Hallo Zusammen,
ich habe bei der Firma TSGPS einen GPS Empfänger über Ebay erworben. Leider funktionierte das Gerät nicht an meinem Laptop.Das lag aber am meinem Laptop. Also wollte ich von meinem 14 Tägigen Rückgaberecht gebrauch machen und schic´kte das Gerät unfrei die die Og. Firma zurück. Heute bekamm ich das Packet wieder mit der Begründung Annahme verweigert. Das ist kein vernüftiges Geschäftsgebahren. Ich habe alles so gemacht wie man mir von der Firma TSGPS auf deren Website bei Rücksendung erklärt hat.Ich rate jedem User ab dort etwas zu Kaufen, was nützt mir der Gute Preis wenn der Service nicht stimmt. Per Telefon erreicht man dort keinen und auf E-Mails wird so gut wie garnicht reagiert. Ich behalte mir rechtliche Schritte gegn diese Firma vor.
Mfg bernd
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Hallo bernilein: Schade, das Du so schlechte Erfahrungen gemacht hast.
Aber kann es nicht sein, das es ein Irrtum ist, seitens TSGPS.
Ich könnte Dir viele zufriedene Kunden der Firma aufzählen.
Ich persönlich finde es Schade, wenn man nach einem Einzelfall, Firmen oder Leute, an den Pranger stellt, ohne eine Stellungnahme abgewartet zu haben.
Ich kenn mich rechtlich nicht aus.
Du sagst aber , der Fehler liegt bei Dir.
Hast Du ein Anrecht auf " unfreie Rücksendung"
Aus dem Bauch raus, hätt`ich auch die Annahme verweigert.vlG bab
Ich wünsch Dir viel Erfolg, in der weiteren Vorgehensweise.
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Seltsame Formulierung in den AGB der Firma TSGPS:
"6. Rücklieferungen durch den Kunden sind Versandkostenfrei an unser Haus zu senden. Bitte nehmen Sie vor Zusendung per mail Kontakt mit uns auf. Nicht Versandkostenfrei Packete werden nicht angenommen." - abgesehen von der Orthographie.Der erste Satz ist unklar: versandkostenfrei für wen? Aus Satz 3 ergibt sich dann aber, wie Satz 1 wohl gemeint ist.
Gruß Peter
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Mal abgesehen von der (leider sehr verbreiteten und dennoch falschen) Schreibweise für das gemeine Paket:
(versandkosten)frei und unfrei sind im Versandbereich seit jahrzehnten gängige Begriffe.
"frei" heißt übertragen nichts anderes als "bezahlt".Ein Freiumschlag, den man irgendwo hinschicken soll, ist demzufolge ein bezahlter Umschlag (also einer mit ungestempelter Marke).
Eine unfreie Sendung ist eine unbezahlte - also eine Sendung, bei der der Empfänger das Porto (nach)zahlen muss.Und eine Firma kann in Ihren Rücksendebedingungen durchaus festlegen, dass unfreie Sendungen nicht akzeptiert werden.
Das kann ich auch gut verstehen, denn zur Sicherheit müsste dann eine Firma jedes unfreie Paket annehmen, weil man ja vorher nicht prüfen kann, wer den die Versandkosten zu zahlen hat.Dannoch muss eine Firma ab einem bestimmten Warenwert auch die Rücksendekosten tragen - aber das kann TSGPS auch per anschliessender Gutschrift machen (die sie ja für das Produkt sowieso ausstellen müssen).
Ulli
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Im Gegensatz zum Kauf über das Internet oder Bestellung aus Katalogen etc, gibt es das Rückgaberecht nicht bei Auktionen.
Eine Auktion ist eine Auktion, wenn geboten wird. Bei "Sofort-Kaufen-Artikeln" ist es keine Auktion
Wohl gemerkt das Rückgaberecht.
Die Garantie bzw. Gewährleistung für neue Waren schon.
An Deinem GPS-Empfänger lag kein garantiefähiger Mangel vor.
Der Händler hätte ihn also nur zurücknehmen müssen, wenn es ein "Sofort-Kaufen-Artikel" gewesen wäre.
War es so oder doch eine Auktion?
Wenn nicht hätte ich besser nicht unfrei geschickt, weil Du auf die Kulanz des Händlers angewiesen bist.
Gruß
Ronald
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Hu,
Ebay ist - auch wenn es sich immer als Autkionshaus bezeichnet - keine Auktion. Es ist im schlimmsten Fall ein Kauf der zu einem bestimmten Zeitpunkt endet.
Ich habe leider keine Quellen zur Hand, AFAIK ist obiges aber gesetzlich geregelt.
Genauso ist ein Händler z.B. gesetzlich verpflichtet immer eine versicherte Sendung zu veranlassen bzw. für verlorene Ware gerade zu stehen.
Ciao,
Rüdiger -
Hi zusammen!
Also "e-bay keine Auktionen" als Grundaussage ist doch wohl mehr als danneben!
Natürlich sind es, ausgenommen "Sofort-Kauf-Artikel", echte Auktionen, die auch entsprechend rechtlich anders zu berweten sind, als normale Internet-Einkäufe.
Bei den von Händlern betriebenen Auktionen ist darauf zu achten, dass sie in ihren AGB's zwar fast immer von einem 14-tägigem Rückgaberecht schreiben, aber fast alle haben dann irgendwo weiter unten eine Ausschlußklausel für Artikel, die im Rahmen einer Auktion (erkennbar an Gebotspreisen ab 1,- Euro etc....) erworben wurden, für die dieses Rückgaberecht dann nicht gilt!!!!!
Rechtlich betrachtet einwandfrei, weil für Auktionen das Fernabsatzgesetz (ich glaube so heißt es doch?) nicht greift. Leider aber immer ziemlich versteckt in den Klauseln und somit nicht unbedingt kundenfreundlich.
Was den aktuellen Fall mit TSGPS anbelangt, bernilein, hast Du denn vorher wie in den AGB's festgelegt per mail Kontakt mit TSGPS aufgenommen? Dies reicht im übrigen auch zur Fristwahrung in der Regel aus. Ansonsten hast Du da wohl echt Pech gehabt. Versandkostenfrei heißt tatsächlich Pakte frei machen. Ansonsten würde es heißen "unfrei".
Greetz!
Thomas
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Zitat
Original von FJRDriver
Also "e-bay keine Auktionen" als Grundaussage ist doch wohl mehr als danneben!Oh, Du bist ja ein ganz Netter
Vielen Dank für die Blumen.Selbergooglen macht schlau: z.B. hier
Zitat
Natürlich sind es, ausgenommen "Sofort-Kauf-Artikel", echte Auktionen, die auch entsprechend rechtlich anders zu berweten sind, als normale Internet-Einkäufe.Eben nicht, dass ist ein weitverbreiteter Irrglaube.
Zitat
Bei den von Händlern betriebenen Auktionen ist darauf zu achten, dass sie in ihren AGB's zwar fast immer von einem 14-tägigem Rückgaberecht schreiben, aber fast alle haben dann irgendwo weiter unten eine Ausschlußklausel für Artikel, die im Rahmen einer Auktion (erkennbar an Gebotspreisen ab 1,- Euro etc....) erworben wurden, für die dieses Rückgaberecht dann nicht gilt!!!!!Rechtlich betrachtet einwandfrei, weil für Auktionen das Fernabsatzgesetz (ich glaube so heißt es doch?) nicht greift. Leider aber immer ziemlich versteckt in den Klauseln und somit nicht unbedingt kundenfreundlich.
AGBs können Dich als Kunden aber nicht schlechter stellen, als es das Gesetz vorsieht. Das Fernabsatz greift bei gewerblichen Anbietern immer, genauso wie die seit 1.1.2002 EU-Gewährleistungsregelung für Gebrauchtwaren. Da kann sich kein Händler rausreden. Klauseln in den AGBs von wegen Bearbeitungspauschale in Höhe von xx EUR bei Rücksendung sind z.B. auch ungültig. AFAIK steht es dem Händler bei Inanspruchnahme des 14tägigen Rücksendungsrechts natürlich zu nur freigemachte Pakete anzunehmen. Der Portoaufwand muss dann aber bei der Gutschrift berücksichtigt werden. Wir reden hier aber von Ware im Wert höher 40 EUR.
Im Zweifelsfalle die hoffentlich vorhandene Rechtschutzversicherung klären lassen. Sollte aber bei seriösen Händlern auch ohne gehen.
Schönes Wochenende,
Rüdiger -
hallo hallo hallo,
ich habe ein richterbeschluss dazu. leider eigenerfahrung.
also, wenn man ein artikel ersteigert, egal ob von 1 an oder höher, müssen firmen die 2 wochen rückgabefrist einhalten. sie können es, wenn der genaue wortlaut in der auktionbeschreibung steht, ausschließen. dieser wortlaut ist gesetzlich geregelt (so der richter). das war auch der grund, wieso ich gewonnen hatte.
gruß
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Hi Kartman,
Danke für die Aufklärung. Hast Du den genauen Wortlaut zur Hand? Damit man einen Bogen um solche "Auktionen" machen kann.
Ciao,
Rüdiger -
ZitatAlles anzeigen
Original von Kartman
hallo hallo hallo,ich habe ein richterbeschluss dazu. leider eigenerfahrung.
also, wenn man ein artikel ersteigert, egal ob von 1 an oder höher, müssen firmen die 2 wochen rückgabefrist einhalten. sie können es, wenn der genaue wortlaut in der auktionbeschreibung steht, ausschließen. dieser wortlaut ist gesetzlich geregelt (so der richter). das war auch der grund, wieso ich gewonnen hatte.
gruß
Mir war (aus dieversen Quellen) bekannt, dass ein Kauf per EBay NICHT mit einer Ersteigerung bei einer (echten) Auktion gleichzusetzen ist.
Im rechtlichen Sinn ist es ein Kaufvertrag, auf den dann natürlich auch alle gesetzlichen Regelungen (z.B. Fernabstzgesetz) zutreffen.Demzufolge müsste das Fernabsatzgesetz (also auch das 14 tägige Rückgaberecht) uneingeschränkt gelten und NICHT einschränkbar sein.
Mich würde schon genau interessieren, was nun ein Richter sagt, wie man das doch einschränken kann.
Am liebsten würe mir der komplette Wortlaut des Urteils.
Könntest Du das vielleicht mal einscannen und mir schicken?Ulli, glandorf@gmx.de
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@kartmann
Hallo
kannst Du uns den Satz verraten der in einer Auktion stehen muß damit die Rücksendung nicht möglich ist ???
Bin sehr interessiert !!!
Danke
Mario