rechtl. Diskussion aus: Desktop Frei - Desktopfree V4 ist da


  • Na dazu muss ich mich nach langer Zeit noch mal zu Wort melden!


    Ich hoffe Fischersfritzle, dass dir auch die EU Gesetze im Bezug auf das Inverkehr und die Inbetriebnahme von Geräten innerhalb der EU bekannt ist.


    Da es sich bei einem Navi u.A. um ein Empfangsgerät handelt, fällt dieses unter die EU Richtlinie 1999/5/EG. Diese muss das Gerät u.A. erfüllen um durch das Konformitätsverfahren zu kommen, ein CE-Zeichen zu erhalten und somit der Betrieb und der Handel mit diesem Gerät in der EU also auch in Deutschland erlaubt ist. Man sollte sich diese Richtlinie 1999/5/EG mal durchlesen, denn dann wüsste man, dass nicht nur die Lizenz fehlt diese Geräte erweitert zu betreiben,sondern darüberhinaus die Konformität dieser Geräte nach einer Modifikation erlischt. Der Hersteller ist verpflichtet im Rahmen der Konformität seiner Geräte genaue Angaben über den bestimmungsmässigen Zweck eines Gerätes zu machen. Im Fall von PNA´s ist es einzig und alleine das, was in der Anleitung steht! Alles andere, was an dem Gerät modifiziert wird, worauf der Hersteller keine Angaben macht, wird hingegen der Herstellervorgaben getätig, was wie gesagt zur Folge hat, dass die Konformität erlischt und der Betrieb dieses Gerätes innerhalb der EU verboten ist.... CE-Zeichen weg!!!!

    2 Mal editiert, zuletzt von Beaty2000 ()

  • ich habe über standardsoftware geredet. Dass ich recht habe, sieht man daran, dass der gesetzgeber davor steht oder kürzlich verabschiedet hat, dass die EULA dann eben von gesetzes wegen gelten soll. Welchen Sinn sollte das sonst haben?


    Sie reden über was anderes, über CE-gerätezulassung. Aus allgemeinen rechtlichen erwägungen heraus, halte ich es aber für abwegig, dass der Verbraucher nach CE-gemäßem Erst-Inverkehrbringen (durch den Handel) nicht daran herumbasteln dürfen soll, solange er damit nicht gegen allgemeine Gesetze verstößt: dazu zählt aber diese EU-CE-Richtlinie sicherlich nicht. Der adressatenkreis ist ein anderer.


    mfg

  • Das mit der Eula ist ja ganz gut und schön und möge bis zu einem gewissen Punkt stimmen, jedoch nicht im Fall eines Navis. Denn hier, handelt es sich nicht um eine Software die ich installiere und bei der ich vorher irgendwas akzeptieren muss, sondern ich bekomme vom Hersteller grundlegen einer Nutzungsgenehmigung mit dem Navi zugesprochen die sich ausschließlich darauf beschränkt, wie der Hersteller die Angaben macht.


    Beispiel: Windows Vista: Kaufe ich mir bei DELL einen PC, bekomme ich Windows Vista in der Home Basic Version.
    Auf der DVD jedoch, befinden sich alle Vista Versionen, die abhängig vom verwendeten Lizenzschlüssel installiert werden. Ihrer Auffassung nach, könnte ich mir im Netz einen Schlüssel einer Ultimate Version suchen und diese installieren obwohl ich eigentlich nur ein Nutzungsrecht auf die Home Basic Version zugeschrieben bekommen habe. Eigenlich ist ja die Ultimate Version nicht anderes als die Home Basic mit ein paar Funktionen mehr.



    Zitat

    solange er damit nicht gegen allgemeine Gesetze verstößt:


    Und genau das ist aber der Fall. Wie schon erwähnt, handelt es sich bei einem Navi um ein Empfangsgerät und fällt somit eben genau unter die Richtlinie 1999/5/EG. Ebenso unter das FTEG. Im §11 des FTEG, ist beschrieben unter welchen Vorraussetzungen man in Deutschland ein Telekommunikationsgerät betreiben darf, zu dem technisch betrachtet wie gesagt, auch ein Navigationsgerät gehört. In dem Punkt können Sie mir glauben, habe ich vor allem auf technischer Eben von uns beiden das bessere Hintergrundwissen, da ich staatlich geprüfter Funkamateur bin.


    Jeses Gerät, was in irgendeiner Weise mit Hochfrequenztechnik zutun hat und sei es nur ein Empfänger wie ein Radio, eine Sat-Analge, ein Fernseher ein Navi ja sogar eine Mikrowelle. kann im Betrieb und nur wärend des Empfangs (aussnahme die Mikrowelle die sendet ja) andere Funkdienste erheblich stören. Dies aufgrund dessen, dass jeder Schwingkreis in der HF-Technik selber auf harmonischen Frequenzen "abstrahlt". Um eben diese Störungen bei HF-Empfangs- oder auch Sendeanlagen zu vermeiden, wurde hier in Deutschland im Bezug auf die Richtlinie 1999/5/EG das FTEG geschaffen. In der Richtlinie 1999/5/EG ist genau geregel, welche grundlegenden Anforderungen ein Empfangs oder Sendegerät zu erfüllen hat, und welche hamonisierte Normen.
    Ebenso steht dort auch, dass der Hersteller den bestimmungsgemäßen Zweck eines Gerätes bestimmt nicht der Nutzer "Art.6 Punk.3 1999/5/EG".



    Und, Zitat:
    §10 FTEG


    (1) Geräte dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen, ein für sie nach § 7 Abs. 2 oder 3 zulässiges Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde und die Geräte mit dem CE-Kennzeichen versehen sind. Sie müssen den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes bei ordnungsgemäßer Montage, Unterhaltung und bestimmungsgemäßer Verwendung entsprechen



    §11 FTEG


    (1) Geräte dürfen nur dann zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck in Betrieb genommen werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen und mit dem CE-Kennzeichen versehen sind. Sie müssen den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen.



    Sobald das Navi also modifiziert wird, ist es kein bestimmungsmässiger Zweck mehr! Der bestimmungsmässige Zweck ist dass, was der Hersteller in der Anleitung und im Rahmen der Konformität angegeben hat.
    Im Übrigen bezieht sich das CE-Zeichen nicht nur auf das Inverkehr bringen, sondern auch auf das Inbetriebnehmen. Durch das CE-Zeichen ist sichergestellt, dass egal welches Gerät die geforderten Normen einhält. Dies gilt für jedes Gerät was in der EU betrieben und verkauft werden soll. Und es ist egal ob es sich um einen Toaster handelt oder um ein Navigationsgerät, der Hersteller macht die Angaben zum bestimmungsgemäßen Zweck und nur unter diesen Vorraussetzungen, darf das Gerät betrieben werden.
    Steht in der Anleitung nichts zur Modifikation, führ man diese dann dennoch durch, betreibt man das Gerät hingegen der Herstellerangaben und die Konformität ist erloschen. Wie gesagt, CE-Zeichen ungültig, da Angaben die der Hersteller getätigt hat aufgrund der Modifikation nicht mehr stimmen.

    3 Mal editiert, zuletzt von Beaty2000 ()

  • Das Nachlesen der Richtlinie ergibt: Gilt für gewerblichen Hnadel und Hersteller.
    Man darf dem Denkfehler nicht unterliegen, dass die software etwas an der Zulassung des Geräts gem. CE-Richtlinie etwas ändere.
    mfg

  • Soll das Thema hier jetzt wieder mit juristischen Ergüssen zerredet werden?


    Ich denke, es reicht. Diskutiert das weiter per PN oder im off topic Bereich. X(

    Einmal editiert, zuletzt von fwsurfer ()

  • Zitat

    Das Nachlesen der Richtlinie ergibt: Gilt für gewerblichen Hnadel und Hersteller.
    Man darf dem Denkfehler nicht unterliegen, dass die software etwas an der Zulassung des Geräts gem. CE-Richtlinie etwas ändere.
    mfg


    Sie sind wirklich Rechtsanwalt?


    Man darf dem Denkfehler nicht unterliegen, dass die software etwas an der Zulassung des Geräts gem. CE-Richtlinie etwas ändere.


    Ist kein Denkfehler sondern Tatsache! Ggf. sollten Sie sich bei Ihrer zuständigen Bundesnetzagentur informieren. Denn hierbei geht es darum, dass man das Gerät hingegen der Herstellerangaben betreibt. Unwichtig ob es hierbei um die Software geht oder andere Modifikation die nicht vom Hersteller gewollt sind.


    Tatsache ist, dass sich die Konformitätserklärung des Herstellers auf den bestimmungsmässigen Zweck bezieht. Messwerte und generell Einhaltung der Normen, sind nur unter dieser Vorraussetzung erfasst worden.


    Betreibt man das Gerät hingegen der Herstellerangaben, stimmen die Aussagen und Messergebnisse nicht mehr und somit, ist der Betrieb nicht mehr Konform.


    Eben so ist es eine Tatsache, dass der deutsche Gesetzgeber nur dann den Betrieb derartiger Geräte erlaubt, wenn sie nach bestimmungsmässigem Zweck und unter Einhaltung der Konformität betrieben werden. Ist nach einer Modifikation wie gesagt egal in welcher Form hingegen der Herstellerangaben nicht mehr der Fall.

    2 Mal editiert, zuletzt von Beaty2000 ()

  • Zitat

    Original von fwsurfer
    Soll das Thema hier jetzt wieder mit juristischen Ergüssen zerredet werden?


    Ich denke, es reicht. Diskutiert das weiter per PN oder im off topic Bereich. X(


    Hier steht es jetzt.


    cu Peter

  • Ich kann das mit der Software nicht nachvollziehen.


    Demnach dürfte man bei einem PC mit TV-Karte dann auch keine änderung am Betriebssystem (Win/Mac/Linux) vornehmen, noch nichtmal weitere SW installieren.


    Das man an der Firmware der Empfänger nichts ändern darf, kann ich mir in solchen Fällen eher vorstellen.
    Ausgenommen hiervon die Firmware-Updates von den Herstellern.


    Für PNA´s gibt es ja diverse Progs, die auf den Geräten laufen, ohne daß der Desktop sichtbar sein muß - diese dürften dann auch nicht verkauft / genutzt werden.
    Schwer vorstellbar.

    Systemfehler 4711:
    (A) Abbrechen, (W) Wiederholen, (K) Kaffeetrinken: _

  • I

    Zitat

    ch kann das mit der Software nicht nachvollziehen.


    Demnach dürfte man bei einem PC mit TV-Karte dann auch keine änderung am Betriebssystem (Win/Mac/Linux) vornehmen, noch nichtmal weitere SW installieren.


    Nein, deinen Rechner kannst du nicht mit deinem Navi vergleichen.
    Der Rechner als gesammtes Gerät betrachtet, hat keine eigene Konformität sondern alle Einzelkomponenten. Das bedeutet, z.B. das Mainboard besitz sein eigenes CE-Zeichen und der bestimmungsmässige Zweck dieses Mainboardes ist, es u.A. mit Nachrüstkomponenten wie eine TV-Karte zu bestücken. Diese TV-Karte besitz auch ihre eigene Konformität also ein CE-Zeichen.
    Dein Rechner besteht also aus vielen Einzelkomponenten.


    Anders das Navigationsgerät! Dort ist der Empfänger, der Computer, die "Grafikkarte" ect. auf einer Platine, nicht gesteckt sondern festgelötet. Das bedeutet, das Gerät besteht aus einer Komponente mit nur einer Konformitätserklärung. Und hier kommt der Punkt des bestimmungsmässigen Zwecks. Der Hersteller sagt im Bezug auf die Konformität, dass Gerät wird nur als Navigationsgerät genutz. Alles was der Hersteller in der Anleitung angibt, gilt als bestimmungsmässiger Zweck.



    Zitat

    Für PNA´s gibt es ja diverse Progs, die auf den Geräten laufen, ohne daß der Desktop sichtbar sein muß - diese dürften dann auch nicht verkauft / genutzt werden.
    Schwer vorstellbar.


    Solange diese im Rahmen des bestimmungsmässigen Zweck verwendet wird, wie der POI-Warner, ist dass in Ordnung. Der Hersteller hat ja die Möglichkeit geschaffen Software durch die USB-Schnittstelle auf das Gerät zu übertragen und bezieht sich auch in der Anleitung darauf. Aber den Desktop frei zu legen und das Gerät dann so zu verwenden, entspricht nicht den Herstellerangaben, auch wenn die Möglichkeit durch die USB-Schnittstelle besteht, denn der Hersteller hat nicht gesagt, so und so, lässt sich der Desktop freischalten oder Angaben darüber, wie das Gerät mit freigeschaltetem Desktop betrieben wird.

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  • .

    Einmal editiert, zuletzt von Beaty2000 ()

  • hallo beaty200,
    zunächst: bitte keine beleidigungen. die berufliche qualifikation ohne grund anzuzweifeln, ist eine solche. von uns beiden sind Sie sicherlich der bessere funker ......
    den gesetzestext des § 11 FTEG zu den CE-normen haben Sie allerdings gründlich missverstanden.
    § 11 regelt ausschließlich den BESTIMMUNGSGEMÄSSEN gebrauch. § 11 regelt NICHT den bestimmungswidrigen gebrauch. § 11 ist also keine verbotsnorm!!!! Bitte lesen Sie den gesetzestext wort für wort ganz langsam durch! (Dabei lasse ich die rechtsfrage einmal bewusst offen, ob der "softwareumbau" des Navi wirklich ein NICHT BESTIMMUNGSGEMÄSSER gebrauch ist).
    ach ja: da wollte einer von "juristischen ergüssen" verschont bleiben. seine sache: andere interessiert sowas vielleicht brennend.
    fischersfritzle

    3 Mal editiert, zuletzt von fischersfritzle ()

  • edit
    Gelöscht, hat sich mit der Antwort von fischersfritzle überschnitten

  • Zitat

    den gesetzestext des § 11 FTEG zu den CE-normen haben Sie allerdings gründlich missverstanden.
    § 11 regelt ausschließlich den BESTIMMUNGSGEMÄSSEN gebrauch. § 11 regelt NICHT den bestimmungswidrigen gebrauch. § 11 ist also keine verbotsnorm!!!!


    Was? Das ist ein totales Paradoxum was Sie mir hier erzählen wollen und darüberhinaus auch noch total falsch!


    §11 des FTEG regelt nicht den bestimmungsgemässen Gebrauch sondern, zu welchen Gegebenheiten ich das Gerät innerhalb des bestimmungsgemässen Gebrauchs betreiben darf!
    Steht schon im ersten Absatz :"§11 FTEG
    (1) Geräte dürfen nur dann zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck in Betrieb genommen werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen und mit dem CE-Kennzeichen versehen sind. Sie müssen den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen.
    "




    Sagt also aus: Um das Gerät bestimmungsmässig betreiben zu dürfen, muss das Gerät die Normen im Hinblick auf die Richtlinie 1999/5/EG einhalten sowie ein CE- Zeichen besitzen.


    In der Richtlinie 1999/5/EG ist genau definiert, wann ein Gerät konform betrieben wird und das der Hersteller die Angaben über den konformen Betrieb macht, also dass, was in der Anleitung steht. Hält man sich nicht daran, betreibt man das Gerät nicht mehr Konform und darf es somit in Deutschland laut §11 des FTEG überhaupt nicht betreiben!

    Einmal editiert, zuletzt von Beaty2000 ()