Preisangaben sind nie rechtsverbindlich
Das stimmt so nicht. Preisangaben sind sehr wohl verbindlich, wenn es sich um ein konkretes Angebot an eine bestimmte Person handelt. In diesem Fall genügt die Annahme des Angbots, und ein Vertrag ist zustande gekommen. Dazu genügen gem. § 145 BGB nämlich zwei übereinstimmende Willenserklärungen.
Anders sieht es natürlich aus, wenn man eine Freihalteklausel definiert hat. Aber das ist ebenso die Ausnahme von der Regel, wie die bereits erwähnte invitatio ad offerendum.
Wie willst Du beweisen (jetzt mal nicht mit Zeugen u.s.w. verkomplizieren) dass das Angebot rechtsverbindlich ist wenn Du keine Unterschrift oder Firmenstempel hast?
Darum geht's aber nicht. Die Rechtslage ist durch die entsprechenden Gesetzesnormen eindeutig. Die Beweisführung ist eine andere Sache. Dass es schwierig ist, so etwas nachzuweisen, steht außer Frage.
Gruß,
Thorsten