Mir reicht es!

  • Ich habe Navigon gebeten die MN4 zurück zu nehmen und um Rückgabe meines BMN gebeten. Nachfolgendes war die Antwort.


    "Ein Widerrufsrecht gemäß Ziff. 2.4 erlischt bei Software auf versiegelten
    Datenträgern, die von dem Käufer entsiegelt worden und bei Leistungen, die
    online (z.B. Software zum download) übermittelt worden sind. Gleiches gilt
    für Produktpakete (Bundle), die sich aus Software auf versiegelten
    Datenträgern und anderen Produktteilen (z.B. Hardware) zusammensetzen, wenn
    die Datenträger entsiegelt worden sind. "


    Ich habe daraufhin mit Wandel wegen erheblicher Softwaremangel geantwortet und drei Wochen Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt.


  • EIn Schritt in die richtige Richtung !

  • Hallo Leute,


    auch ich habe Navigon nun eine Frist gesetzt !


    Sollte Navigon diese Frist nicht einhalten können, erwarte ich von Navigon eine Kaufpreiserstattung !



    Bei Interesse kann ich euch mein Schreiben an Navigon mailen !


    Meine Mail ist sogar angekommen:


    <<Beschwerde über Ihr Produkt>> Your message


    To: info@navigon.com
    Cc: Peter.Scheufen@navigon.de; andre.haase@navigon.de
    Subject: Beschwerde über Ihr Produkt
    Sent: Fri, 23 Jul 2004 10:23:15 +0200


    was delivered to the following recipient(s):


    Andre Haase on Fri, 23 Jul 2004 10:22:45 +0200
    MSEXCH:MSExchangeMTA:Wuerzburg:DEMETER2
    Peter Scheufen on Fri, 23 Jul 2004 10:22:45 +0200
    MSEXCH:MSExchangeMTA:Wuerzburg:DEMETER2




    Stephan

    Einmal editiert, zuletzt von soldenburg ()

  • Hi,
    nur mal als kleiner Hinweis: Die Erwähnung der Ausnahmen nach den Regelungen im Fernabsatz ist in doppelter Hinsicht daneben:
    1. Rücktritt wegen Mängeln ist eine völlig andere Baustelle; da spielt Entsiegelung etc. überhaupt keine Rolle.
    2. Die Software war nie versiegelt (meine jedenfalls nicht), konnte somit auch nicht entsiegelt werden und damit ist die Berufung auf diese Ausnahme für das Widerrufs/Rücktrittsrecht ebenfalls im Dutt.


    Schlechte Karten für Navigon.


    Bye
    Peter

  • Zitat

    Original von PeterG
    2. Die Software war nie versiegelt (meine jedenfalls nicht), konnte somit auch nicht entsiegelt werden und damit ist die Berufung auf diese Ausnahme für das Widerrufs/Rücktrittsrecht ebenfalls im Dutt.


    Schlechte Karten für Navigon.


    Bye
    Peter


    Eben,allenfalls zugeklebte CD Papiertaschen.


    Was daran versiegelt sein soll ,möge mal einer erklären.


    Und Frist ist Frist,21 Tage sind 21 Tage.
    Und in 3 Wochen kann man ne Menge bewirken.
    Wenn mal will !!!!!!!!

  • Die CDs werden in einer Papphülle geliefert, um die eine Plastikfolie verschweißt ist. Wenn man diese öffnet, ist das bereits eine Entsiegelung. Wenn die Papphülse nicht eingeschweißt war, dann ist die Öffnung einer einzelnen CD Hülle die Entsiegelung.
    Die einzelnen CD Hüllen sind mittels eines Klebers verschlossen.


    Versiegelt heißt nicht, dass ein extra Siegel darauf kleben muss, wie zum Beispiel das silberne auf der Außenverpackung.

    Einmal editiert, zuletzt von CityHunter ()

  • Zitat

    Original von CityHunter
    Die CDs werden in einer Papphülle geliefert, um die eine Plastikfolie verschweißt ist. Wenn man diese öffnet, ist das bereits eine Entsiegelung. Wenn die Papphülse nicht eingeschweißt war, dann ist die Öffnung einer einzelnen CD Hülle die Entsiegelung.
    Die einzelnen CD Hüllen sind mittels eines Klebers verschlossen.


    Versiegelt heißt nicht, dass ein extra Siegel darauf kleben muss, wie zum Beispiel das silberne auf der Außenverpackung.



    Hi,


    ich misch mich ja ungerne ein, aber wurde der Kunde auch sichtbar darauf hingewiesen, dass bereits das aufmachen der Verpackung als Entsiegelung zu werten ist?
    Hat er vor der Installation Kenntnis vom Lizenvertrag gehabt? Etc. etc. etc.


    Microsoft versucht auch schon seit Jahren, sich mit solchen "Ausreden" aus der Produktmangelhaftung zu stehlen.


    Ich denke, Navigon wäre gut beraten, bei unzufriedenen Käufern mehr Kulanz walten zu lassen.
    Bisher war Navigon doch immer sehr kulant und kundenoríentiert. ?(


    Gruß
    Peiki
    www.coolppcstuff.de


  • Full ACK.
    Wolf
    ... die "andere Baustelle" ist eine nette Umschreibung für _juristisch irrelevant_.

  • Zitat

    Original von Peiki
    ...aber wurde der Kunde auch sichtbar darauf hingewiesen, dass bereits das aufmachen der Verpackung als Entsiegelung zu werten ist?
    Hat er vor der Installation Kenntnis vom Lizenvertrag gehabt? Etc. etc. etc.


    Ne, den Hinweis habe ich auch nicht gesehen. Ich habe aber auch nicht den Hinweis gesehen,
    und auch nicht auf dem Anforderungsformular, dass es sich um eine mittlerweile offensichtliche
    Betaversion handelt, und wenn man die nicht will, dann bitte das Öffnen der Hüllen vermeiden.


    Da wird mal wieder versucht, das Opfer zum Täter zu machen. Wie uncool...


    Gruß
    cabelman

  • Wie soll man ohne "Entsiegeln" die Mängel einer Software feststellen?


    Ich denke, Navigon hat hier sämtliche rechtlichen Vorteile verwirkt!

    Navigation mit Google Maps über Android Auto und AAWireless im Nissan Qashqai Akari Automatik. Zusätzlich ist POIbase NAVI ein treuer Beegleiter meiner Fahrten  ;)



  • Und hat schon vor Gericht mehrfach verloren. Deswegen ist dei Geschäftsbedingung bei den neuen CD auf der Hülle.

    =====
    Gruß
    Heiko
    ====

  • moin,


    die fa. navigon und auch cityhunter sehen das wohl etwas falsch .



    1 ) die software ist eindeutig fehlerhaft, von aussen nicht zu erkennen ( verdeckter mangel und da greift das bgb / 2 jahre garantie )


    2 ) das siegel ist ein witz, die lizens vereinbarungen müssen vor der installation gelesen werden können
    ( geht erst bei der installation und somit ist der sogenannt siegelbruch wertlos)


    3 ) wenn sich hier mehrere leute zusammen setzen und sammelklage einreichen ist der erfolg gegen navigon so ziemlich sicher.


    4 ) die verbraucherzentrale berät euch gern, und kostet nix


    hier mal ein auszug aus dem gesetz


    BGB § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
    § 437 BGB


    Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,


    1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
    2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
    3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.





    BGB § 439 Nacherfüllung
    § 439 BGB


    (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.


    (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.


    (3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.


    (4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.




    BGB § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
    § 440 BGB


    Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.





    Joe

    Einmal editiert, zuletzt von JoeLeFrog ()

  • Hallo


    Laut Fernabsatzgesetz wird ein Widerrufsrecht unmöglich sein, da die Software ja ausgepackt [das zählt schon als entsiegeln] und auch installiert wurde [sonst könnte man ja die Mängel nicht feststellen]!


    Spätestens bei der Installation wird die Lizenz durch Aktivierung auch noch personalisiert! Da ist dann gleich gar nichts mehr mit Widerruf!


    Jetzt bliebe nur noch der mühsame Weg, schwere Mängel nachzuweisen, die ein Wandlung des Kaufvertrages rechtfertigen [mit Fristsetzung zur Nachbesserung, wie hier ja geschehen]!


    Das Prob ist nur, dass User hier in der Beweispflicht steht... und wie man der nachkommen will...??? Zumal ja MN|4 sich installieren lässt und auch startet und seine Arbeit als Navi aufnimmt! Ob die Mängel, die der einzelne hier feststellt, dann [notfalls] gerichtlich nachweisbar sind?


    Grosses Prozessrisiko... ich würde es nicht riskieren! Zumindest nicht allein! Im Zweifel übersteigt es den Wert der Software um ein vielfaches!


    MfG

    Einmal editiert, zuletzt von obk ()