Falk N30 und Speedlimit

  • Zitat

    Original von charlybrown
    ups.....
    die nutzung von z.b. "speedlimit" ist ordnungswidrig"??
    verunsichert .... charly


    Die Nutzung im Strassenverkehr ist ordnungswidrig. Zumindest in Deutschland.
    Ich hörte mal in z.B. Holland sollen die Blitzerwarner aber legal sein.
    Und bzgl. Kosten hörte ich mal was von 75 Euro plus 4 Punkte in Flensburg. Dies sind jedoch unbestätigte Aussagen.


    Soweit ich das bisher gesehen habe beziehen sich gerichtliche Urteile diesbezüglich auch (noch) nicht direkt auf passive Warnerprogramme der PDAs, sondern auf aktive Radarwarner ! D.h. zum Beispiel elektronische Geräte die aktiv Radarwellen auffangen und zum Teil sogar auch in der Lage sind zu stören.

  • habe die offene Frage (PND/PDA Radarwarner - Ordnungswidrigkeit) im Forum für Verkehrsanwälte gestellt, bin gespannt auf die Antworten.


    zum nachlesen:


    VGH Baden-Württemberg, Aktenzeichen: 1 S 1925/01 Urteil vom 26.02.2003


    http://verkehrsanwaelte.de/forum/


    auf den Punkt:


    - die Vorteilnahme mittels Navi/Warner auf feste Blitzer stellt in meinen Augen und Rechtsempfinden einen direkten Eingriff in die Verkehrsüberwachung dar (unabhängig einer Beschlußsache für mobile Radarkontrollen), denn ob feste oder mobile Radarkontrollen - Sinn und Zweck ist die Verkehrsüberwachung und Geschwindigkeitskontrolle, und wäre somit ordnungswidrig, interessant dies rechtlich prüfen zu lassen, denke es wird in Zukunft dazu noch einen rechtsgültigen Beschluß geben.

    Einmal editiert, zuletzt von Enterprise ()

  • eben vtec....


    bin auch der ansicht gewesen dass dies nur "aktive" geräte betrifft.


    wobei....radarwarner.... die tempofallen arbeiten doch auf infrarot-laser-basis...........oder?.....naja....wie auch immer..... kann mir nicht vorstellen das die software-darstellungen in navigationsgeräten von bestimmten standpunkten, ob "blitzkästen" oder aldi, lidl, oder schlecker u.s.w. strafbar sein soll.



    naja, hoffe muss nicht noch 20 semester jura nachholen :-))

  • hier die Antwort eines Rechtsexperten, wie ich vermutet hatte:


    * Vorsicht mit POI Warner und Systemen


    http://verkehrsanwaelte.de/forum/beitrag-7815/


    Beitrag von Helge · 23.09.2006 · 22:21 Uhr


    Dieses Urteil steht für Radarwarner im Straßenverkehr


    Da es inzwischen Navigationsgeräte (PDA/PND) gibt, die optional einen Radarwarner nutzbar machen können, würde ich gerne wissen wie, ob diese im Straßenverkehr erlaubt sind ???


    Gibt es relavante Urteile die diesen nutzen untersagen und als Ordnungswidrigkeit darstellen ???


    ................................................................................................................


    Antwort von anonym · 24.09.2006 · 01:04 Uhr


    Sind natürlich nicht erlaubt:


    §23 StVO Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers


    (1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.



    Gilt als Odnungswidrigkeit, 75.-- Strafe + Bearbeitungsgebühr sowie 4 Punkte in Flensburg

  • Dieses Thema wurde im Forum bereits dermaßen heiß diskutiert, mit dem Ergebnis das sich drei Lager gebildet haben. :gap


    Meiner Meinung nach auch, weil ein Teil den hier im Forum schwer protegierten POI Warner einsetzt. Zumindest hatte ich den Eindruck, dass diese Fraktion heftigst auf ein "nicht" verboten sein plädierte!?


    Ich für meinen Teil setze solche Software (getestet hab ich's schon wegen Hotspots) nicht ein, bin der Meinung das es nicht erlaubt ist. Zumindest die Radarwarnfunktion nicht. Ich könnte noch akzeptieren, wenn sich die Befürworter sinnvolle Gefahrenpunkten (Schulen, Kindergärten usw.) oder POI's anzeigen lassen. Ein Teil mag auch unter diesem Gesichtspunkt handeln, über die Beweggründe anderer Zeitgenossen möchte ich mich aber nicht weiter äußern. Letztendlich muss das jeder selbst mit sich ausmachen. Und ggfs. über sein handeln reflektieren...was teuer werden könnte. Gegen ein Verbotensein könnte sprechen, dass diese Funktion bereits in diverse Standardsoftware integriert ist. Also wäre der Einsatz nur mit den entsprechenden Overlays bedenklich!?


    Bin auch gegen Anzocke....kann man umgehen, wenn die Spielregeln befolgt werden.

    Gruß master1964


    Bitte nach Möglichkeit Fragen nur im Forum stellen, ich leiste keinen Support per E-Mail.

  • Davon ausgehend, daß:


    1. Hersteller diese Warner seriemäßig an Bord haben (TomTom x10-Serie)....
    2. folgt man den Prognosen, die Aftermarket-Navi-Lösungen vor einem steilen Anstieg der Verkaufszahlen stehen, somit immer mehr so ein Gerät an der Windschutzscheibe haben und somit wohl kein kontrollierender Polizist ständig in den Tiefen der Menüs rumflippen wird um Warner zu entdecken...


    ...denke ich, daß die Gefahr, erwischt zu werden, gering ist.


    Dennoch: Ihr sollt vernünftig fahren, Männers!

  • Zitat

    Original von Karen Sander

    Dennoch: Ihr sollt vernünftig fahren, Männers!

  • tja, manchmal muss "m"an(n) auf die Schnautze fallen bevor es klick macht


    ... mein Punktekonto in Flensburg war mal nur wegen Blitzer überfüllt
    ... habe mehrfach den Führerschein abgeben müssen
    ... mein Konto wurde entsprechend geplündert
    ... Aufbaukurs bei einer Fahrschule war die Folge
    ... freiwillige Teilnahme mit Couchgeflüster und Psychologiedoktor


    Ergebnis:


    - kein Ärger im Straßenverkehr und Kontrollen
    - kein Blitzer mehr (über 15km/h zu viel)
    - kein Punkt in Flensburg
    - kein Streß auf der linken (Drängler) Spur mehr


    am besten Jeder fängt bei sich selbst an, anstatt sein Schicksal im Interesse der Fahrerlaubnis von div. Warnern abhängig zu machen...


    say amen to jesus, and be cool on roads :)

  • Zitat

    Original von Enterprise


    say amen to jesus, and be cool on roads :)


    nuja....

  • In der StVO ist das doch ziemlich eindeutig geschrieben:

    § 23 StVO


    Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers


    (1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte


    Navi= Technisches Gerät. Und sobald die Blitzersoftware drauf ist ist es betriebsbereit sich den Verkehrskontrollen zu entziehen.


    Weiß gar nicht warum es da einen Diskusionsbedarf gibt, wer lesen kann ist klar im Vorteil...

  • ...denke so eindeutig ist das nicht.


    als diese verordnung entstand gabs noch keine navis und pocket-pc´s und die entsprechende software.


    gemeint waren doch viel mehr die "radarwarner" die mit radar bezw. infrarotsensoren ausgerüstet waren und auch nur den einen zweck hatten vor stationären und mobilen "blitzern" zu waren oder diese sogar zu stören.


    mein navi jedenfalls wird nicht für diesen zweck betrieben, sondern das ich stressfrei und zeitsparend von a. nach b. finde.


    ich denke auch das richter unter anderem so lange und intensiev studieren um solche unterschiede zu erkennen und nicht (wie in anderen (alten) rechtssystemen ) an buchstaben und papier zu kleben.


    sollte mir jemand ein rechtsgültiges urteil gegen einen navi betreiber mit "zusatzsoftware" nennen, nehme ich natürlich alles zurück und behaupte prompt das gegenteil. :-))

  • Zitat

    Original von charlybrown
    ...denke so eindeutig ist das nicht...


    So seh es eigentlich auch....einige Programme haben ähnliche Funktionen bereits ab Auslieferung integriert.


    Ich kann nur für mich sprechen....ich brauchs nicht wirklich!

    Gruß master1964


    Bitte nach Möglichkeit Fragen nur im Forum stellen, ich leiste keinen Support per E-Mail.

  • ... stimmt, aber das perverse an unserer rechtssprechung ist ja (leider) dass so geräte wie radarwarner, radarstörer, polizeifunkscanner, usw.. beworben und vertrieben werden dürfen, aber die nutzung solcher geräte dann für den user strafbar ist.