@ForenAdmin,
Macht doch bitte mal eine Umfrage.
Es ist schon interessant zu wissen, wieviele Mitglieder neue CD's wollen, und wieviele nicht.
Viele Grüße
Bernhard
@ForenAdmin,
Macht doch bitte mal eine Umfrage.
Es ist schon interessant zu wissen, wieviele Mitglieder neue CD's wollen, und wieviele nicht.
Viele Grüße
Bernhard
ZitatOriginal von HSVMichi
Ihr stellt mich ja noch schlimmer als ich ohnehin schon bin![]()
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Ich "rügte" nicht, ich "verwies"
@Michael,
Du hast mich also nicht gerügt, sondern mir einen Verweis erteilt! Auch gut,
ich steht das durch. ![]()
@addi,
Aussitzen ???? Bist Du auch Altbundeskanzler und nicht nur "Lebende GPS-Legende" ?
Viele Grüße
Bernhard
Hallo zusammen,
selbstverständlich erwarte ich von Navigon ein neues Paket CD's und das ganze ohne einen Cent zu bezahlen auch kein Porto.
Ich habe doch nicht 10,00 Euro für Porto, Verpackung und Nachnahmegebühr bezahlt, damit mein PC (AMD 1GHZ, 1 GB-Speicher) nächtelang neue Karten erzeugen muß.
NM|4 incl. SR1 will ich als Paket bekommen einschl. der aktuelle TMC-Lokationsliste.
Viele Grüße
Bernhard
@addi,
für eine ähnliche Aktion wurde ich von HSVMichi streng gerügt :§$% siehe hier
Ich reiche die Rüge hiermit weiter.
![]()
Viele Grüße
Bernhard
Hallo Michael,
was sind eigentlich "variablen 60"??
Viele Grüße
Bernhard
ZitatAlles anzeigenOriginal von fueller
....
Gegenüber meinem Vorgänger BMNEE 1.5 ist der Rückschritt in meinen Augen beträchtlich.
- keine hausnummerngenaue Navigation mehr möglich (bei kleinen bis mittleren Ortschaften)
- vereinzelt keine Navigation zu bestimmten Strassen mehr möglich (beim BMNEE 1.5 ok)
- teilweise sehr seltsame Routenführung (durch enge Seitenstrassen statt der Hauptstrasse zu folgen).
...
Aus diesem Grunde habe ich mir letzte Woche auch die Software TOM TOM 3 gekauft und habe nun wieder das BMNEE feeling.
...
Fueller
Hallo Fueller,
willkommen im Forum.
Deine Kritik ist nur in Teilen berechtigt.
MN|4 benutzt das gleiche Kartenmaterial wie MNBEE (NAVTEQ-Karten, Stand 09.2003).
Wenn Du mit MNBEE zu einer Hausnumer routen konntest, bei der das mit MN|4 nicht geht, dann hat BMNEE nur ungefähr zu der Hausnummer geroutet, während MN|4 an dieser Stelle keine Hausnummerneingabe zuläßt.
Gerade in sehr kleinen Orten (2 Straßen, 30 Häuser deren Hausnummern in der Reihenfolge ihrer Erstellung vergeben sind) führt die von MNBEE benutzte Interpolation der Hausnummern zu fehlerhaften Zielen.
Bisher konnte ich zu bestimmten Straßen nur dann nicht Navigieren, wenn es für dieses Straßen Einschränkungen gab.
Nenne doch bitte mal so eine Adresse.
Ja es stimmt, die Routenführung ist teilweise sehr seltsam. Darüber gibt es hier im Forum viele Aussagen.
Es gibt Berichte, das durch eine Änderung des Geschwindigkeitsprofils bessere Routen ermittelt werden. Bisher gibt es aber noch kein Profil mit dem alle Routen richtig ermittelt werden.
Auch soll die Version für Windows 2002 bessere Routen ermittelt. Die Windows 2002 Version von Patch 1 läuft ohne Nachteile auch auf Windows 2003.
TomTom verwendet Teledata-Karten. Zumindest hier in Norddeutschland sind diese Karten wesentlich ungenauer als die NAVTEQ-Karten. Zum Teil sind mehr als 10 Jahre alte Straßen nicht enthalten.
Viele Grüße
Bernhard
ZitatOriginal von PeterG
Nein. Die Belehrung ist nötig, um die 14 Tage Frist für das Widerrufs/Rücktrittsrecht in Lauf zu setzen. Gibt es kein solches Recht, weil eine der gesetzlich geregelten Ausnahmen eingreift, bedarf es auch keiner Belehrung über eine Frist. Denn wo es kein Widerrufs/Rücktrittsrecht gibt, gibt es es auch keine Frist, über die zu belehren wäre. Eine Belehrung, daß eine der Ausnahmen eingreift und es daher kein Widerrufs/Rücktrittsrecht gibt, sieht das BGB nicht vor.
Bye
Peter
Hallo Peter,
es gibt für Software keine gesetzlich geregelte Ausnahme:
§ 312 b Fernabsatzverträge
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge
1. über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),
2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),
3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung, ausgenommen Darlehensvermittlungsverträge,
4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
7. die geschlossen werden
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder
b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.
In Absatz 3 steht kein Wort von Programmen, Software oder DV-Geräten. Der Vertrag ist eindeutig ein Fernabsatzvertrag, und für Fernabsatzverträge gilt:
Es bedarf einer Belehrung, sonst erlischt das Widerrufsrecht nicht.
§ 355 BGB Absatz 3, letzter Satz lautet:
Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
Viele Grüße
Bernhard
ZitatOriginal von Norbert
Es geht hier nicht um "Widerruf"! Es geht um Wandelung wegen Mangel!
Hallo Norbert,
wenn die Widerrufsfrist aber noch nicht abgelaufen ist, dann ist Wandlung wegen Mangel überhaupt nicht notwendig.
Widerruf ist ohne Angabe von Gründen möglich.
Bei Wandlung wegen Mangel muß der Mangel nachvollziehbar beschrieben werden. Auch wenn der Lieferant beweisen muß, dass der Mangel bei der Übergabe der Waren nicht bestanden hat, der Verbraucher muß den Mangel beschreiben.
Viele Grüße
Bernhard
ZitatOriginal von PeterG
Im Prinzip richtig; nur käme es auf die Frist nicht an, wenn eine Entsiegelung vorliegt, weil dann das Widerrufsrecht nicht (mehr) besteht, unabhängig von Belehrung und Frist.
Bye
Peter
Hallo Peter,
das kann ich Dir so nicht glauben, da mich keiner darüber belehrt hat, dass ich die Versiegelung nicht brechen darf, kann das nicht gegen mich ausgelegt werden.
Genau hier zieht das Umgehungsverbot nach § 312 f BGB. Danach kann eine Entsiegelung oder Registrierung die Belehrung nicht ersetzen.
Viele Grüße
Bernhard
Hallo zusammen,
ich will hier noch eine Variante einbringen.
Die Widerspruchsfrist ist überhaupt noch nicht abgelaufen!
Denn § 355 BGB Absatz 3, letzter Satz lautet:
Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
Aber der Reihe nach:
(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren ...
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.
Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
Da kann Navigon so viel schreiben wie sie wollen, ich jedenfalls bin nicht in der vom Gesetz geforderten Weise über mein Widerrufsrecht informiert worden.
Viele Grüße
Bernhard
@ LukeS,
ZitatOriginal von LukeS
das ist ja quatsch. auf der autobahn interessieren mich
die nebenstrassen auch nicht.
Quatsch schreib ich nicht, nie!
ZitatOriginal von LukeS
zum einen gab es das lange bei citroen ...
...dafür hat Citroen auch von allen Seiten erhebliche Kritik einstecken müssen.
ZitatAlles anzeigenOriginal von LukeS
... und zum 2ten
hatte ich null probleme mit der alten darstellung.
Das Bild war insgesamt ruhiger, was ich als sehr angenehm
empfand.
und deshalb die performanceeinbußen hinzunehmen
(insbesondere wenn die karte gerade auch noch zoomt,
hängt man locker 100m hinterher) ist nicht einzusehen.
kann beim besten willen keinen fortschritt entdecken.
cu luke
Wenn Dein System bis zu 100 Metern hinterhinkt, dann hat das andere Ursachen, da sollte mal genau die gesamte Hard- und Software durchgegangen werden.
Wie bereits geschrieben, kenne ich das Hinterherhinken nur in der 3D-Ansicht.
Außerdem habe ich nie geschrieben, dass ich deshalb Performamceeinbußen hinnehmen will, sondern ...
ZitatOriginal von B.K.
Ich wünsche mir, das Navigon die bekannten Probleme in den Griff bekommt, dafür darf es jedoch keinen Rückschritt zu einem sich bewegenden Pfeil bei feststehender Karte geben.
Viele Grüße
Bernhard
sinddeineschifttastenkaputt?
ZitatOriginal von LukeS
das stimmt so nicht. entscheident ist, was du ablesen
möchtest. wenn du einen strassennamen lesen möchtest,
ist es sicher ergonomischer, wenn die karte mal 2 sek.
stillsteht.
Straßennamen während der Fahrt von der Karte abzulesen ist zwar noch nicht busgeldbedroht, aber genau so gefährlich, als würdest Du während der Fahrt telefonieren.
Bei Tempo 100 fährst Du in 2 Sekunden gut 55 Meter und solange willst Du auf die Karte sehen?
ZitatIch wünsche mir, das Navigon die bekannten Probleme in den Griff bekommt, dafür darf es jedoch keinen Rückschritt zu einem sich bewegenden Pfeil bei feststehender Karte geben.
ZitatOriginal von LukeS
ich sehe nicht, wo der fortschritt ist. das alte system
hat mich immer sicher ans ziel gebracht, mit der neuen
darstellung bin ich schon mehrmals zu spät abgefahren,
bzw. abgebogen.
Aber doch nicht, weil sich der Pfeil nicht bewegt!
ZitatAlles anzeigenOriginal von LukeS
deweiteren war immer deutlich zu erkennen, wo man
sich gerade befindet. mehr wird von der kartendarstellung
nicht erwartet und mehr erwarte ich auch von einer neuen
darstellung nicht. mit anderen worten:
ich sehe keinen zugewinn an informationen und wie oben
erwähnt, auch keinen zugewinn in der ergonomie.
also ist das wohl auch nicht wirklich als fortschritt zu
bezeichnen.
cu luke
Es ist auch jetzt deutlich zu erkennen, wo man sich gerade befindet. Der Vorteil liegt darin, dass man das jetzt immer an der gleichen Stelle sehen kann.
Stelle Dir vor, auf dem Tacho von Deinem Auto steht der Zeiger fest und eine Zahlenscheibe dreht sich darunter. Du müstest um die Geschwindigkeit zu erfassen viel mehr Aufmerksamkeit aufbringen.
Viele Grüße
Bernhard
@Pumuckel,
aus ergonomischer Sicht es es besser, wenn sich die Karte bewegt und der Pfeil immer an der gleichen Stelle angezeigt wird.
Ich benutze MN|4 seit Anfang Mai fast täglich ca. 2 bis 3 Stunden, das Programm stürzt nur sehr sehr selten ab. Eine (störend) nachhinkende Karte kenne ich nur in der 3D-Ansicht.
Auf meiner Hardware Toshiba e800, Win 2003 SE, keine Zusatztolls wie Wisbar u.ä., Toshiba 1-GB CF-Card (Durchsatz 6.5 MB/sec lesend), GNS-9810-GPS-TMC-Maus mit 10 Meter Verlängerungskabel läuft MN|4 sehr stabil.
Ich wünsche mir, das Navigon die bekannten Probleme in den Griff bekommt, dafür darf es jedoch keinen Rückschritt zu einem sich bewegenden Pfeil bei feststehender Karte geben.
Viele Grüße
Bernhard
Hallo Pandablue7,
die obere Symbolleiste (Norden, 3D Ansicht, Route, ....) und die rechte Symbolleiste
(Zoom+, Zoom- ... Auto) wird bei der Navigation normalerweise nicht angezeigt.
Wenn Du einmal kurz auf den Bildschirm tipps, wird sie eingeblendet, wenn Du auf die Schaltfläche "Auto" drückst, wird sie wieder ausgeblendet.
Solange die Symbolleisten eingeblendet sind, ist ein Teil der "normalen" Programmfunktionen z. B. "Autozoom" deaktiviert .
Viele Grüße
Bernhard
Hallo zusammen,
ZitatOriginal von Oma97:
@t_austria,
Nein den brauchst Du nicht, der ist nur für die älteren Toshibas, die keine serielle sondern nur eine rudimentäre USB-Schnittstelle haben.
Viele Grüße aus Hamburg
Olaf
... das ist so nicht ganz richtig. Der Treiber wird auch für den Toshiba e800 gebraucht.
Wenn auf den e800 Windows Mobile 2003 läuft, dann wird er auch installiert, läuft auf dem PPC aber Windows Mobile 2003 SE, dann muss der Treiber manuell nachinstalliert werden.
Von SR1 verspreche ich mir nur ein vernünftiges Routing, denn darüber ärgere ich mich täglich.
Viele Grüße
Bernhard