Schnäppchen ist nicht immer Schnäppchen!

  • Händler darf irrtümliches Online-Schnäppchen rückgängig machen
    Bundesgerichtshof urteilt gegen Interessen der Kunden


    Ihre Meinung zum Thema...



    Wird ein Produkt in einem Onlineshop versehentlich zum Niedrigpreis angeboten, kann der Verkäufer das Geschäft rückgängig machen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem heute in Karlsruhe veröffentlichten Urteil (VIII ZR 79/04) entschieden. Die Firma S. hatte in ihrem Onlineshop im Januar 2003 ein Notebook statt zum regulären Verkaufspreis von 2.650 Euro, durch einen Software-Fehler für 245 Euro angeboten. Der Kunde bestellte das Gerät zu dem angegebenen Schnäppchenpreis. Mit Schreiben vom Februar erklärte das Unternehmen die Anfechtung des Kaufvertrags mit der Begründung, das Notebook sei aufgrund eines Systemfehlers irrtümlich mit dem niedrigen Preis versehen worden. Doch der Beklagte lehnte die Herausgabe des Rechners und spätere Schadensersatzforderungen wegen der Nichtherausgabe ab.


    Nachdem bereits das Amtsgericht Herford und das Landgericht Bielefeld mit dem Fall befasst waren, entschied der Bundesgerichtshof nun im Wesentlichen für den Händler.


    Der richtig im Warenwirtschaftssystem eingegebene Verkaufspreis wurde durch einen Fehler im Datentransfer zur Produktdatenbank der Internetseite, durch die im übrigen beanstandungsfrei laufende Software bewirkt. Dies sei als "Irrtum in der Erklärungshandlung anzusehen", was angefochten werden kann. Einen Schadensersatz muss der enttäuschte Kunde dem Händler jedoch nicht zahlen, weil - so die Richter - die Rechtslage in besonderem Maße unklar gewesen sei. (as)


    Aus:

  • Hallo Charly,


    wir hatten ja das gleiche Thema letzten Dezember mit einem SysOnChip CF-Empfänger für 29,20 Euro von ProMarkt. Das Angebot wurde auch per email widerrufen.


    Gruss, Snoopy

  • Zitat

    Original von Snoopy63
    Hallo Charly,


    wir hatten ja das gleiche Thema letzten Dezember mit einem SysOnChip CF-Empfänger für 29,20 Euro von ProMarkt. Das Angebot wurde auch per email widerrufen.


    Gruss, Snoopy


    Hm,


    hier ist die Antwort des BGH, warum...

  • Lest euchndas Urteil auch noch mal genau durch ;)


    der Käufer musste das bereits an ihn ausgelieferte Gerät wieder zurückgeben !!!!


    Zitat


    ......
    Das Notebook wurde mit Rechnung/Lieferschein der Klägerin vom 5. Februar 2003 zum Verkaufspreis von 245 zuzüglich Versandkosten von 12,80 an den Beklagten ausgeliefert.
    ....



    Zitat

    .....Die Klägerin sei wegen eines Irrtums in der Erklärungshandlung gemäß § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB zur Anfechtung berechtigt gewesen,.......




    zum Urteil



    Na.... nun immer schön aufpassen, wenn ein "Schnäppchen" geliefert wird ... nicht dass der Verkäufer nachher sagt..."...upss...vertan.... gibt wieder her...."!
    :D

    Einmal editiert, zuletzt von addi ()

  • und jetzt stellt euch mal vor, dem Käufer wäre zwischenzeitlichdas Teil runtergefallen und hätte einen Schaden oder es wäre ihm gestolen worden


    wäre der Käufer dann etwa noch schadenersatzpflichtig?

  • Hallo,


    ich habe mir gerade die Begründung durchgelesen und versucht, diese zu verstehen. Was ich hier für sehr bedenklich halte, ist, dass der Irrtum durch den Fehler des EDV-Systems als höher angesetzt wird, als der Vertragsabschluss, welcher zwar nicht mit der Präsentation des Notebooks im Internet ("freibleibendes Angebot") und der Bestellung sondern erst durch die Versandmail oder gar erst durch den Versand selber zustande gekommen ist. Damit stellt dieses Urteil einen (offensichtlichen oder verdeckten ) Fehler eines EDV-Systems höher als den Vertragsabschluss, ohne dass, zumindest gemäss Urteilsbegründung, der Fehler des EDV-Systems detailliert belegt werden muss.


    Damit ist IMHO für Internetversender ein Tor aufgestossen worden, günstige Angebote im Nachhinein zu widerrufen und dieses auf ein fehlerhaftes EDV-System zu schieben.


    Wenn die Urteilsbegründung sich allein darauf gestützt hätte, dass der Preis offensichtlich falsch ist (ein Notebook bekommt man i.d.R. nicht zu 10% des normalen Verkaufspreises), wäre das IMHO sicherlich verständlich. So können jedoch auch geringere Abschläge mit dieser Begründung im Nachhinein als nichtig erklärt werden und jegliche Verpflichtung zur Kontrolle des Angebots im Internet und des weiteren Ablaufs bis zur Erlangung eines gültigen Vertrages durch den Anbieter entfällt.


    So gesehen halte ich dieses Urteil in seiner zu erwartenden Wirkung für nicht sehr verbraucherfreundlich.


    Gruss, Snoopy


    P.S.: Die Anmerkung von Klaubi ist für einen Juristen (der ich nicht bin, aber ich muss mich berufsbedingt manchmal ein wenig mit Vertragsrecht beschäftigen) sicherlich auch sehr interessant. Wobei auch die Frage auftaucht, ob hier zu unterscheiden ist, bevor die Aufforderung auf Rücksendung durch die Klägerin gestellt wurde und danach.

    Einmal editiert, zuletzt von Snoopy63 ()

  • Ja,


    das Urteil bestätigt eigentlich nur, dass Justizia eine Augenbinde trägt...


    Und:


    >weil - so die Richter - die Rechtslage in besonderem Maße unklar gewesen sei. (as)<


    Ist sie denn jetzt klarer?