Schnäppchen bei EBay (OT)

  • Zitat

    Original von HSVMichi
    Ich verstehe Deinen Einwand dennoch nicht: zweifelsohne handelt es sich bei EBay um ein Auktionshaus und keinesfalls um ein Warenhaus.


    Insofern interessieren Verhältnismäßigkeit zwischen Angebot und Wert überhaupt nicht.


    Es zweifelt ja auch keiner an der Auktion selbst - es soll ja lediglich geklärt werden, inwieweit der Passus im beschreibungstext ("nicht unte 104.000.-") zulässig ist bzw zum Tragen kommt.


    Hallo lieber Michi


    Ernsthaft: Auch wenn "ebay" sich als Auktionshaus darstellt und Angebote im Bilde einer "Versteigerung" durchführt, handelt es sich rechtlich um "Verkäufe" und nicht um "Versteigerungen". Hierüber gibt es Grundsatzentscheidungen...


    Und solche unterliegen dann den allgemeinen Bestimmungen des BGB. Und eine davon lautet eben, dass für eine zu erbringende Leistung [das Ganze wäre vermutlich ein "Werkvertrag", da es sich um ein noch zu bauendes Haus handelt] auch eine entsprechende Gegenleistung zu erbringen ist... sprich: Genügend Geld - für genügend Ware!


    Ein Gericht müßte - im Streitfall - dem Verkäufer erst einmal unterstellen, dass er nur aus diesem Grundsatz heraus sein Angebot formuliert hat [das heißt dann "Treu und Glaube"]. Tritt dieser Fall nicht ein - also wenn das Gebot der Gegenseite in einem eklatanten Verhältnis zur angebotenen Leistung steht - entfällt die Geschäftsgrundlage.


    In diesem konkreten Fall - da das Verhältnis von Leistung und Bezahlung mehr als eklatant ist - müßte sich das Gericht nicht einmal mit jenem Satz beschäftigen, da der Kaufvertrag [der bei ebay übrigens erst einmal rechtsverbindlich ist] - aller Voraussicht nach - für "null und nichtig" erklärt wird!


    Was bleibt, ist aber der Streitwert eines Hauses - und nach dem richten sich die Gebühren...


    MfG


    Edit


    Erinnerst Du dich... bei bereits hier verlinkten Ebay_Angeboten - meist wenn irgend welche "faulen Eier" verkauft wurden - wurden schon gelegentlich Phantasiesummen eingetragen, um den Verkäufer [ob der Gebüren] dazu zu bringen, sein Angebot zu beenden.


    10.000.000 Euro für irgend eine obskure Sache - müßte dann ja auch rechtsverbindlich sein!


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    Wobei: Soweit ich weiß, kann man über ebay auch "echte Versteigerungen" durchführen lassen... aber das sind dann nicht diese normalen Angebote!

    4 Mal editiert, zuletzt von obk ()

  • Hallo,


    ich bin mir bei der Sache nicht ganz so sicher, es gab da vor nicht allzu langer Zeit mal einen Fall mit dem Verkauf eines Neuwagens bei ebay, ich bin mir absolut nicht sicher, aber der Käufer hat IMHO Recht erhalten.


    Warum? Wenn der Käufer den Startpreis von 1 Euro bewusst und in vollem Besitz seiner geistigen Kräfte eingestellt hat, nimmt er ebenso bewusst in Kauf, für diesen Preis auch das Haus zu verkaufen. Er hat ein rechtsverbindliches Angebot gemacht (ob es sich nun um einen Verkauf oder eine Versteigerung handelt, bei ersterem noch eher), welches der Ersteigerer mit dem Zuschlag akzeptiert. Was schon angesprochen wurde ist, wenn offensichtlich Ware und Kaufpreis nicht zusammenpassen (Z.B.: Eine Ware im Wert von 100.000 Euro ist für 100 Euro ausgezeichnet), dann kann sich der Verkäufer darauf berufen, dass ein Käufer hätte erkennen müssen, dass der Kaufpreis falsch ist. Aber dieses ist bei ebay IMHO etwas anders, da hier auch sehr teure Waren bewusst ab 1 Euro angeboten werden.


    Auf der anderen Seite ist natürlich auch der Hinweis auf die 104.000 Euro zu bewerten, da wird sicherlich nicht jeder Richter gleich entscheiden.


    Das mit dem "Betreuen" der Auktion ist sicherlich auch ein Thema, aber auch hier ist rechtliche Grauzone (wenn es ein Verkauf ist, habe ich mit der Abgabe eines Angebots eigentlich schon den Vertrag geschlossen, die Angebote bei ebay sind ja nun nicht freibleibend sondern rechtsverbindlich).


    Ich bin kein Rechtsanwalt, aber es ist sicherlich sehr interessant, wie der Fall ausgehen wird.


    Gruss, Snoopy

  • Zitat

    Original von Snoopy63


    ich bin mir bei der Sache nicht ganz so sicher, es gab da vor nicht allzu langer Zeit mal einen Fall mit dem Verkauf eines Neuwagens bei ebay, ich bin mir absolut nicht sicher, aber der Käufer hat IMHO Recht erhalten.


    Hallo


    Erst einmal: Sollte es zu einer Verhandlung kommen [allein daran habe ich schon große Zweifel], werden wir das Urteil "erleben"...


    Zum anderen: Es ist ein Verkauf und keine Versteigerung... Für Versteigerungen gelten ganz andere Rechtsgrundlagen, da hat der Gesetzgeber ganz bewußt best. Forderungen [z.B. das Durchführen einer Auktion durch einen Auktkionator] daran geknüpft... darüber lässt sich aber informieren.


    Darüber hinaus ist es mehr als fraglich, sich jetzt schon bei anderen Urteilen [es sei denn, es sind Grundsatzentscheidungen] zu bedienen. Ob nun Schmuckverkauf [jene "Info" stammt übrigens von der FAZ] oder Autoverkauf... solcherlei Rückschlüsse sind derzeit mehr als müßig, da überhaupt nicht klar ist, mit welchen Begründungen die streitigen Parteien argumentieren würden.


    Auf einen Irrtum bei der Angebotsabgabe abzuheben - darauf spielst Du ein wenig an in Deinem Posting - macht in der Tat wenig Sinn... so nach dem Motto: "Entschuldigung, ich habe vergessen ein Mindestgebot einzutragen..." - dann müßte auch jener Satz - nicht unter 104.000 Euronen - auf seine Rechtsverbindlichkeit untersucht werden.


    Der Verkäufer wird jedoch - wenn er auch nur einigermaßen gut beraten ist - sich darauf zurück ziehen, dass er mit seinem Verkaufsangebot eine "Absichtserklärung" abgegeben hat und auf ein entsprechendes Angebot gewartet hat und bei einem solchen [das muß nicht zwangsläufig bei 104.000 Euro liegen] auch seine Absicht erfüllt hätte...


    Noch einmal: Das wichtigste wäre wohl, sich einmal Info's zu beschaffen, was "Online_Auktionen" wirklich sind. Der BGH hat dazu 2001 [7. November] ein Urteil gesprochen... Es ist "Verkauf gegen Höchstgebot"! Damit gelten die Rechtsgrundlagen für "Verkauf"...


    MfG


    Edit


    Noch einmal: Jemand, der Prozeßkostenhilfe beantragen muß [dies scheint hier der Fall zu sein] und dann aber einen Hausbau einklagt, wird auch und gerade vor Gericht seine Motivation angezweifelt bekommen...


    ...man ist gelegentlich erstaunt, wie gut deutsche Richter denken können... ;D

    Einmal editiert, zuletzt von obk ()

  • Heute der Vergleich: Anbieter zahlt 3000 an Bieterin.


    Finde ich schade, dass zumindest teilweise der Beschreibungstext berücksichtigt wurde. Damit kann man sich selbst einen Haufen Einstell-Gebühren sparen, und die Auktionen sind preislich nicht mehr überschaubar.

    Navigation mit Google Maps über Android Auto und AAWireless im Nissan Qashqai Akari Automatik. Zusätzlich ist POIbase NAVI ein treuer Beegleiter meiner Fahrten  ;)

    Einmal editiert, zuletzt von HSVMichi ()

  • Was ich schade finde ist, dass die Verfahrenskosten vom Steuerzahler gelöhnt werden dürfen. IMO sollte es wenigstens so sein, dass die gute Dame ihre Kosten mit dem erstrittenen Geld zu bezahlen hat.

  • Zitat

    Original von Candid
    Was ich schade finde ist, dass die Verfahrenskosten vom Steuerzahler gelöhnt werden dürfen. IMO sollte es wenigstens so sein, dass die gute Dame ihre Kosten mit dem erstrittenen Geld zu bezahlen hat.


    Wieso die Dame? ?(


    Die hat alles richtig gemacht; der andere ist der Stinkstiefel! :D

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  • Die gute Damen kassiert das Geld und holt sich gleichzeitig kostenlosen Rechtsbeistand, den wir bezahlen. Sorry, aber das finde ich nicht lustig.


    Nach meinem Rechtsverstand müsste es in solchen Fällen so sein, dass, wenn der erstrittene Betrag die Kosten von ihr überschreitet, sie zuerst ihre Kosten zu bezahlen hat mit dem erstrittenen Betrag und der Rest gehört dann ihr.


    Aber das ist natürlich nur das, was ich mit meinem gesunden Menschenverstand für das Richtige halte. Sorry, aber ich finde das scheinheilig. Mit der Sache selber, um die es ging, hat das garnichts zu tun.

  • Ich sehe das völlig anders.


    Hier hat einer versucht, einen Haufen Geld zu sparen und das allen bekannte Prinzip von EBay zu umgehen, indem er durch Text den Auktionspreis bis zu einer bestimmten Höhe unwirksam machen wollte.


    Ich als Richter hätte ihn bluten lassen... und die Gerichtskosten ihm obendrein draufgehauen.

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