Aldi-Bundle "aktuell" (mit Nebenthemen)

  • Zitat

    Original von Kev


    Eben leider anders. Aldi-Süd verpflichtet sich da zu garnix und verweist immer öfter auf die Garantie des Herstellers, also auf Medion. Und so meinte ich das eben auch mit der Laune der Mitarbeiter. Wenn Du ihn kennst oder er gut gelaunt ist, nimmt er es auch ohne Grund wieder zurück und rückt die Kohle raus...


    Pech für die "Südstaaten"
    Die sind dann wohl auf eBay angewiesen.
    Weiß garnicht wie da z.Zt die Aldi-PDA-Aktie steht.

  • Ja, Pech für die Aldi-Südler. Aber ich wollte meinen eh nicht umtauschen, obwohl ich es durchaus könnte, weil ich mit einer Filialleiterin befreundet bin.

  • Das ist ja wohl logisch...



    Und Glückwunsch, bist ja doch nicht zu faul zum Suchen... ;)



    EDIT:
    Die Auktion läuft doch noch fast zwei Tage... Da wird sich noch gut was dran tun...

    2 Mal editiert, zuletzt von Kev ()

  • Zitat

    Original von -JJ-
    Ich würde aber eher sagen, die Preise sinken. siehe:http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&category=77359&item=5733855797&rd=1&ssPageName=WDVW


    Wenn Du natürlich Auktionen raussuchst, die noch 2 Tage laufen ist klar, dass der Preis noch nicht so hoch ist.


    Entscheidend ist der Preis, zu dem sie letztendlich weggeehen.


    Siehe


    HIER ...


    ... und HIER ...


    ... und HIER


    Alles Preise über 430 .


    Da bleiben selbst nach Abzug der Gebühren noch ein paar Euros übrig.


    Heinz


  • Nachfolgend der Gesetzestext BGB § 434:
    Sachmangel


    (1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,


    1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst



    2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.


    Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.


    (2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.


    (3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

  • Juristischer Sprachwirrwarr: Garantie und/oder Gewährleistung?
    Die das Produkt begleitenden Dokumente enthalten nicht nur Informationen zum Produkt der Hersteller nutzt sie häufig zugleich als Medium für Garantien oder ähnlich rechtsverbindliche Erklärungen. Leider entsteht dabei nicht selten ein juristischer Sprachwirrwarr aus den Begriffen Garantie und Gewährleistung. Die klare Begriffsverwendung ist jedoch erforderlich ansonsten besteht die Gefahr des Gesetzeskonfliktes. Daher in aller Kürze einige Hintergrundinformationen:


    Gesetzliche Grundlagen
    Bis zur sogenannten Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 gab es zur Garantie keine gesetzlichen Regelungen. Nun enthält § 443 BGB eine allgemeine Regelung, die einen Grundsatz deutlich herausstreicht. Die Garantie und die gesetzliche Gewährleistung sind strikt zu unterscheiden. Gesonderte Regelungen zur Garantie bestehen darüber hinaus im Verbrauchsgüterkauf, § 477 BGB.
    Die Garantie bildet einen Vertrag neben dem eigentlichen Kaufvertrag, aus dem grundsätzlich auch andere Rechte folgen, als die kaufrechtliche Mängelgewährleistung vorsieht.
    § 443 BGB beschreibt dies wie folgt:
    (1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter für die Beschaffenheit der Sache eine Garantie, so stehen dem Käufer im Garantiefall die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.
    (2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.


    Mit anderen Worten: Die Garantieerklärung bindet denjenigen, der die Erklärung abgibt. Geschieht dies durch den Hersteller, steht dieser dem Käufer neben dem Verkäufer zur Verfügung. Der Gegenstand der Garantie, z.B. eine bestimmte Produkteigenschaft wie die wahrscheinliche Laufleistung, muss in der Garantieerklärung festgelegt sein.
    Die Rechte aus der Garantie sind in den Garantiebedingungen festzulegen. Diese sind gesondert von den Rechten aus dem Kaufvertrag zu behandeln. Die Garantie sollte eine Geltungsdauer enthalten.
    Dabei sieht § 443 Abs. 2 BGB eine Beweislastumkehr vor, d.h., bei einem während der Garantiezeit auftretenden Mangel wird vermutet, dass dieser auch zur Inanspruchnahme der Leistungen aus der Garantie berechtigt.
    Verbrauchsgütergarantie
    In § 477 sind inhaltliche Anforderungen an Garantien im Verbrauchsgüterbereich wie folgt formuliert:
    (1) Eine Garantie (§ 442) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten:
    1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und
    2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.
    (2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wird.
    (3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.
    Abfassung der Garantie
    § 477 Abs. 1 Nr. 1 BGB verlangt einen ausdrücklichen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers.
    Der Gesetzestext verlangt ferner eine einfache und verständliche Abfassung der Garantie. Sie muss deutlich zum Ausdruck bringen, in welchem Umfang der Käufer über die ihm gesetzlich zustehenden Rechte hinaus Rechte aus der Garantie herleiten kann.
    Darüber hinaus hat die Garantie Angaben zur Art und Weise ihrer Geltendmachung zu enthalten.
    Zu dieser Anforderung einige Beispiele: Der Hersteller garantiert: ,,Diese Produkte werden Sie jahrelang nutzen können. Ihnen steht jederzeit ein Umtauschrecht zu."
    Die jahrelange Nutzung darf von den meisten Produkten ohnehin erwartet werden und entspricht den Anforderungen, die die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften an die Produktbeschaffenheit stellen. Das Recht zum Umtausch ist zwar ein gesetzliches Recht in Form des Rechts auf Nachbesserung. Es fehlt jedoch hier der Hinweis auf die Möglichkeit der Wandlung bzw. Minderung. Dem Verbraucher ist so in keiner Weise nachvollziehbar, in welcher Weise die Garantie über die ihm gesetzlich zustehenden Rechte hinausgeht.
    Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Verbraucher gemäß § 477 Abs. 2 BGB die schriftliche Fixierung der Garantie oder die Zurverfügungstellung auf einem dauerhaften Datenträger verlangen kann. Dies soll auch ermöglichen, dass sich die Verbraucher vor dem Vertragsabschluss über die Einzelheiten der Garantie informieren können.
    Dies kann beispielsweise folgende praktische Konsequenz haben: Hat der Hersteller seine Garantie bisher dem Verbraucher ausführlich nur in der Umverpackung seines Produkts dargestellt, so muss er jetzt beim Verkäufer ein Exemplar seiner Garantieerklärung bereithalten, damit dieses im Zweifelsfall dem Kunden in Schriftform zur Verfügung gestellt werden kann.
    Rechtsfolgen des Verstoßes gegen § 477 BGB
    Eine von § 477 BGB abweichende inhaltliche Gestaltung der Garantie wird vom Gesetzentwurf als Maßnahme der irreführenden Werbung angesehen. Dies hat konkret zur Folge, dass derjenige, der die Garantie einsetzt, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Dabei sind auch Verbraucherverbände legitimiert, gegen diese Form der irreführenden Werbung vorzugehen.
    § 477 Abs. 3 BGB stellt dazu klar, dass die Nichteinhaltung der Vorgaben durch § 477 Abs. 1 BGB nicht die Wirksamkeit der Garantie berührt. Dies hat folgenden Hintergrund: Mit der Folge der Unwirksamkeit würde sich der Hersteller der rechtlichen Verpflichtung aus der Garantie entziehen können, was genau der Intention des Gesetzgebers - rechtliche Verbindlichkeit von Garantien - widerspricht.
    Beispielsfall
    Zur Verdeutlichung von Garantie und Gewährleistung noch ein Beispiel:
    Der Hersteller eines PKW gibt in dem Handbuch folgende Erklärung: Wir garantieren, dass die verwendeten Bezugsstoffe während des Gebrauchs über fünf Jahre nicht ausbleichen, dies allerdings nur, wenn die von uns empfohlenen Pflegemittel Verwendung finden. Im Garantiefall tauschen wir die Bezugsstoffe aus.
    Käufer K stellt nach einem Jahr ein deutliches Ausbleichen fest und wendet sich direkt an den Hersteller.
    Rechtlich gesehen ist nun folgende Situation eingetreten:
    Zunächst könnte K versuchen, Mängelgewährleistungsansprüche geltend zu machen. Diese richten sich aber immer gegen seinen unmittelbaren Vertragspartner, d.h. hier das Autohaus. Diese Ansprüche setzen weiter voraus, dass K nachweist, die Bezugsstoffe hätten bereits von Anfang an einen Fehler gehabt, weil sie von vornherein nicht lichtbeständig seien. Die Lichtbeständigkeit müsste auch vertraglich geschuldet sein z. B. weil sich im Werbeprospekt eine Aussage zur Lichtbeständigkeit findet. Gelingt es K, den Mangel darzulegen und zu beweisen, könnte er Nachbesserung z.B. den Austausch der Polster verlangen. Andere Gewährleistungsansprüche wie Minderung oder gar Rücktritt erscheinen unwahrscheinlich, da die Nachbesserung hier zum Erfolg führt und K auch nicht unangemessen benachteiligt.
    Einfacher geht es hier aber mit der Garantie. Anspruchsgegner ist der Hersteller. Der Anspruch richtet sich allein auf den Austausch. Während der Garantiezeit hier fünf Jahr gilt die Vermutung, dass ein Garantiefall vorliegt (§ 443 Abs. 2 BGB). Wollte der Hersteller der Garantie nicht Folge leisten, müsste er K nachweisen, dass er z. B. die Polster falsch gepflegt hat.

  • Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen


    BGH, Urteil vom 19. März 2003, Az.: VIII ZR 295/01



    Leitsätze des Gerichts:


    1. Eine Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation, bei deren Vorliegen das Recht des Verbrauchers zum Widerruf eines Fernabsatzvertrages ausgeschlossen ist, ist dann nicht gegeben, wenn die zu liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können.


    2. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Ausschluss des Widerrufsrechts liegt bei dem Unternehmer, der sich auf den Ausnahmetatbestand beruft.



    Problemstellung:



    Bei Fernabsatzverträgen, bei denen der Kunde die Ware vor Vertragsschluss nicht in Augenschein nehmen kann (z. B. Katalogbestellungen), steht diesem grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Der BGH schränkt mit diesem Urteil die davon bestehenden Ausnahmen ein und stärkt so die Rechte der Verbraucher.



    Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Vertrages über den Erwerb eines Notebooks. Der Kläger bestellte bei der Beklagten ein Notebook nach dem Baukastensystem, bei dem entsprechend den Wünschen des Kunden dieses mit der gewählten Ausstattung und Zusatzkomponenten versehen wird. Den Kaufpreis leistete der Kläger teils als Baranzahlung, teils wurde dieser über einen von der Beklagten vermittelten Bankkredit finanziert. Zwei Wochen, nachdem der Kläger das einwandfrei funktionierende gewünschte Notebook erhalten hatte, widerrief er den Vertrag mit der Beklagten. Seine auf Rückerstattung der geleisteten Beträge und der ihm entstandenen sonstigen Kosten hatte in erster Instanz teilweise Erfolg, das Berufungsgericht sprach ihm die volle Summe zu. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos.


    Der Kläger hat den Kaufvertrag gemäß § 3 I Fernabsatzgesetz (FernAbsG) wirksam widerrufen und daher Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Kaufpreises.


    1. Das Widerrufsrecht des Klägers ist hier nicht nach § 3 II Nr. 1 FernAbsG deshalb ausgeschlossen, weil das Notebook nach Kundenspezifikation angefertigt ist. Eine solche Spezialanfertigung liegt nicht vor, da das Notebook aus Standardbauteilen zusammengefügt wurde, die mit geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können.


    a) Das Ziel des Fernabsatzgesetzes ist es, den Verbraucher bei einem Vertrag, bei dem er die Ware vor Vertragsschluss nicht in Augenschein nehmen kann, vor der Gefahr von Fehlentscheidungen zu schützen. Daher räumt ihm § 3 FernAbsG grundsätzlich ein befristetes Widerrufsrecht ein. Dieses Widerrufsrecht ist nur in den Fällen ausgeschlossen, in denen dies für den Unternehmer unzumutbar wäre. Der Gesetzgeber hat die hierfür typischen Fallgestaltungen in § 3 II Nr. 1-5 FernAbsG aufgeführt und sieht im Übrigen das Widerrufsrecht für den Unternehmer als zumutbar an. Die wirtschaftlichen Nachteile, die diesem allein durch eine Rücknahme der Ware entstehen, reichen daher für einen Ausschluss des Widerrufsrechts nicht aus.


    b) § 3 II Nr. 1 FernAbsG schließt den Widerruf des Vertrages aus, wenn die Ware nach Kundenspezifikation hergestellt wurde. Dadurch soll der Unternehmer vor wirtschaftlichen Nachteilen geschützt werden, die ihm gerade deshalb entstehen, weil die Ware nach den besonderen Wünschen des Kunden angefertigt wurde. Voraussetzung hierfür ist, dass die so veranlasste Anfertigung nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden kann und die Sache dadurch so individualisiert wurde, dass sie für den Unternehmer nach einer Rücknahme wirtschaftlich wertlos ist, weil er sie nur schwer oder gar nicht an einen anderen Kunden veräußern kann. Lässt sich hingegen eine nach Kundenangaben hergestellte Ware ohne große Schwierigkeiten und ohne Funktionseinbußen wieder in ihre Bestandteile zerlegen, erleidet der Unternehmer keinen zusätzlichen Nachteil, weshalb das Widerrufsrecht in diesen Fällen auch nicht ausgeschlossen ist.


    c) Im vorliegenden Fall stellt die Rücknahme des Notebooks für die Beklagte keinen besonderen Nachteil dar. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses in seiner jetzigen, vom Kläger veranlassten Ausstattung nur schwer einen neuen Käufer finden wird. Jedoch kann die Beklagte die Anfertigung des Notebooks ohne weiteres rückgängig machen, da dieses aus Standardbauteilen zusammengesetzt ist. Der hierfür erforderliche Aufwand beträgt weniger als 5 % vom Kaufpreis und ist ihr daher zumutbar. Dafür, dass nach einer Entkonfigurierung die einzelnen Bauteile nicht ohne weiteres wieder verwendet werden können, hat die Beklagte nichts vorgetragen. Dies geht zu ihren Lasten, da sie für das Vorliegen eines Grundes, der das Widerrufsrecht des Klägers ausschließen würde, darlegungs- und beweispflichtig ist.


    2. Im Ergebnis hat der Kläger von seinem Widerrufsrecht fristgemäß Gebrauch gemacht. Der Kaufvertrag ist daher von den Parteien rückabzuwickeln.

  • Reklamieren mit Erfolg - Zwei Jahre Gewährleistung schwer durchsetzbar


    VZB wertet Reklamationsverhalten der Händler aus


    Mehr Kundenfreundlichkeit als nur Geiz ist Geil Werbung und Rabattschlachten fordern die brandenburgischen Verbraucherschützer vom Handel. Günstige Preise sind für Verbraucher zwar ein wichtiges Kaufkriterium, doch sie rentieren sich nur dann wirklich, wenn auch die Qualität stimmt bzw. Reklamationen zufriedenstellend bearbeitet werden, erläutert dazu Juristin Sabine Fischer von der Verbraucherzentrale Brandenburg e. V.
    Die Verbraucherschützer wollen die Aufmerksamkeit des Handels insbesondere auf eine kundenfreundliche Umsetzung der neuen Gewährleistungsrechte lenken, nachdem sich Verbraucher in den Beratungsstellen immer wieder unzufrieden über die Bearbeitung von Reklamationen geäußert haben. Zwar verbesserte eine Reform des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Vereinheitlichung des europäischen Rechts ab dem 01. Januar 2002 die Käuferrechte vor allem durch die Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von sechs Monaten auf zwei Jahre. Doch praktisch ist diese Neuregelung offenbar nicht allen Händlern bekannt, wird ignoriert oder formal zum Nachteil des Kunden ausgelegt.
    Die Möglichkeit zu einer nachteiligen Auslegung bietet der Gesetzestext selbst: Der Käufer kann nur dann problemlos Gewährleistungsrechte gegenüber dem Händler geltend machen, wenn sich ein Mangel an der gekauften Ware in den ersten sechs Monaten nach der Übergabe zeigt. Das Gesetz unterstellt in diesem Fall, dass die Ware schon bei der Übergabe durch den Verkäufer mangelhaft war. Nur dafür muss der Händler nach den Vorschriften einstehen.
    Tritt dagegen der Mangel erst nach Ablauf von sechs Monaten auf, kann der Händler vom Verbraucher einen Nachweis dafür verlangen, dass der Mangel schon beim Kauf angelegt war. Leider bestehen viele Verkäufer darauf und regulieren Mängelansprüche ihrer Kunden nur dann kostenfrei, wenn den Betroffenen der Nachweis gelingt. Praktisch ist das auch bei berechtigten Reklamationen zum Beispiel 17 Monate nach dem Kauf kaum noch möglich.


    Betroffene fragen nun irritiert bei der Verbraucherzentrale nach, ob Verbrauchern dadurch berechtigte Gewährleistungsansprüche versagt werden können. Tatsächlich berechtigen die gesetzlichen Vorschriften die Händler zur Zurückweisung der Reklamation, wenn das Vorliegen des Mangels zum Kaufzeitpunkt nicht rückwirkend nachgewiesen werden kann, bedauert Verbraucherschützerin Fischer und empfiehlt dann zu prüfen, ob neben der gesetzlichen Gewährleistungszeit eine Herstellergarantie besteht. Dann könne man unkompliziert auf diese zurückzugreifen, da hier kein solcher Nachweis gefordert wird.
    Doch auch, wenn dies nicht der Fall ist, ermuntert die Juristin zu recht reklamierende Verbraucher zur Hartnäckigkeit: Es könne sich durchaus lohnen, sich in der Verhandlung mit dem Händler auf Testergebnisse der Stiftung Warentest oder aus Produkt-Untersuchungen in einschlägigen Fachzeitschriften (z. B. Computerzeitschriften) zu berufen, wenn diese Anhaltspunkte für Gebrauchsmängel beim reklamierten Produkt liefern. Grundsätzlich sollten langlebige Waren wie Waschmaschine und Kühlschrank länger gebrauchsfähig bleiben als kurzlebige Verschleißteile. Hier sollte man den Händler ggf. an konkrete Werbeaussagen, Zusicherungen und Prospektbeschreibungen erinnern, für die er einstehen muss.

  • Gewährleistung bei Elektrogeräten
    Für viele Verbraucher ist allein der Preis eines Produktes entscheidend. Daher entscheiden sie sich zunehmend gegen einen Kauf in "kleinen" Fachgeschäften und stattdessen für Elektromärkte oder Versandhäuser. Kritisch kann das werden, wenn das Schnäppchen schneller kaputt geht als erwartet.

    Denn erst bei der Bearbeitung von Reklamationen zeigt sich nämlich, wie wichtig dem Elektromarkt oder Versandhaus die Kunden tatsächlich sind. Das neue Gewährleistungsrecht lässt den Unternehmen einen gewissen Spielraum bei der Auslegung des Gesetzes zugunsten oder zu ungunsten des Verbrauchers.


    Änderungen bei der Gewährleistung räumen dem Verbraucher mehr Rechte ein
    Neuerungen bei der Gewährleistung
    Verbraucherschützer und Einzelhändler waren optimistisch, als zum 1. Januar 2002 das neue Gewährleistungsrecht in Kraft trat. Die Novelle löste das in seinem Kern seit über 100 Jahren geltende Verbraucherrecht ab und sorgte für eine EU-weit einheitliche Regelung. In Deutschland sind die neuen Gewährleistungsgrundsätze der "EU-Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf" im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Verbraucherschützer freuten sich vor allem über die Anhebung der Gewährleistungsfrist für Mängel auf zwei Jahre bis dahin waren gesetzlich nur sechs Monate Gewährleistung vorgeschrieben. Konkret heißt das: Weist eine gekaufte Ware einen Mangel auf, kann der Käufer zunächst verlangen, dass das gleiche Produkt noch einmal mangelfrei geliefert wird oder eine Reparatur erfolgt. Der Verkäufer muss dabei sämtliche Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien tragen. Scheitert die Reparatur zweimal, ist eine weitere in der Regel nicht zumutbar. Kann kein Ersatzgerät geliefert werden, darf der Kunde den Kaufpreis kürzen oder bei nicht unerheblichen Mängeln vom Vertrag zurücktreten.

    Beweislast und Beweislastumkehr
    Als Vorteil der neuen Regelung sahen Verbraucherschützer außerdem, dass die so genannte Beweislast anfangs beim Verkäufer liegt. Das heißt, er muss im Zweifelsfall beweisen, dass seine Ware bei der Übergabe, die beispielsweise bei Möbelkäufen erst Wochen nach dem eigentlichen Kaufdatum stattfindet, nicht schadhaft war - gut für die Verbraucher. Außerdem haften Verkäufer seit Inkrafttreten der neuen Regelung auch für die Angaben der Hersteller in der Werbung, wenn beispielsweise der Kaufgegenstand nicht die in der Werbung angepriesene Eigenschaft aufweist.


    Doch in der Praxis fällt es vielen Verbrauchern schwer, ihre Ansprüche gegenüber dem Händler durchzusetzen. Denn die Neuregelung ist offenbar immer noch nicht allen Händlern bekannt, wird zum Teil ignoriert oder formal zum Nachteil des Kunden ausgelegt. Eine Möglichkeit dazu bietet sogar der Gesetzestext selbst: Zwar schreibt er eine zweijährige Gewährleistungsfrist fest, doch die Beweislast des Verkäufers gilt nur in den ersten sechs Monaten nach Übergabe. Anschließend greift die so genannte Beweislastumkehr. Tritt ein Mangel oder Defekt an einem Gerät erst ab dem 7. Monat auf, kann der Händler vom Kunden einen Nachweis verlangen, dass dieser Mangel bereits bei der Anlieferung vorhanden war. Nach den Erfahrungen der Verbraucherzentralen bestehen gerade die großen Elektroketten und Versandhäuser auf einem solchen Nachweis, den der Verbraucher allein meist nicht liefern kann. Der Mangel wird dann auf die Reklamation hin zwar behoben, aber die Reparaturkosten soll häufig der Kunde tragen.


    Stellen sich Einzelhändler quer und beharren auf einem Beweis dafür, dass der Defekt bei Waschmaschine, Fernseher oder DVD-Spieler schon bei der Übergabe vorhanden war, bleiben dem Verbraucher im Prinzip zwei Möglichkeiten: Der Kontakt zur Verbraucherzentrale und oder der Gang zu einem Sachverständigen. Beim Bundesverband der Industrie- und Handelskammern lässt sich online nach zuständigen, vereidigten Sachverständigen recherchieren (siehe Linkbox oben rechts), auch die Verbraucherzentralen haben ein Verzeichnis. Mit einem Gutachten des defekten Gerätes können diese Experten meistens zweifelsfrei feststellen, ob der Mangel eines Gerätes schon beim Kauf vorhanden war oder ob der Kunde zum Beispiel durch unsachgemäße Handhabung den Schaden selbst verursacht hat. Nachteil: So ein Gutachten ist nicht ganz billig, mindestens 100 Euro müssen Verbraucher dafür bezahlen, und schnell ist dann der Wert der Ware überschritten.

  • Zwei Jahre Gewährleistung schwer durchsetzbar


    VZB wertet Reklamationsverhalten der Händler aus


    Mehr Kundenfreundlichkeit als nur Geiz ist Geil Werbung und Rabattschlachten fordern die brandenburgischen Verbraucherschützer vom Handel. Günstige Preise sind für Verbraucher zwar ein wichtiges Kaufkriterium, doch sie rentieren sich nur dann wirklich, wenn auch die Qualität stimmt bzw. Reklamationen zufriedenstellend bearbeitet werden, erläutert dazu Juristin Sabine Fischer von der Verbraucherzentrale Brandenburg e. V.
    Die Verbraucherschützer wollen die Aufmerksamkeit des Handels insbesondere auf eine kundenfreundliche Umsetzung der neuen Gewährleistungsrechte lenken, nachdem sich Verbraucher in den Beratungsstellen immer wieder unzufrieden über die Bearbeitung von Reklamationen geäußert haben. Zwar verbesserte eine Reform des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Vereinheitlichung des europäischen Rechts ab dem 01. Januar 2002 die Käuferrechte vor allem durch die Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von sechs Monaten auf zwei Jahre. Doch praktisch ist diese Neuregelung offenbar nicht allen Händlern bekannt, wird ignoriert oder formal zum Nachteil des Kunden ausgelegt.
    Die Möglichkeit zu einer nachteiligen Auslegung bietet der Gesetzestext selbst: Der Käufer kann nur dann problemlos Gewährleistungsrechte gegenüber dem Händler geltend machen, wenn sich ein Mangel an der gekauften Ware in den ersten sechs Monaten nach der Übergabe zeigt. Das Gesetz unterstellt in diesem Fall, dass die Ware schon bei der Übergabe durch den Verkäufer mangelhaft war. Nur dafür muss der Händler nach den Vorschriften einstehen.
    Tritt dagegen der Mangel erst nach Ablauf von sechs Monaten auf, kann der Händler vom Verbraucher einen Nachweis dafür verlangen, dass der Mangel schon beim Kauf angelegt war. Leider bestehen viele Verkäufer darauf und regulieren Mängelansprüche ihrer Kunden nur dann kostenfrei, wenn den Betroffenen der Nachweis gelingt. Praktisch ist das auch bei berechtigten Reklamationen zum Beispiel 17 Monate nach dem Kauf kaum noch möglich.


    Betroffene fragen nun irritiert bei der Verbraucherzentrale nach, ob Verbrauchern dadurch berechtigte Gewährleistungsansprüche versagt werden können. Tatsächlich berechtigen die gesetzlichen Vorschriften die Händler zur Zurückweisung der Reklamation, wenn das Vorliegen des Mangels zum Kaufzeitpunkt nicht rückwirkend nachgewiesen werden kann, bedauert Verbraucherschützerin Fischer und empfiehlt dann zu prüfen, ob neben der gesetzlichen Gewährleistungszeit eine Herstellergarantie besteht. Dann könne man unkompliziert auf diese zurückzugreifen, da hier kein solcher Nachweis gefordert wird.
    Doch auch, wenn dies nicht der Fall ist, ermuntert die Juristin zu recht reklamierende Verbraucher zur Hartnäckigkeit: Es könne sich durchaus lohnen, sich in der Verhandlung mit dem Händler auf Testergebnisse der Stiftung Warentest oder aus Produkt-Untersuchungen in einschlägigen Fachzeitschriften (z. B. Computerzeitschriften) zu berufen, wenn diese Anhaltspunkte für Gebrauchsmängel beim reklamierten Produkt liefern. Grundsätzlich sollten langlebige Waren wie Waschmaschine und Kühlschrank länger gebrauchsfähig bleiben als kurzlebige Verschleißteile. Hier sollte man den Händler ggf. an konkrete Werbeaussagen, Zusicherungen und Prospektbeschreibungen erinnern, für die er einstehen muss.


    Um den Umgang der Händler im Land Brandenburg mit Reklamationsfällen genauer prüfen zu können, rufen die Verbraucherschützer Betroffene auf, ihre Erfahrungen mitzuteilen. Dazu gibt es in allen Beratungsstellen des Landes und im Internet unter www.vzb.de einen Reklamations-Fragebogen.
    Zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen erhalten Verbraucher indidviduellen Rat
    ð in den Verbraucherberatungsstellen -
    Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr (12 ct / min aus d. dt. Festnetz) - sowie
    ð am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 jeden Mo bis Fr von 10 bis 18 Uhr (1 / min aus d. dt. Festnetz).