wie ist die rechtliche Situation?

  • Preisangaben sind nie rechtsverbindlich


    Das stimmt so nicht. Preisangaben sind sehr wohl verbindlich, wenn es sich um ein konkretes Angebot an eine bestimmte Person handelt. In diesem Fall genügt die Annahme des Angbots, und ein Vertrag ist zustande gekommen. Dazu genügen gem. § 145 BGB nämlich zwei übereinstimmende Willenserklärungen.


    Anders sieht es natürlich aus, wenn man eine Freihalteklausel definiert hat. Aber das ist ebenso die Ausnahme von der Regel, wie die bereits erwähnte invitatio ad offerendum.


    Wie willst Du beweisen (jetzt mal nicht mit Zeugen u.s.w. verkomplizieren) dass das Angebot rechtsverbindlich ist wenn Du keine Unterschrift oder Firmenstempel hast?


    Darum geht's aber nicht. Die Rechtslage ist durch die entsprechenden Gesetzesnormen eindeutig. Die Beweisführung ist eine andere Sache. Dass es schwierig ist, so etwas nachzuweisen, steht außer Frage.


    Gruß,


    Thorsten

  • ist ja fast ein schenkelklopfer! :lachen :rofl :lachen
    Marcus muß schon geschlafen haben. ;)



    mfg rohoel.


    Nö. Aber wenn das gelöschte Post mitgezählt wird passt es.


    ;)

  • Das stimmt so nicht. Preisangaben sind sehr wohl verbindlich, wenn es sich um ein konkretes Angebot an eine bestimmte Person handelt. In diesem Fall genügt die Annahme des Angbots, und ein Vertrag ist zustande gekommen. Dazu genügen gem. § 145 BGB nämlich zwei übereinstimmende Willenserklärungen.


    Hmm, klingt völlig anders, als es immer wieder in den Medien beschrieben wird. Demnach nimmt der Käufer das preisliche Angebot zwar an, aber damit ist noch kein Vertrag zustande gekommen.


    Erst der Verkäufer kann mit Annahme der Zahlung und Aushändigung der Ware den Vertrag abschließen. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf.

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  • Das stimmt so nicht. Preisangaben sind sehr wohl verbindlich, wenn es sich um ein konkretes Angebot an eine bestimmte Person handelt. In diesem Fall genügt die Annahme des Angbots, und ein Vertrag ist zustande gekommen. Dazu genügen gem. § 145 BGB nämlich zwei übereinstimmende Willenserklärungen.


    Anders sieht es natürlich aus, wenn man eine Freihalteklausel definiert hat. Aber das ist ebenso die Ausnahme von der Regel, wie die bereits erwähnte invitatio ad offerendum.

    Ok, ich muss es präzisieren:
    Ich meine Preisangaben wie Preisschilder, Aufkleber, Online Preise etc. für die Allgemeinheit.
    Ich beziehe es insbesondere auf den Fall hier.


    Preisangaben, ich nenne es besser Preisauszeichnung sind eine Art "Orientierungshilfe für den Kunden", mehr nicht.

    3 Mal editiert, zuletzt von onkelbobby ()

  • Hmm, klingt völlig anders, als es immer wieder in den Medien beschrieben wird. Demnach nimmt der Käufer das preisliche Angebot zwar an, aber damit ist noch kein Vertrag zustande gekommen.


    Nein, klingt es nicht. Du musst nämlich unterscheiden, ob es sich um ein reine Preisauszeichnung handelt, die sich an einen unbestimmten Personenkreis mit einer Mehrzahl von Personen richtet, ob es um ein konkretes Angebot geht, das an eine bestimmte Person gezielt gerichtet ist.


    Im ersten Fall (also zum Beispiel Preisangabe in einem Schaufenster, in einem Supermarktregal oder eben im Internet) ist erst die Bestellung der Ware als Angebot zu verstehen, auf das dann der Verkäufer eingehen kann oder nicht. Insofern ist er auch nicht an seinen Preis gebunden (Ausnahmen, wie unlauterer Wettbewerb oder dergleichen lassen wir jetzt mal außen vor). Es handelt sich in diesem Fall lediglich um eine Einladung zur Abgabe eines Angobts, eben die besagte invitatio ad offerendum. Wenn Dir aber zum Beispiel ein Gebrauchtwagenverkäufer einen bestimmten Preis auf Anfrage nennt, so genügt Dein bloßes "Ja", um einen Vertrag zustande kommen zu lassen.


    Ich hoffe, jetzt ist es klarer.


    Gruß,


    Thorsten