Deutsche Nationalbibliothek mit erweitertem Sammelauftrag - Gesetz vom 29.06.2006

  • Sachen gibts, die gibts gar nicht? Doch, die gibts! :-D)


    Was ich jetzt hier schreibe, hat evtl. irgendwann einmal für den hiesigen Betreiber Relevanz. Rein juristisch gesehen bereits schon jetzt. ;)


    Am 29.06.2006 wurde eine Novellierung des "Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek" hinsichtlich deren Sammelauftrags verabschiedet.


    Die Deutsche Nationalbibliografie wird neben gedruckten Werken auch Netzpublikationen verzeichnen und ein unverzichtbarer Nachweis der Veröffentlichungen in dieser Form für Kultur, Wissenschaft und Praxis sein. Das digitale Kulturerbe wird unsere Sammlung um eine zeitgemäße Publikationsform erweitern", kommentiert Elisabeth Niggemann, Generaldirektorin der Deutschen Nationalbibliothek, die Gesetzesnovellierung. Die Deutsche Nationalbibliothek archiviert Netzpublikationen auf Dauer. Deutsche Verlage und alle, die außerhalb des Verlagsbuchhandels Veröffentlichungen herausgeben, werden durch die Gesetzesnovellierung verpflichtet, neben trägergebundenen Publikationen wie gedruckten Werken und Veröffentlichungen auf CD-ROMs oder Disketten auch ausschließlich oder zusätzlich im Internet veröffentlichte Werke an die Deutsche Nationalbibliothek abzuliefern.


    Ich sags mal so: Der Sammelauftrag ist unter anderem für jeden ".de"-Domänenbetreiber gleichbedeutend einer Meldepflicht!


    Was wird gesammelt?


    Zunächst einmal sind in die erweiterte Ablieferungs- und Sammelpflicht alle Publikationen einbezogen, für die man sich ohne Weiteres entsprechende Ausgaben in der Printwelt vorstellen könnte, wie z. B. elektronische Tageszeitungen, Zeitschriften und Monografien, Lexika und andere Nachschlagewerke. Soweit es diese alternativen Printversionen tatsächlich gibt, müssen beide Ausgaben an die Deutsche Nationalbibliothek abgeliefert werden.


    Daneben sind Websites zu sammeln, deren Informationsgehalt über reine Öffentlichkeitsarbeit, Warenangebote, Arbeitsbeschreibungen oder Bestandsverzeichnisse / -kataloge hinausgeht. Zeitlich begrenzte Vorabveröffentlichungen und wissenschaftliche Preprints, reine Software- oder Anwendungstools und auch Fernseh- und Hörfunkproduktionen werden hingegen nicht einbezogen.


    Zwecks Buhmannsuche: Nicht also die Nationalbibliothek kann entscheiden ob und was sie sammelt, sondern der Sammelauftrag wird vom Gesetzgeber geregelt. ;)


    Im Klartext: Tobias müsste jetzt rein theoretisch der deutschen Nationalbibliothek seine PNAV-Seiten melden, damit die prüfen kann, welche Inhalte eine Sammelrelevanz darstellen.
    Und es ist natürlich wie immer - wenn man gesetzlichen Pflichten nicht nachkommt drohen empfindliche Geldstrafen.


    Im Moment haben die dort alle Hände voll zu tun, die Archivierung und Katalogisierung des Webs vorzubereiten.


    Ja, ja, über 10 Millionen (!) de-Domänen prüfen und Inhalte sammeln dauert ein paar Tage. :gap
    Aber wer weiß ob die doch mal bei Tobi irgendwann aufschlagen. :D :D


    Link zur Presserklärung der deutschen Nationalbibliothek: <<<klick mich>>>


    hecht

  • Zitat

    Original von hechtsuppe
    Im Klartext: Tobias müsste jetzt rein theoretisch der deutschen Nationalbibliothek seine PNAV-Seiten melden, damit die prüfen kann, welche Inhalte eine Sammelrelevanz darstellen.


    Naja, wenn man einige
    Inhalte des Forums ausnimmt, dann sehe ich eine Relevanz durchaus als gegeben :D



    Wastl

    Das schöne an Bienchen ist, man hat immer was worauf man sich freuen kann :love2