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  • Heute im FALK-Newsletter:


    "Neben vielen Verbesserungen bietet Ihnen die neue Software erstmals einen praktischen Blitzer-Warner. Beim Autofahren sind Sie so wesentlich effektiver vor unangenehmen Vorfällen im Straßenverkehr geschützt .."


    und viel kleiner weiter unten:
    "Rechtlicher Hinweis: Der Betrieb des "Blitzer-Warners" ist im Anwendungsbereich der STVO gemäß § 23 Abs. 1b STVO und in weiteren europäischen Ländern nicht erlaubt. Der Blitzer-Warner darf nur für die Routenplanung verwendet werden und muss während der Fahrt ausgeschaltet sein. "


    Na Super, das ist doch ne echte Verarsche, oder? Oben heisst es doch "Beim Autofahren". Dabei darf ich doch beim fahren gar nicht ...

  • Das darfst Du alles nicht so eng sehen: die müssen das so schreiben.


    §23 Abs 1b
    (1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).


    Ein Navi ist ganz klar nicht dafür bestimmt ! Es kann weder Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigen, noch stören.
    Es kann u.U. lediglich mögliche Orte sichtbar machen, an denen möglicherweise überwacht werden könnte!


    Dafür kannst Du aber auch einen Atlas mit Eintragungen, den eigenen Kopf oder die Beifahrerin nutzen.
    Die Warnung geschieht i.A. vor Gefahrenstellen; daß dort manchmal auch Blitzer stehen könnten, ist rein zufällig...


    Glaub mir, die Juristen bei FALK haben das sicherlich geprüft...


    Im übrigen kann Rauchen auch zum Tode führen, aber Zigaretten werden trotzdem verkauft.


    Grüße
    Fred

    Einmal editiert, zuletzt von FredT ()

  • Erst zitierst Du das richtige Gesetz, dann schreibst Du, dass Navis mit Blitzer-POIs nicht darunter fallen und schließlich schreibst Du, die Rechtsanwälte von Falk hätten das sicher geprüft, wobei diese Prüfung ja zum Hinweis auf den Falk-Unterlagen geführt hat, dass die Nutzung während der Fahrt nach StVO verboten sei. Die Meinung der Falk-Anwälte ist also vollständig diametral zu Deinen eigenen Ausführungen. Du tust aber so, als ob sie Deine Sicht bestätigen.


    Was genau willst Du nun gesagt haben?


    Übrigens ist das Stören von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen nicht physikalisch sondern praktisch gemeint. Stören nicht im Sinne von Störsender sondern im Sinne von verhindern.

    Einmal editiert, zuletzt von thbe ()

  • Nun, das eine ist der Text des Gesetzes, das andere ist meine Sicht der Dinge


    Das dritte ist Deine Auffassung.


    Zitat

    Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).


    Das steht der "praktischen" Auffassung entgegen und steht so nicht im Gesetz, denn diese Geräte stören physikalisch. Wer weiß genau, was gemeint ist? Denn das sollte sich aus dem Text ergeben, sonst könnte jeder was interpretieren...


    Und das macht heutzutage jeder Anwalt, sonst gäbe es nicht so viele Verfahren.


    Grüße
    Fred

  • Hi,
    ich wollte eigentlich weniger eine rechtliche Diskussion als den Inhalt des Newsletters hier disutieren. Nach eigener Aussage von FALK hilft ja der Blitzwarner "beim autofahren", jedoch darf man ihn nach eigener Aussage (!!!) ja gar nicht verwenden. Sowas ist für mich echt schizophren.

  • Zitat

    Nun, das eine ist der Text des Gesetzes, das andere ist meine Sicht der Dinge


    Mir ging es nicht um die Frage an sich, sondern darum, dass Du Dir selbst widersprichst.


    Oder wie bringst Du den Satz "Glaub mir, die Juristen bei FALK haben das sicherlich geprüft..." mit Deiner Ansicht in Verbindung, obwohl diese Prüfung das Gegenteil von Deiner Ansicht ergeben hat.


    Logisch wäre es, wenn Du den Falk-Juristen eine mangelhafte Prüfung unterstellen würdest.


    Oder hast Du überlesen, dass die Falk-Juristen aufgrund ihrer Prüfung den Hinweis ergänzt haben: "Rechtlicher Hinweis: Der Betrieb des "Blitzer-Warners" ist im Anwendungsbereich der STVO gemäß § 23 Abs. 1b STVO und in weiteren europäischen Ländern nicht erlaubt. Der Blitzer-Warner darf nur für die Routenplanung verwendet werden und muss während der Fahrt ausgeschaltet sein. "

  • Zitat

    Nach eigener Aussage von FALK hilft ja der Blitzwarner "beim autofahren", jedoch darf man ihn nach eigener Aussage (!!!) ja gar nicht verwenden. Sowas ist für mich echt schizophren.


    Der obere Text ist von der Marketing- und der untere von der Rechtsabteilung. Die haben naturgemäß unterschiedliche Sichten zum Thema...