Beiträge von h_smart

    Hi,


    es ist aber doch erlaubt, sich vor der Fahrt über die Blitzerstandorte zu informieren. Damit kann der Handel mit den Blitzeroverlays nicht verboten sein.


    Der PDA mit Navi und Blitzer kann ja noch viel mehr, als vor Blitzern zu warnen, damit kann das betriebsbereite Mitführen nicht verboten sein. Bei einem Radarwarner ist das anders.


    Der §23 1b beschreibt die erweiterten Pflichten des Fahrzeugführers, nicht die der anderen Mitfahrer.


    Unter einem 'modernen Zielführungssystem' verstehe ich eher einen Marschflugkörper, nicht zuletzt, weil der in Interaktion zu seiner Umgebung tritt, und sich nicht ausschliesslich auf eine Offlinedatenbank stützt.


    Gruß
    H.-J.

    Hi,


    der gesamte Server incl Forum war down, da gab es leider nichts mehr zu kommunizieren.


    Du kannst mal auf dem PDA die Syncinformationen zurücksetzen, die Overlays löschen (asc-Dateien), und den Cache des IE auf dem PDA leeren, dann sollte es wieder gehen.


    Gruß
    H.-J.

    Zitat

    Original von obk
    Vielleicht fragst Du dort einmal an; beschreibst Deine Hardware und welche Zusatzprogramme Du betreibst und was damit an potentiellen und tatsächlichen Überwachungspunkten geschieht.


    Hm,


    das wäre ja so, als würde ich beim Finanzamt anfragen, ob ich dies und jenes von der Steuer absetzen kann, oder beim TÜV, ob ich dies und jenes an mein Auto schrauben darf.


    Was ich allein von den beiden Stellen schon schriftlich für einen hanebüchenen Unsinn bekommen habe, glaubst Du nicht.


    Nochmal,


    - ich glaube Dir, dass die von Dir genannten Stellen die von Dir vorgetragene Meinung vertreten.
    - ich unterstelle, dass die von Dir genannten Stellen keinen blassen Dunst von der Funktionsweise eines GPS-Gerätes mit Navigationssoftware, Blitzerdatenbank, und Warnsoftware haben. (Ich schließe das daraus, weil sie ein GPS-Gerät mit Navigationssoftware, Blitzerdatenbank, und Warnsoftware mit einem Radarwarner gleichstellen)
    - Ich bin sicher, dass ich mit meinen Argumenten im Falle eines Falles vor Gericht gute Karten hätte.


    - und ich möchte trotz allem nicht derjenige sein, auf dessen Rücken diese Angelegenheit höchstrichterlich entschieden wird.


    Gruß
    H.-J.

    Na obk,


    wenn Du natürlich so bei den Stellen anfragst, wirst Du selbstverständlich als Antwort bekommen, dass die angefragten Stellen den §23 1b so ausgelegt wissen wollen, dass der POI-Warner darunter fällt.


    Dass ich zu der Auslegung des §23 1b eine gänzlich andere Meinung habe, haben wir auch schon mehrfach festgestellt.


    Da jetzt 2 unterschiedliche Auslegungen eines Gesetzestextes aufeinander treffen, hat nur noch ein Richter die Befugnis, eine Entscheidung zu treffen.


    Der Gesetzgeber hat dagegen nur die Möglichkeit, ein anders formuliertes Gesetz zu erlassen.


    Andernfalls habe ich unser deutsches Rechtsystem völlig falsch verstanden.


    Aber hier gern nochmal die Gründe, warum der POI-Warner (GPS-Gerät mit Navigationssoftware, Blitzerdatenbank und Warnsoftware) nach meiner Meinung nicht unter §23 1b fällt:


    - Das Gerät ist nicht für diesen Zweck bestimmt, es ist nur eine von vielen Funktionen, die das Gerät bietet, ganz im Gegensatz zu einem Radarwarner.


    - Das Gerät kann nicht in Interaktion zu seiner Umgebung treten, kann also nicht feststellen, ob an der gespeicherten Koordinate tatsächlich gerade eine Überwachungsmaßnahme stattfindet, ganz im Gegensatz zu einem Radarwarner.


    - Das Gerät ist technisch nicht dazu in der Lage, eine Überwachungsmaßnahme zu stören, ganz im Gegensatz zu einem Radarwarner.


    - das Gerät bewirkt, dass an Unfallschwerpunkten und Gefahrenstellen generell mit angepasster Geschwindigkeit gefahren wird, unabhängig davon, ob gerade eine Überwachungsmaßnahme stattfindet, ganz im Gegensatz zu einem Radarwarner.


    - Das Gerät ist damit eher wie ein Fahrassistent einzustufen, ähnlich wie ABS, ESP, Bremsassistent, Abstandsassistent, Fahrspurassistent, oder auch die Geschwindigkeitseinblendung und Warnung bei Überschreitung in MN|5, ganz im Gegensatz zu einem Radarwarner.


    Dass sich das Gesetz vor Ort ohnehin nicht umsetzen lässt, haben wir auch schon diskutiert, denn es ist sehr wohl erlaubt, sich vor Fahrtantritt über Blitzerstandorte zu informieren, das Gesetz beschreibt die weiteren Pflichten des Fahrzeugführers, und nicht die des Beifahrers, und wenn jemand die Icons der Blitzer gegen Bäume, Hasen, und Schmetterlinge austauscht, was ist dann?
    Und letztlich ist es sicher nicht mehr verhältnismäßig, einen PDA für mehrere 100 einzuziehen, wenn das Gerät erst in Kombination mit einer Navigationssoftware, ebenfalls für mehrere100, einer Blitzerdatenbank, und einer Warnsoftware eventuell unter §23 1b fallen könnte.
    Von den sensiblen, dem Datenschutz unterliegenden Daten auf dem PDA mal ganz abgesehen.


    Also ist meine Meinung zu dem Ganzen: Entspannt Euch, und legt vielleicht nen Softreset auf eine Hardwaretaste.


    Gruß
    H.-J.