Moin,
Frechheit! Von wegen, da kann ja jeder kommen......... 
Der Händler kann das sehen wie er will, er muss Dir BEWEISEN, dass es so ist, nicht umgekehrt!
Am Besten haust Du ihm ein paar Paragraphen um die Ohren:
§ 434
Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Lautes Rauschen ist nicht üblich!
Und wenn alle so sind, dann sind eben alle kaputt!!!
Damit kannst Du:
§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Und wenn er zuckt:
§ 476
Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Schriftstück mit Mängelrüge aufsetzen, Fristsetzung mit rein, ihm das Teil gegen Quittung auf den Tisch stellen, feddisch! Wenn er es partout nicht annehmen will, bei der Verbraucherzentrale kostet eine anwaltliche Beratung nur 10 Öcken...... (die muss er im Zweifelsfall auch noch mit bezahlen).
Grüße
Torsten