Hallo
Ausgehend von der "Diskussion" in einem anderen Thread ist mir ein [im WWW veröffentlichtes] Examensrepetitorium im Bereich Schuldrecht von Prof. Dr. Johannes Wertenbruch aus Marburg aufgefallen. Darin konstruiert er ein interessantes Beispiel für alle Navi-User:
Zitat: "Bei der BMW-Niederlassung in Frankfurt kauft Gerber einen neuen 745i. Auf der Fahrt zu einem Geschäftstermin in Düsseldorf versagt das Navigationssystem. Dieses System führt ihn nicht zum Steigenberger Hotel an der Kö, sondern in ein Gewerbegebiet im Düsseldorfer Sü-den. Gerber stellt den Wagen ab und fährt mit dem Taxi ins Zentrum. Dafür muß er 40 ¤ auf-wenden.
Wie ist die Rechtslage?" Zitatende
Lösung!
Zitat: "...Auch im zweiten Teil des Falles 1 liegt ein Sachmangel vor. Hier ist zwar eine Nacherfüllung (Nachbesserung) möglich, der Fehler kann aber nicht sofort behoben werden. Gerber steht daher auch hier sofort ein Schadensersatzanspruch aus § 280 I BGB zu. Die Taxiaufwendungen i. H. v. 40 ¤ hätten eben nicht durch Nacherfüllung vermieden werden können. Diese Aufwendungen stellen auch keinen Verzugsschaden i. S. d. § 280 II BGB i. V. m. § 286 BGB dar, weil die BMW-Niederlassung mit der Nacherfüllung nicht in Verzug geraten ist." Zitatende
Hmmmmm... Gab's da nicht mal ein BMW-Fahrer, der sein Auto aufgrund einer Navi im Wasser versenkt hat?
MfG