Mir reicht es!

  • Zitat

    Original von Revenge


    Vielleicht muss jetzt bei Navigon auch Überstundne geschoben werden, wie das bei anderen Firmen selbstverständlich ist. Angst um seinen Job scheint da ja keiner zu haben.


    Ein bischen gewagt diese Aussage. Könnte es sein, das man da Mitarbeitern von Navigon Unrecht tut ? Wenn ich hier sehe, das City Wochenendfahrten mit Kunden unternimmt und hier auch außerhalb der normalen Arbeitszeit online ist .... .
    Bei uns haben sich auch soziale Errungenschaften durchgesetzt:" Kaffee und Überstunden umsonst". Und das sieht man nicht unbedingt von Außen.


    Gruß Kaufi

  • Zitat

    Original von obk
    Du interpretierst lediglich Deine Meinung über die Beschaffenheit einer "Versiegelung" in jenes Urteil hinein.


    Noch ganz kurz: Komischerweise finde ich bereits bei kurzer Suche identische "Interpretationen", aber keine einzige, die die gegenteilige Auffassung vertritt. Nur zwei davon:


    http://www.haerting.de/deutsch/archiv/fern/fern35.htm
    http://www.internetrecht-rosto…entsiegelung-widerruf.htm


    Auszugsweises Zitat (nein, ich werde auch weiterhin keine Volltexte zitieren): "Voraussetzung ist somit, dass diese Datenträger vom Verkäufer überhaupt versiegelt worden. Ohne Versiegelung keine Entsiegelung!" Hatte ich das nicht schon geschrieben ;)...?


    Bye
    Peter

  • Hallo PeterG,


    das Urteil des Landgerichts sagt das eine, zwei RAs sind anderer Meinung. Nach Landgerichts-Urteil reicht auch eine Versiegelung über ein Menü und nicht eine ausschließliche physikalische Versiegelung.


    Woran soll man sich denn wohl halten, an zwei Meinungen irgendwelcher Kanzleien oder Rechtsexperten oder an einem Urteil eines LG?


    Ich denke erstmal einschlägig ist das LG-Urteil. Der dem Urteil zugrundeliegende sachverhalt mit der BIOS-Software ist natürlich nicht vergleichbar mit einer Software, die untrennbar mit der Hardware verbunden ist.


    Gruß,


    Michael

  • Hi,


    ich bin der Meinung, das ganze Hin- und Herdiskutieren bringt überhaupt nichts.


    Es ist egal, ob es ein urteil dafür oder dagegen gibt, solange es nicht höchstrichterlich ist.


    Man kann in jedes Urteil viel hineininterpretieren und es sicherlich auch oft so auslegen, daß es einem passt.


    Wichtig für jeden, der klagen will, ist:


    Wie fällt das Urteil in meinem Fall aus !!


    Und das lässt dich NIE voraussagen, auch wenn 10 Urteile vorher zu meinen Gunsten ausgefallen sind.


    Jeder muß sich dieses Risikos bewußt sein.


    Auch wenn man eine RSV hat investiert man Zeit und Nerven, wenn auch kein Geld.


    Ich selbst bin der Meinung, daß ein Prozeß gegen Navigon nicht so einfach zu gewinnen wäre, denn Navigon muß nur beweisen, daß es Systeme gibt, auf denen MN4 ohne größere Probleme läuft.


    Also ich persönlich gehe ein Prozeßrisiko nur sehr ungern ein, egal wie der Fall ist.


    Für mich sollte ein Prozeß immer nur die äußerste Notlösung sein.


    Natürlich sind 150-200 Euro auch Geld. Aber im Notfall schreibe ich sie ab, wechsle zu einem anderen Produkt und erspar mir viel Zeit und Nerven.
    Tun das gleiche mehrere Kunden, dann wird das eben die Firma schon merken.


    Naja, da es ja aber 2 Vorreiter gibt, die nun einen Prozeß anstreben, werden wir ja irgendwann erfahren, wie es ausgehen wird.


    Ich leg mich zurück und schone meine Nerven.


    Gruß


    Willi


  • Hallo


    Zitat

    Weiteres werde ich dazu nun aber wirklich nicht mehr schreiben; es ist ohnehin offenbar sinnlos. Letztlich werden wir Sicherheit haben, wenn die erste BGH-Entscheidung vorliegt.


    Wie hat schon ein großer deutscher Sozi gesagt [als im BT die CDU/CSU_Fraktion aus Protest den Saal verlassen hat]:
    "Das ist das Dumme am Rausgehen, man muß auch wieder reinkommen... und sie werden wieder reinkommen"... :gap :gap


    Und ehrlich gesagt: Auf diese Links habe ich gewartet; und @cropduster hat es schon vorweggenommen: Gültig ist das Urteil und nicht die Meinung irgendwelcher Rechtsanwälte! Und auf der einen HP muß sogar eingestanden werden, dass diese Meinung konträr liegt zum Urteil...


    Zitat

    Interessant ist, dass das Landgericht auch im Menü einer Software das Zustandekommen einer Lizenzvereinbarung zu den Bedingungen des Herstellers der Software als Entsiegelung ansieht. Nach unserer Auffassung liegt das Landgericht hier falsch. Zum Einen soll die Versiegelung sichtbar sein, zum Anderen soll für den Verkäufer die Entsiegelung der Software ebenfalls erkennbar sein. Wenn somit eine nicht durch einen Aufkleber versiegelte Software installiert wird, besteht für den Verkäufer keine Möglichkeit, überhaupt zu überprüfen, ob durch Bestätigung von Lizenzbedingungen "entsiegelt" worden ist.


    Nach unserer Auffassung kommt es daher darauf an, dass eine verschlossene und äußerlich durch eine Aufschrift erkennbare versiegelte Hülle vorliegt. Man wird jedoch nicht verlangen müssen, dass eine Versiegelung entsprechend als solche gekennzeichnet wird. Eine Hinweispflicht sieht das Gericht nicht vor.


    Es ist doch schön, wenn Anwälte solcherlei Meinung haben... sie ist nur nicht mit diesem Urteil deckungsgleich!


    Von daher: Verlinke nicht Meinungen, sondern Originale!


    MfG

    3 Mal editiert, zuletzt von obk ()

  • Zitat

    Original von cropduster
    Willi2, ein schönes Schlusswort !!!


    Michael


    Hi Michael,


    war wohl noch nix mit Schlusswort !!! :D :D


    Gruß


    Willi


  • Hallo


    :gap :gap :gap


    Jaaa...das mit den Schlussworten ist so eine Sache! Wobei ich der Meinung bin, dass dies jeder für sich selber entscheiden darf und muß... Schlußworte können in einem öffentlichen Forum nicht verordnet werden... ;D


    Für mich wird - da nichts Neues mehr kommt - dies mein Schlusswort sein! Ich hoffe, ich halte mich daran [hihihihi - kleines Hintertürchen...]


    Ich kann es nur noch einmal empfehlen: Wen diese Frage interessiert, sollte unbedingt Originale lesen [soweit verfügbar] und nicht Meinungen!


    MfG


    Roland

  • Zitat

    Original von obk
    Ich hoffe, ich halte mich daran [hihihihi - kleines Hintertürchen...]


    Hi Roland,


    na da bin ich mal gespannt. ;)


    Gruß


    Willi

  • Hallo ihr MN|4 geschädigten :(


    Habe mir das mal durchgelesen und stelle fest - ihr kommt da von einem hauptsächlichen Thema ab. Vor Gericht ist es wohl schnuppe ob ihr ein Siegel oder mehrere (öffnen der Cd-Hülle, Verpackung und zustimmen der Lizenzvereinbarung) geöffnet habt. Fakt ist doch, dass das Produkt nachweisbar "mangelhaft" ist. Liegt ein Mangel vor, so ist der Hersteller zur Nachbesserung oder Wandlung verpflichtet! So schreibt es die Gesetzgebung vor. Und wer vor Gericht ziehen möchte soll mal einfach hier ein paar Zitate oder Bugs rauskopieren - das dürfte doch schon reichen. Und Zeugen gibt es hier doch genug. Übrigens sind Sammelklagen in Deutschland - noch nicht - zulässig.


    Da ich aus dem Falk-Lager komme - das auch nicht zufrieden ist :evil: - schaue ich gerne über den Tellerrand. Und - wie es schon einige hier geschrieben haben - ist es heutzutage üblich - Betaversionen auf den Markt zu werfen - und wir als Kunden - geben uns damit zufrieden. Im Falkforum hatte ich schon mal geschrieben: " Wenn Map&Guide in den USA wären , könnten sie ihren Laden zu machen - für die nächsten 1000 Jahre!" Warum? Nun - wenn man auf der Autobahn fährt und bekommt dann von Falk gesagt bitte wenden - da würden die in den USA aus dem zahlen nicht mehr heraus kommen. :D Das fehlt uns hier in Deutschland! Die Mentalität mal zu sagen STOP!! Ich habe ordentliches Geld bezahlt! Ich will ein ordentliches Produkt dafür - das auch das hält was auf der Verpackung steht. Schließlich kauft der Kunde genau diese Eigenschaften. Jetzt werden einige wieder kommen: " Eh - das waren doch hauptsächlich Crossupdates zu 100 uronen - was wollt ihr eigentlich für die paar Mäuse?" Aber genau diese Einstellung kann ich nicht mehr hören. Gut mein Falk-Bundle hat mich 479.- uronen gekostet. Nimmt man die einzelnen Komponenten - zieht die Hardware ab - eh da müsste falk noch Geld bekommen - ja so Spinnermails habe ich bekommen X( ! Ehrlich - das Gerät liegt schon einige Monate in der Ecke - weil Ärgern will ich mich nicht mehr.


    Jetzt werden einige sagen - Du musst nur noch das und jenes ändern - das da hin kopieren und den Eintrag noch etwas verfeinern ....... Ehhhhh - sag mal - habe ich mir nen Legobaukasten gekauft ?( - Also bei Falkchen steht drauf - anschließen und losfahrn! Aber wohin denn? Und bei den Spritpreisen brauch ich meiner frau mit dem Teil net mehr kommen! Ich darf das Teil gar nicht mehr erwähnen :( .


    Langes Schreiben kurzer Sinn. Wer klagen möchte - jede RSV übernimmt die Kosten - Mangelhaftes Produkt! - gerne. Nur machen müssten es alle die eine RSV haben. Und Nerven müsstet ihr haben - denn das kann sich ziehen. Mein letzter Rechtsstreit dauerte 18 Monate . Den habe ich zwar gewonnen - aber wenn ich den Zeitaufwand rechne (anwesend sein und so - man will ja auch mit Anwesendheit die Wichtigkeit hervorheben 8) ) - muss jeder selbst wissen was er möchte. Ich würde auf ein funktionierendes Produkt klagen - da kommt Navigon schön ins rödeln - denn - das Geld bei jedem einzelnen 100uronen - wäre zu billig weggekommen - meine ich! :gap


    Gruß Papaya

  • Hi,
    ich war doch wieder inkonsequent und hatte versucht, weitere Fehler zu erläutern. Nach nochmaliger Überlegung habe ich das jedoch wieder gelöscht (sonst geht das hin und her, das hier eher OT ist, noch weiter); wer wirklich die Entscheidungen zum Thema gelesen hat, kann sich das selbst überlegen und allen anderen bringt es eh nichts, zumal derjenige, der hier Klage angekündigt hat, sich ohnehin auf die Mängel stützen will.


    Bye
    Peter

    Einmal editiert, zuletzt von PeterG ()

  • Hallo zusammen,


    ich will hier noch eine Variante einbringen.


    Die Widerspruchsfrist ist überhaupt noch nicht abgelaufen!


    Denn § 355 BGB Absatz 3, letzter Satz lautet:


    Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.


    Aber der Reihe nach:

    • - nach § 312 c BGB Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen


      (1) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren ...


    • - nach § 312 d BGB hat jeder Verbraucher ein Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen


      (1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.


      (2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.


    • - nach § 312 f BGB Abweichende Vereinbarungen


      Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.


    • - nach § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen


      (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.


      (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.


      (3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.


    Da kann Navigon so viel schreiben wie sie wollen, ich jedenfalls bin nicht in der vom Gesetz geforderten Weise über mein Widerrufsrecht informiert worden.


    Viele Grüße
    Bernhard

    Es ist besser nichts zu tun als mit Mühsal nichts zu erreichen.

  • Zitat

    Original von B.K.
    Da kann Navigon so viel schreiben wie sie wollen, ich jedenfalls bin nicht in der vom Gesetz geforderten Weise über mein Widerrufsrecht informiert worden.


    Im Prinzip richtig; nur käme es auf die Frist nicht an, wenn eine Entsiegelung vorliegt, weil dann das Widerrufsrecht nicht (mehr) besteht, unabhängig von Belehrung und Frist.


    Bye
    Peter

  • Hallo,


    ich habe gerade mir mal das Thema hier angesehen.


    Ich vermisse dabei eigentlich den Hinweis auf die Registrierung.


    Wenn ich z.B. vom Premiere eine Smartcard bekomme und ich diese aktivieren muss, erlischt meine Widerspruchsfrist nach 14 Tagen bzw. mit der Registrierung egal ob ich die Karte aus dem Umschlag geholt hatte oder nicht.


    Hier sehe ich das genau so. Es ist bei den dünnen Verschlüssen relativ egal, ob ich die CD in der Hand hatte oder nicht. Entscheidend für mich wäre der Zeitpunkt wann ich die Software registriert hätte. Dann wäre der Widerruf erloschen. Denn ohne Registrierung wäre das Produkt ja gar nicht nutzbar sprich ungebraucht.


    Und auch nach der Registrieung hätte Navigon noch 3 Versuche die Software zu korrigieren, wenn das nicht klappt dann kann ich den Vertrag eh wandeln.


    Gruss Thomas

  • Es geht hier nicht um "Widerruf"! Es geht um Wandelung wegen Mangel!