Händler darf irrtümliches Online-Schnäppchen rückgängig machen
Bundesgerichtshof urteilt gegen Interessen der Kunden
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Wird ein Produkt in einem Onlineshop versehentlich zum Niedrigpreis angeboten, kann der Verkäufer das Geschäft rückgängig machen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem heute in Karlsruhe veröffentlichten Urteil (VIII ZR 79/04) entschieden. Die Firma S. hatte in ihrem Onlineshop im Januar 2003 ein Notebook statt zum regulären Verkaufspreis von 2.650 Euro, durch einen Software-Fehler für 245 Euro angeboten. Der Kunde bestellte das Gerät zu dem angegebenen Schnäppchenpreis. Mit Schreiben vom Februar erklärte das Unternehmen die Anfechtung des Kaufvertrags mit der Begründung, das Notebook sei aufgrund eines Systemfehlers irrtümlich mit dem niedrigen Preis versehen worden. Doch der Beklagte lehnte die Herausgabe des Rechners und spätere Schadensersatzforderungen wegen der Nichtherausgabe ab.
Nachdem bereits das Amtsgericht Herford und das Landgericht Bielefeld mit dem Fall befasst waren, entschied der Bundesgerichtshof nun im Wesentlichen für den Händler.
Der richtig im Warenwirtschaftssystem eingegebene Verkaufspreis wurde durch einen Fehler im Datentransfer zur Produktdatenbank der Internetseite, durch die im übrigen beanstandungsfrei laufende Software bewirkt. Dies sei als "Irrtum in der Erklärungshandlung anzusehen", was angefochten werden kann. Einen Schadensersatz muss der enttäuschte Kunde dem Händler jedoch nicht zahlen, weil - so die Richter - die Rechtslage in besonderem Maße unklar gewesen sei. (as)