ZitatOriginal von HSVMichi
Ich verstehe Deinen Einwand dennoch nicht: zweifelsohne handelt es sich bei EBay um ein Auktionshaus und keinesfalls um ein Warenhaus.
Insofern interessieren Verhältnismäßigkeit zwischen Angebot und Wert überhaupt nicht.
Es zweifelt ja auch keiner an der Auktion selbst - es soll ja lediglich geklärt werden, inwieweit der Passus im beschreibungstext ("nicht unte 104.000.-") zulässig ist bzw zum Tragen kommt.
Hallo lieber Michi
Ernsthaft: Auch wenn "ebay" sich als Auktionshaus darstellt und Angebote im Bilde einer "Versteigerung" durchführt, handelt es sich rechtlich um "Verkäufe" und nicht um "Versteigerungen". Hierüber gibt es Grundsatzentscheidungen...
Und solche unterliegen dann den allgemeinen Bestimmungen des BGB. Und eine davon lautet eben, dass für eine zu erbringende Leistung [das Ganze wäre vermutlich ein "Werkvertrag", da es sich um ein noch zu bauendes Haus handelt] auch eine entsprechende Gegenleistung zu erbringen ist... sprich: Genügend Geld - für genügend Ware!
Ein Gericht müßte - im Streitfall - dem Verkäufer erst einmal unterstellen, dass er nur aus diesem Grundsatz heraus sein Angebot formuliert hat [das heißt dann "Treu und Glaube"]. Tritt dieser Fall nicht ein - also wenn das Gebot der Gegenseite in einem eklatanten Verhältnis zur angebotenen Leistung steht - entfällt die Geschäftsgrundlage.
In diesem konkreten Fall - da das Verhältnis von Leistung und Bezahlung mehr als eklatant ist - müßte sich das Gericht nicht einmal mit jenem Satz beschäftigen, da der Kaufvertrag [der bei ebay übrigens erst einmal rechtsverbindlich ist] - aller Voraussicht nach - für "null und nichtig" erklärt wird!
Was bleibt, ist aber der Streitwert eines Hauses - und nach dem richten sich die Gebühren...
MfG
Edit
Erinnerst Du dich... bei bereits hier verlinkten Ebay_Angeboten - meist wenn irgend welche "faulen Eier" verkauft wurden - wurden schon gelegentlich Phantasiesummen eingetragen, um den Verkäufer [ob der Gebüren] dazu zu bringen, sein Angebot zu beenden.
10.000.000 Euro für irgend eine obskure Sache - müßte dann ja auch rechtsverbindlich sein!
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Wobei: Soweit ich weiß, kann man über ebay auch "echte Versteigerungen" durchführen lassen... aber das sind dann nicht diese normalen Angebote!