OK, danke für den Scan.
Verboten ist, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmassnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das steht im Gesetz.
In einer ominösen Verordnung steht, dass die Kombination von Zielführungssystemen und der Warnung vor Überwachungsanlagen ausdrücklich als Beispiel für ein solches Gerät genannt wurde.
Es gibt bei der Interpretation 2 Knackpunkte:
1. Dein PDA ist nicht dazu bestimmt, Verkehrsüberwachungsmassnahmen anzuzeigen oder zu stören. Beispiel: ein Baseballschläger ist keine Waffe, obwohl Du damit jemanden umbringen kannst.
2. Der POI-Warner warnt vor Überwachungsstellen, die in einer DB hinterlegt sind, völlig unabhängig davon, ob an der Stelle auch wirklich eine Überwachungsmassnahme stattfindet.
Es ist sehr fraglich, ob eine diesbezügliche Verwarnung oder gar Beschlagnahme des PDA vor Gericht bestand haben wird. Das wird ein letztinstanzliches Urteil auf Europäischer Ebene zeigen. Und hier schliesst sich der Kreis.
PDA und POI-Warner stehen nicht im Gesetz, und bei Vergleichen entspricht diese Kombination eher Radiomeldungen und dem Ausdruck auf dem Beifahrersitz, als einem Radarwarner.
Gruß
H.-J.
und wie immer bei juristischen Threads: IANAL