhängig von Belehrung und Frist.
Bye
Peter
Hallo Peter,
das kann ich Dir so nicht glauben, da mich keiner darüber belehrt hat, dass ich die Versiegelung nicht brechen darf, kann das nicht gegen mich ausgelegt werden.
Genau hier zieht das Umgehungsverbot nach § 312 f BGB. Danach kann eine Entsiegelung oder Registrierung die Belehrung nicht ersetzen.
Viele Grüße
Bernhard