TOMTOM Navigator 2.0 wieder verkaufen ???

  • Hallo


    Wenn ich TOMTOM Navigator 2.0 wieder verkaufen will, was macht dann der Käufer um das Programm zu aktivieren ???


    Immerhin habe ich es ja erst für mich aktiviert !!!


    Gruß
    Oli :gap

  • So blöd finde ich die Frage gar nicht.


    Ich bin auch ziemlich enttäuscht von TTN2 und überlege mir ihn wieder zu verkaufen. Aber natürlich habe ich den TTN2 auf meinem Loox installiert und um ihn testen und nutzen zu können, habe ich ihn auch bei TomTom aktiviert. Dem Käufer den Aktivierungcode zu geben hat keinen Sinn, da der vom PPC abhängt.


    Muss ich also TomTom verklickern, dass ich die Software verkauft habe und die setzen den Aktivierungscounter zurück?? Ansonsten muss der Käufer mit der Einschränkung leben, dass er TTN2 erst in einem halben Jahr ein zweites mal aktivieren kann. Hätte ich schon zweimal aktiviert (Hardreset, Rom-Update, was weiss ich) könnte er das Ding überhaupt erst in einem halben Jahr aktivieren.


    Wäre doch schon interessant wie TomTom sich in so einem Fall verhält, oder?


    SpeedyCarv

  • Ich bin kein RA, aber ich meine, wenn Tomtom die Angelegenheit glaubhaft versichert wird, werden die sich gegen eine neuen Vergabe eins Codes nicht sperren.

  • verkaufen wie denn ich sage dem käufer wenn er bei ebay 150 euro bezahlt hat hier hast du die cd den code bekommst du bei tom tom musst nur warten email kommt bestimmt so nicht das hat windows auch gedacht

    Einmal editiert, zuletzt von bullterrier ()

  • Ich denke, du solltest dem Käufer ein Schriftstück übersenden, in dem du (an Eides statt ??) versicherst, dass du das Programm von deinem PDA gelöscht und keine Sicherheitskopien angefertigt hast. Das sollte für Tomtom genügen.


    Außerdem hat der Käufer ja noch den zweiten Versuch, den er nach sieben Tagen starten kann, oder hast du den schon "verbraucht"?

  • ?( Mmmmmh, find ich klasse das solche Firmen einem auch
    alles versauen muss.


    Wenn ich ein Game kaufe und es ausgespielt habe verjaufe ich es doch auch weiter. Das schadet doch keinen.


    oli :gap

  • hallo das hört sich auch gut an aber wenn ich was kaufe möchte ich es auch sofort testen aber das ist nicht möglich wenn ich vieliecht noch tage warten muss oder wenn der 2 käufer es vekaufen will dann soll er 6 monate warten kann doch nicht sein oder

  • Nunja, laut EULA darfst Du es nicht verkaufen.


    Zitat


    1) LIZENZEINRÄUMUNG: Diese Lizenzvereinbarung (Lizenz) von Palmtop räumt Ihnen das Recht ein, das Palmtop-Computerprogramm und die digitalen (Karten-) Daten, die in dem mit dieser Lizenz erworbenen Begleitpaket enthalten sind, auf einem einzigen Computer zu verwenden, vorausgesetzt, die Software wird jeweils nur auf einem Computer installiert, und vorausgesetzt, die Software wird nur mit einem (1) Navigationssystem kombiniert. Diese Lizenz ist nicht ausschließlich und nicht übertragbar.
    [right]Quelle: TomTom EULA[/right]


    Solltest Du es trotzdem verkaufen, kann Palmtop BV (sofern sie sowenig entgegenkommend sind) darauf verzichten, dass der neue Besitzer einen Aktivierungscode bekommt.


    Anm.: Ich bin kein Rechsanwalt, obiges ist einfach zitiert, mein Komentar dazu meine eigene Ansicht.


    Gruss,
    Sascha

  • Wie sieht es denn mit dem 30-tägigen Rückgaberecht aus ? ;D


    LG
    Roland

  • Ich meine nicht, dass der Verkauf der Software untersagt werden darf. Das galt doch für OEM-Software zunächst auch. Dort gab es doch auch das Veräußerungsverbot. Und ich meine, das ist richterlich außer Kraft gesetzt worden.


    Ist denn hier kein Anwalt :Lesen

  • Der Verkauf ist ja auch nicht zu verbieten. Die Lizenz, also das Nutzungsrecht wird dabei nur nicht uebertragen.


    Ergo, man verkauft ansich dann z.B. nur das Medium via ebay, or whatever


    Gruss,
    Sascha

  • Zitat

    Original von KalliR
    Wie sieht es denn mit dem 30-tägigen Rückgaberecht aus ? ;D


    LG
    Roland


    Ein Rueckgaberecht ueber das Fernabsatzgesetz greift nur, wenn der Vertragspartner innerhalb von Deutschland sitzt.


    In der EULA steht explizit, dass die Lizenz dem NL Recht unterliegt.


    Natuerlich sind Klauseln die hier per Gesetz unzulaessig sind gestrichen (Salvatorische Klausel).


    Jdoch liegt der Gerichtsstand in NL.


    Gruss,
    Sascha

  • @enigma


    Also ich habe das hier gefunden:


    Viele Computersysteme können heute mit einem vorinstallierten Betriebssystem und Standardsoftware erworben werden.


    Diese Software wird als OEM-Software bezeichnet. OEM bedeutet "Original Equipment Manufacturer und erlaubt bei einer Erstausrüstung eines Pc`s die Ausstattung mit Standardsoftware zu einem sehr viel günstigeren Preis, als wenn man die Software einzeln erwerben würde.


    Häufig bestehen beim Käufer Unsicherheiten darüber, ob er diese Software später weiterveräußern kann. Immer unter der Voraussetzung, dass die Software nur auf einem Rechner genutzt wird, darf selbstverständlich der gesamte PC mit dem OEM-Betriebssystem und der Standardsoftware weiterverkauft werden. Gleiches gilt jedoch auch für den Fall, dass man bspw. aufgrund eines Betriebssystemwechsels sein als OEM-Version erworbenes Betriebssystem weiterveräußern möchte oder eine Standardtextverarbeitung nicht nutzen will. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies mit Urteil vom 06.07.2000 explizit für Microsoftprogramme festgestellt. Microsoft hatte damals gegen einen Händler geklagt, der OEM-Versionen von Microsoftware ohne einen PC an Endverbraucher verkauft hatte. In dem Urteil heißt es wörtlich: "Die isolierte Veräußerung der OEM-Version des Betriebsprogramms an einem Abnehmer ohne gleichzeitige Veräußerung eines neuen PC´s stellt keine Urheberrechtsverletzung dar".


    Der BGH begründet diese zutreffende Ansicht damit, dass wenn eine Software einmal durch den Hersteller veräußert worden ist, der weitere Vertrieb vom Hersteller nicht mehr kontrolliert werden kann, da das Verbreitungsrecht erschöpft sei. Daher ist OEM-Software, so der BGH wörtlich "damit für jede Weiterverbreitung frei". Der BGH stellt im übrigen fest, dass nicht einzusehen sei, weshalb auch nicht andere Kunden von den günstigen Preise, der auf dem Markt vorhandenen OEM-Software profitieren sollten.


    Soweit Softwarehersteller gerade bei Standardsoftware versuchen, in den Lizenzverträgen den Weiterverkauf von Software generell zu unterbinden, ist schon fraglich, inwieweit diese Lizenzvereinbarungen wirksam sind. Das Verbot der Weiterveräußerung von Standardsoftware benachteiligt den Anwender jedenfalls unangemessen und ist daher als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam.


    Neben der sehr umstrittenen Frage, ob eine Lizenzvereinbarung zwischen dem Käufer der Software und dem Hersteller bspw. durch Öffnen der Verpackung oder durch Registrierung überhaupt zu Stande kommt, erlaubt bspw. Microsoft den Verkauf von Software , wenn der Anwender selbst keine Kopien zurückbehält und die vollständige Software mit allen Komponenten verkauft wird.


    Dies bedeutet, dass die Original-CD, die Handbücher und die Echtheitsbescheinigung sowie der Lizenzaufkleber beim Verkauf mitübergeben werden müssen.


    Unter anderem aufgrund der OEM-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Softwarehersteller dazu übergegangen, neue PC´s nur noch mit Recovery CD´s und einem Backup des Betriebssystems auf der Festplatte zu versehen. Die Recoveryversion ist auf die spezielle Hardware des verkauften PC´s abgestimmt und kann in der Regel nicht auf anderen PC´s installiert werden. Im Internet kursieren Anleitungen, um aus Recoveryversionen von Betriebssystemen Vollversionen zu machen. Die Einschränkung des Softwareherstellers jedenfalls, ein Betriebssystem nur auf einem bestimmten PC nutzen zu können, wird als unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung angesehen mit der Folge, dass auch diese Softwareversionen weiterveräußert werden können, wenn Sie auf dem ursprünglichen PC nicht mehr genutzt werden.


    Soweit die Recovery-Dateien nur auf der Festplatte und nicht auf einer CD-vorhanden sind, ist es daher auch erlaubt, diese Dateien auf eine CD zu brennen und dann, gegebenenfalls mit Handbüchern und Lizenzaufkleber weiter zu veräußern.



    .

  • Okay, nur hat Microsoft im vergleich zu Palmtop BV eine Niederlassung, und somit einen "Rechtesitz", innerhalb Deutschlands.


    Somit kann man auch problemlos Microsoft innerhalb Deutschlands verklagen und so eine Rechtsprechung durchsetzen.


    Eine Firma mit Sitz in den NL muesste man hingegen vor Ort verklagen. Dadurch wuerde die Sache dann auch NL Recht unterliegen.


    Gruss,
    Sascha