Nach Reparatur kein TMC mehr

  • Zitat

    Original von buchholz
    Mit dem öffnen des Navi hast du deine Garantieansprüche verloren.


    Wenn es noch keine 6 Monate her ist, hat er ja noch die Gewährleistung. Die wird von dem Öffnen grundsätzlich nicht berührt. Der Verkäufer müßte es ihm hieb- und stichfest beweisen, dass dadurch der Fehler herbeigeführt wurde. Kaum möglich bis unmöglich.

  • Du scheinst da bei der Garantie und Gewährleistung etwas durcheinander zuschmeißen. Garantie ist eine freiwillige Leistung des Hersteller, die Gewährleistung eine gesetzliche Pflicht für einem Zeitraum von 2 Jahren.


    Auzug aus Wiki


    -Garantie: sichert eine unbedingte Schadensersatzleistung zu


    -Gewährleistung: definiert eine zeitlich befristete Nachbesserungsverpflichtung (engl. warranty) ausschließlich für Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits bestanden. Der übliche Sprachgebrauch vermischt fälschlicherweise beide Begriffe. Im juristischen Sinn definiert eine Garantie die vertraglich vereinbarte Verpflichtung eines Garanten, während die Gewährleistung direkt aus dem Gesetz abzuleiten ist.


    Schicke das Gerät nochmal nach Medion mit der Bitte das es gegen ein neues eingetauscht wird. Ich glaube nach der 2. erfolglosen "Nachbesserung" kannst Du auf einer Umwandlung bestehen - bin aber in diesem Gebiet kein Experte

    2 Mal editiert, zuletzt von buchholz ()

  • Zitat

    Original von buchholz
    Schicke das Gerät nochmal nach Medion mit der Bitte das es gegen ein neues eingetauscht wird. Ich glaube nach der 2. erfolglosen "Nachbesserung" kannst Du auf einer Umwandlung bestehen - bin aber in diesem Gebiet kein Experte


    ich bin auch nicht ganz sicher, aber 3 versuche waren es m.W. schon. und es ist irgendwie "weich" formuliert, so ala "angemessene frist und versuche" oder so. aber wenn die es nachm 3. mal nicht hinbekommen, werden sie es wohl einsehn.

  • Zitat

    Original von buchholz
    Du scheinst da bei der Garantie und Gewährleistung etwas durcheinander zuschmeißen. Garantie ist eine freiwillige Leistung des Hersteller, die Gewährleistung eine gesetzliche Pflicht für einem Zeitraum von 2 Jahren.


    Ähm, ich brauche dazu keine Wiki, ich durfte schon viele Stunden Vorlesung dazu beiwohnen und Klausuren darüber schreiben.


    Was ich gesagt habe ist, dass er durch die Öffnung des Gerätes zwar ggf. von der Garantie des Herstellers ausgeschlossen werden kann aber nicht von der gesetzlichen Gewährleistung des Verkäufers.
    Die 6 Monate nahm ich nur aus dem Grund, da in dieser Zeit in der Gewährleistung die Beweislastumkehr gilt und der Verkäufer dem Kunden ggü beweisen muss, dass der Mangel nicht schon von Beginn an vorhanden war, was grundsätzlich fast unmöglich ist und er müßte auch beweisen, dass der Kunde durch die Öffnung den Schaden evrursacht hat.
    Da nach den 6 Monaten der Kunde den Beweis erbringen muss, dürfte es dem Verkäufer leichter fallen, den Gewährleistungsanspruch durch die Öffnung abzulehnen.


    Darum ging es mir.

    Einmal editiert, zuletzt von AndyFAQ ()