Unlauterer Wettbewerb ?!

  • Ich habe ein Frage an angehende oder an Volljuristen.... oder einfach mal an jeden den es interessiert...


    Folgende Begebenheit:


    Anzeige in einer großen PC Zeitschrift:
    Bundel Toshiba e320+Navisoftware und Maus für 299,- Euro.


    Ich habe die Zeitung am Freitag gekauft und am Montag telefonisch Bestellt.
    Ich wurde dann gebeten per Mail zu bestellen, habe ich auch am Montag getan. Dann bekom ich eine Mail zurück, mit dem Hinweis das das Gerät nicht mehr zu liefern sei, da es sich um einen "Abverkaufsposten" handelt.
    In der Anzeige war kein Hiweis darauf zu finden.... !!!


    Man hat mir dann einen anderen Toshiba angeboten für 349.- Euro aber OHNE Navisoft und Maus....


    Ich hatte in meiner Antwortmail nach einem Alternativangebot mit gleichem Leistungsumfang (!) und gleichen Preis (!) gebeten...


    In der Anzeige ist KEIN OBLIGO, Zwischenverkauf oder Liefermöglichkeit vorbehalten. Es handelt sich auch nicht um eine große Kette von Händler.


    Meiner Meinung nach liegt hier ein Verstoß gegen das Gesetzt gegen unlauteren Wettbewerb vor. Dies nennt man Schein & Lockvogelangebot !
    (Ich denke das ist das UWG §13 und §15 wenn ich das noch richtig im Kopf habe...)


    Ich habe versucht auf die Lieferung zu bestehen, nach einem freundlichen aber bestimmten E-Mailwechsel stellt sich der Händler nun aber tot.... ???!!!


    1. finde ich diese "Masche ziemlich schei*e
    2. was kann ich tun ?
    3. hat jemand einen Tip ?
    4. Was haltet Ihr davon, oder was würdet Ihr tun ?



    Nachdenklichen Gruß


    Sp@cetom

  • moin!
    brauche mehr input : drink !
    stand in dem angebot z.B. "Solange der Vorrat reicht" oder "Sonderangebot"??)


    nur schonmal folgendes: richtig was machen kannst du auch nicht, wenn dieses angebot (welches übrigens hier nicht verpflichtend ist, sondern lediglich an jmd anderen die aufforderung darstellt ein agebot zu machen "invitatio ad offerendum") gegen das UWG verstossen würde. zumindest nichts, was dir persönlich einen vorteil schaffen würde. man könnte zum beispiel das betroffene unternehmen zur unterlassung der werbung zwingen o.ä. da es sich bei § 3 UWG (und der wäre hier relevant) um keine schutzvorschrift gem §823 BGB handelt kannst du daraus auch keinen schadensersatz begründen.


    problematisch ist hier ja eigentlich nur, daß die ware schon am montag weg war! es gibt eine "mindestdauer der verfügbarkeit" des verkäufers - die sich allerdings strikt nach dem einzelfall richtet. Maßgebend ist die Verkehrsauffassung. Diese richtet sich nach Inhalt und Umständen der konkreten Werbung, insbesondere nach Art und Preis der Ware, der Intensität der Werbung, den gebotenen Kaufvorteilen und der Bedeutung des werbenden Unternehmens. es kann also durchaus sein, daß das unternehmen dazu verpflichtet war, zumindest nach einer gewissen lieferzeit das angebot noch bereitzuhalten. aber wie gesagt lockvogelangebote kommen immer erst zustande, wenn tatsächlich jemand getäuscht wurde und aus dem angebot hervorging, daß es sich nicht um ein sonderangebot o.ä. handelt, daß schnell vergriffen sein könnte!


    grüße
    hhciddy

  • naja, zumindest ein angehender. :gap ! bis ich mich voll-jurist schimpfen darf dauerts leider noch ein bisschen :evil: ! aber ein bisschen bleibt eben schon während des studiums hängen - sonst würde ja eben dieses auch keinen sinn machen ;D !
    viele grüße
    hhciddy

    • Offizieller Beitrag

    Hallo hhciddy,


    macht nichts! ;)


    Auf jeden wirst Du diesbezüglich mehr wissen, als manch´ Anderer. :)


    Und Du solltest wissen, wo das steht, das Du nicht aus dem Ärmel schütteln kannst ... ;)


    BTW, kommst Du nach Würzburg? - CityHunter sucht noch Mitfahrer ab Hamburg!


    Viele Grüße,
    Sven

  • Hi there :)


    Zitat

    Original von hhciddy
    moin!
    brauche mehr input : drink !
    stand in dem angebot z.B. "Solange der Vorrat reicht" oder "Sonderangebot"??)


    Nein in der Anzeige stand kein Hinweis auf AUSVERKAUF oder irgendein Obligo wie Vorrat reicht. Auch war die Anzeige NICHT freibleibend.


    Es handelt sich bei der Anzeige um:
    PC-WELT Ausgabe 10/2003
    Seite 252
    Firma AVITOS


    Angebot bezieht sich auf: Toshiba e330 ganz links oben....


    Das ist es ja was mich ärgert !
    Kein Hinweis auf Verfügbarkeit oder deren Einschränkung. Dann ein teureres Gerät ohne GPS anzubieten ist nicht fair !


    Gruß
    Sp@cetom

  • Hi Spacetom.....


    dreh die Zeitschrift mal um 90° nach rechts.....



    dann siehtst und (nun Oben) am Seitenrand, vor dem schwarzen Rahmen folgenden Text:


    Tagespreise! Alle Preise.......Irrtum oder Druckfehler vorbehalten....





    Tja, da sieht es leider schlecht aus.....




    :(

  • Ich bin kein Jurist, weiss mich aber erinnern zu können, dass solche Sätze wie "solange Vorrat reicht" rechtswidrig sind - ich glaube, dass 3 Tage dieses Angebot gelten muss!


    Und es gab ja schon genug Beispiele dafür, dass jemand mit falschen Lockangeboten vor Gericht nicht durch kam! Das krasseste beispiel, das ich noch weiß, war ein Juwelier, der schlicht und ergreifend eine "Null" im Preis vergaß - der Kläger bekam recht und erhielt das gute Stück zum ausgehängten Preis (ca. 10 % des normalen Verkaufspreises). :)


    Interessant wäre mal die Meinung eines "fertigen" Juristen! :D :D : drink

    Navigation über Festeinbau (seit 2022 TomTom) und natürlich mit POIbase auf Smartphone via BT aufs Auto (Qashqai Akari).

  • Hi Michi.....


    hier steht in der Zeitung aber "Tagespreise" was deutlich macht, dass das Angebot bei Drucklegung mit diesem Preis kalkuliert wurde.....


    Zu dem hat der noch "Irrtum vorbehalten" eingefügt....


    Bei den "solange der Vorrat reicht" gebe ich dir Recht.... der ist zwar nicht verboten, die Einzelhändler müssen aber so viel Ware vorhalten, wie es im marktüblichen Durchschnitt über 3? Tage normal verkauft wird......
    (PS bei Aldi wir bei manchen Angeboten mehr als der Monatsabsatz eines marktüblichen Händlers umgesetzt.... Keine Chance ... wenn wech dann wech..)


    Im "normalen" Geschäft ist es normalerweise so, das nicht der Händler dir ein Angebot macht in dem er die Ware in seinem Geschäft auslegt..... sondern DU machst IHM ein Angebot das da heißt: "Ich möchte es zu den hier ausgezeichnetem Preis von dir kaufen"
    Erst wenn er (der Händler---- sprich an der Kasse ) Ja sagt. kommt das Geschäft zustande......


    Das es Deutschland hierzu unterschiedliche Urteile gibt, glaub ich gern.... hier kommt es auch immer auf den Einzelfall an.....

  • <<Das krasseste beispiel, das ich noch weiß, war ein Juwelier, der schlicht und ergreifend eine "Null" im Preis vergaß - der Kläger bekam recht und erhielt das gute Stück zum ausgehängten Preis (ca. 10 % des normalen Verkaufspreises). >>


    Das ist soweit ich weiß richtig, wenn man in ein Geschäft gehen kann, auf einen "Gegenstand" mit ausgezeichnetem Preis zeigt und sagt, dass man das zu diesem Preis haben will.


    Bei dem angegebene Artikel in der PC-Zeitschrift kann man den Gegenstand aber nicht "zeigen", die "Ausrede" alles wech kann man auch nicht widerlegen.


    Schlechte Karten.

  • PS: da gabs doch auch eine Geschichte mit einem Auto, das so rund für ein Zehntel des eigentlichen Preises (Versteigerung?? Weiß nicht mehr) angesetzt war. Der Käufer/Ersteigerer bekam auch Recht, trotz lautem Gezeter des Anbieters.

  • Zitat

    Das ist soweit ich weiß richtig, wenn man in ein Geschäft gehen kann, auf einen "Gegenstand" mit ausgezeichnetem Preis zeigt und sagt, dass man das zu diesem Preis haben will.


    Hi Charly....


    ohne nun wieder eine Diskussion lostreten zu wollen.... aber genau das ist es nicht....


    Im Geschäft bietet der Händler nicht seine Ware im Sinne eines ANGEBOTES an, sonder legt die Ware im Geschäft aus, um dir die Möglichkeit zu geben, an der Kasse ein GEBOT abzugeben.... erst wenn der Händler ja sagt , ist der Handel perfekt.....


    Das manche Geschäfte dies trotzdem bei "Falschauszeichnung" so machen wie Du es beschreibst , ist mehr um Stress zu vermeiden.


    Es ist kein Händler verpflichtet dir die Ware zu verkaufen !!!


    Das Ganze wird leider nur sehr verworren, das es (wie für fast alles) ein Gesetz in D gibt, was den Händlern vorschreibt, ihre Ware in den Auslagen und an den Regalen auszuzeichnen..... absichtlich falsch ausgezeichnete Ware zieht Strafen nach sich.... leider steht aber nicht im Gesetz drin, das der Käufer ein Recht hat, die Ware zu dem falsch ausgezeichneten Preis zu kaufen......
    Der Kunde kann nur den Händler über die gesetzl. Schritte belangen......


    Zitat

    PS: da gabs doch auch eine Geschichte mit einem Auto, das so rund für ein Zehntel des eigentlichen Preises (Versteigerung?? Weiß nicht mehr) angesetzt war. Der Käufer/Ersteigerer bekam auch Recht, trotz la
    utem Gezeter des Anbieters.


    hier hat der Verkäufer ja auch ein VERBINDLICHES ANGEBOT abgeben... in diesem Fall lautete das Angebot..."ich verkaufe zum Höchstgebot" tja und hier hat er leider nicht sein Mindestpreis als Startangebot genommen, sonder wie immer für 1¬ losgelegt :gap

  • qmgrant61: da gehe ich nicht so ganz konform (???) :)


    Wenn ein Artikel ein Preisschild hat, dann gehe ich doch nicht rein und frage höflich, ob ich es auch zu diesem Preis kriege? ?( :D


    Oder habe ich Dich falsch verstanden? ?(

    Navigation über Festeinbau (seit 2022 TomTom) und natürlich mit POIbase auf Smartphone via BT aufs Auto (Qashqai Akari).

  • Hi Dirk,


    möchte auch nicht weiter einsteigen, zumal ich nicht soviel davon verstehe wie offenbar Du.


    Aber, das ist aber schon 20 Jahre oder mehr her, inzwischen kann sich die Gesetzgebung geändert haben, genau diesen Falschauszeichnungsfall gab es, ein Interessent sah eine Märklin-Lokomotive zu einem sagenhaften Preis, schnappte sich einen Polizisten (die liefen damals noch frei auf der Straße herum) ging in dass Geschäft mit ihm und verlangte die Lok zum ausgezeichneten Preis. Bekam sie, mit Pol-Unterstützung.


    Belassen wirs dabei, wie gesagt, wahrscheinlich ist die Gesetzgebung heute anders.

  • Zitat

    Original von HSVMichi
    qmgrant61: da gehe ich nicht so ganz konform (???) :)


    Wenn ein Artikel ein Preisschild hat, dann gehe ich doch nicht rein und frage höflich, ob ich es auch zu diesem Preis kriege? ?( :D


    Oder habe ich Dich falsch verstanden? ?(


    So Blöd es sich anhört / liest:


    Nach deutschen Gesetzen ist es so ......



    und was viel Schlimmer ist, der Verkäufer muss dir nichts verkaufen..... auch wenn du es zu dem korrekt ausgezeichneten Preis kaufen willst......


    Es ist nirgendwo festgeschrieben, das ein Kunde der einen Laden betritt, alles "kaufen dürfen muss " ....


    Erst wenn eindeutig die Ware zu einem bestimmten Preis als "ANGEBOT" gekennzeichnet ist, dann wird es lustig....
    dann nimmst Du ja das Angebot an und das Geschäft kann beschlossen werden..... aber auch hier gilt wieder... wie lange ist das Angebot gültig.....


    Wie gesagt... die meisten Händler rücken ja die Ware dann auch bei falschem Preis raus....aber nur um sich denStreß zu sparen......


    "frei nach der Sendung mit der Maus":
    Klingt doof....ist aber so