ZitatOriginal von Tobias
Wir raten als Datenbankbetreiber davon ab solche Geräte während der Fahrt zu benutzen.
was meinst du
mit dem obigen Zitat von dir? den GO ![]()
ZitatOriginal von Tobias
Wir raten als Datenbankbetreiber davon ab solche Geräte während der Fahrt zu benutzen.
was meinst du
mit dem obigen Zitat von dir? den GO ![]()
meine meinung zu der ganzen sache:
man sollte nicht alles im leben so eng sehen!
go an
ovi´s an
und sich freuen wenn man nicht geblitzt wurde
fertig
in diesem sinne ![]()
Habe gestern die OVL für den TTG bekommen. Ich wäre auch sehr daran interessiert wenn es, wie vorgeschlagen OVL's für
- Deutschand fest
- Deutschland mobil
- Österreich fest
- Österreich mobil
- Schweiz fest
- Schweiz mobil
geben würde. Täts einfacher machen
Hi Folks,
die zusammengefassten Overlays wurden soeben verschickt und in Zukunft gibts immer beide Versionen, zusammengefasst und nach Geschw.
Gruß
Tobi
Durch die Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (35. ÄndVStVR), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, Seite 3783 trat folgende Regelung in Kraft:
In § 23 StVO wird nach Absatz 1a folgender neuer Absatz 1b eingefügt:
"(1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwahungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte)."
In die neue Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13.11.2001 (BGBl. I S. 3033) wurde folgende neue Nummer 109a eingefügt:
"109a: Als Kfz-Führer ein technisches Gerät betrieben oder betriebsbereit mitgeführt, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören - §§ 23 Abs. 1b, 49 Abs. 1 Nr. 22 - 75 Euro"
Durch Änderung der Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung wurde unter Nummer 4.10 derselbe Text hinterlegt, was in der Praxis bedeutet, daß gleichzeitig 4 (vier) Punkte in Flensburg eingetragen werden.
Ich glaube nicht, dass Du einen Richter davon überzeugen könntest, dass der TomTom Go mit Blitzwarnung kein Gerät ist, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen.
Wo hat der TTG den Button um die Speicherkarte zu formatieren? ![]()
Ist die Frage, ob dies auch so zutrifft, wenn man nur die Ampelanlagen mit Rotlicht-Blitzanlagen gespeichert hätte?
Davor wird ja normalerweise sowieso vorher mittels Achtung-Schildern gewarnt.
Wenn sowas erlaubt ist wäre ich schonmal zufrieden.
Ich zweifle daran, daß ein Polizist entdeckt, daß die Radarfallen im TT angezeigt werden! Außerdem wäre das Autoradio nach der Auslegung in deinem Gesetzestext auch ein Radarwarngerät, denn alle 30 Minuten werden bei uns die aktuellen Blitzer angesagt.