Hi,
nun ja, mit der Drohung der Anzeige bei der Anwaltskammer macht sich der Kollege aber ziemlich lächerlich, denn die Wahrnehmung von Mandanteninteressen - ob sie sich nun letztlich als berechtigt erweisen oder nicht - ist natürlich keinesfalls ein Verstoß gegen berufliche Pflichten. Dementsprechend verständnislos fällt dann regelmäßig die Reaktion der Anwaltskammer aus, wenn derartiges angezeigt wird...
Ansonsten allerdings - wenn die Angaben zur Markenanmeldung stimmen - unabhängig von der Frage der Markenbeeinträchtigung durch einen Nickname ein Vorgehen, das sich schon nicht mehr auf dünnem Eis sondern eher freischwebend bewegte...
Bye
Peter