@QWERTY
Ganz so einfach ist das nicht. Hierzu ein Auszug:
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Werbung/ irreführende
Unlautere Wettbewerbshandlung, die in § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ausdrücklich geregelt ist.
Werbeangaben werden dann als irreführend angesehen, wenn die Gefahr nicht von der Hand zu weisen ist, dass sie von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Kundenkreises falsch verstanden werden.
Eine Irreführung liegt nicht nur bei einer objektiv falschen Angabe vor, sondern auch bei wahren Angaben, bei denen die Gefahr besteht, dass diese falsch verstanden werden.
Bei der Beurteilung, ob eine Angabe irreführend ist, ist vom Verständnis eines durchschnittlich informierten Verbrauchers auszugehen, der das Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt.
In § 5 Absatz 2 Satz 1 UWG sind die Kriterien aufgezählt, die bei der Beurteilung einer Werbung als irreführend zu berücksichtigen sind (z. B. Beschaffenheit, Ursprung, Herstellungsart, Anlass oder Zweck des Verkaufs).
Häufigste Fälle irreführender Werbung:
...
Blickfangwerbung:
Werbung mit einer besonders hervorgehoben Werbeaussage, wobei die Aussage einschränkende Informationen nur klein oder schwer leserlich angegeben werden
...
Bei irreführender Werbung besteht:
* ein Unterlassungsanspruch von Mitbewerbern und Interessenverbänden
(verschuldensunabhängig)
* ein Schadensersatzanspruch gegenüber Mitbewerbern (nur bei
Verschulden)
* ein Rücktrittsrecht, wenn der Abnehmer durch eine unwahre und zur
Irreführung geeignete Werbeangabe zur Abnahme verleitet wurde
Außerdem droht dem Werbenden für absichtlich irreführende Werbung sogar eine Freiheitsstrafe.
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Also ganz so ohne ist das wohl doch nicht.
fröhliches navigieren
gf