Moin,
Michi, ich würde den Vertrag fristgerecht widerrufen und die Abholung der Ware verlangen, färdsch.
Zum "Ausprobieren":
§ 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen (Stand Januar 2009)
(2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Rechtsfolgen Widerruf
§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe (Stand Januar 2009)
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.
Da können die sich auf den Kopf stellen, Du bist im Recht. Sieh nur zu, dass sie Dich nicht so lange hängen lassen, bis die Widerrufsfrist vorbei ist! ![]()
Grüße
Torsten