ZitatAlles anzeigenZitate im Deutschen Urheberrecht
Im deutschen Urheberrecht gilt für Zitate der Paragraph 51 UrhG (Stand: 10. September 2003):
UrhG § 51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Zitat
ZitatKleinzitate dürfen weiterreichend verwendet werden. Der Zitierzweck muss erkennbar sein. Das Zitat muss also in irgendeiner Beziehung zu der eigenen Leistung stehen, beispielsweise als Erörterungsgrundlage. Der Umfang des Zitats muss dem Zweck angemessen sein.
Demnach ist das Zitieren einiger Sätze nicht dem Urheberrecht unterworfen, wenn das Zitat in einem Zusammenhang zur eigenen Schilderung steht. Bei Supportmails wird das fast immer gegeben sein. Ein Disclaimer ist in diesen Fällen wohl unwirksam.