Hi,
ich bin "Rechtsverdreher" wie Hirni sagt und kann hier vielleicht helfen:
Ein Widerrufsrecht ist nach § 312d Absatz 4 Nr. 2 BGB im Falle geöffneter Software schon von Gesetzes wegen ausgeschlossen. (Die Regelungen des ehemaligen Fernabsatzgesetzes sind seit der Schuldrechtsreform zum 1.1.2002 ins BGB integriert worden).
Pech also.
Gruß,
ckulaw