Welche Strafe bei Fahren mit DVD bzw DVB-T?

  • hallo leute,


    nur mal interessehalber da ich ich schon die unterschiedlichsten aussagen gehört habe.
    was für eine strafe erwartet einen wenn man erwischt wird wenn während dem fahren eine dvd bzw dvb-t läuft?


    einer erzählte mir, dass wäre lediglich eine ordnungswidrigkeit welche 20euro kostet, der typ der mir mein system eingebaut hat meinte er würde jemand kennen der deswegen die mpu machen musste.


    hat jemand von euch erfahrung damit, dass er wegen einer laufenden dvd angehalten wurde und eine strafe aufgebrummt bekam?


    irgendwie ist mir schon etwas mulmig wenn ich auch nur mal kurz eine dvd mit musikvideos anmache.
    wäre über genauere infos sehr dankbar.


    gruß
    bengboss

  • frage würde mich auch interessieren.


    Eine leichte off topic frage hab ich noch. Wo bekommst du die Musik videos her. Habe mir auch eine zusammen gestellt. Aber selber aufnehmen ist mir irgendwie zu lästig.

  • da kann ich dir die maxim hot clips empfehlen wenn das so deine musik ist.
    gibt es bei ebay fast für die hälfte als im laden.

  • Die TV-Freischaltung ist weder verboten noch erlaubt. Grundsätzlich muss man drei Dinge betrachten:


    1. TÜV: Da Audio- und Videogeräte im Auto keinerlei Zulassungsbeschränkungen unterliegen (abgesehen von der CE-Kennzeichnung), kann die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs (!) auch nicht durch den Einbau oder die Veränderung der Gerätschaften geändert werden oder gar erlöschen.


    2. Versicherungsschutz: Sollte der Wagen einen Unfall haben, so läge es an dem Versicherer, im Zweifelsfall zu beweisen, dass der Fahrer durch den TV-Empfang abgelenkt war. Letztenendes führt dies aber nur dazu, nachzuweisen, ob der Fahrer zum Unfallzeitpunkt ferngesehen hat oder nicht und nicht, ob die TV-Freischaltung rechtens ist. Im schlimmsten Fall ist ein Erlöschen des Versicherungsschutzes die Folge.


    3. rechtlicher Aspekt: Sollte durch die Polizei erkannt werden, dass der Fahrer durch ein TV-Empfangsgerät abgelenkt ist, so darf er angehalten und verwarnt werden.
    Der Fahrer wird nach § 23 Abs. I, § 49 Abs. I Nr. 22 StVO i.V.m § 24 StVG geahndet. Hierunter fallen aber sämtliche Verhaltensweisen, die die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen in der Lage sind, und für die es keine spezielle Rechtsvorschrift gibt. Hiernach wird somit auch beeinträchtigtes Gehör durch überlaute Musik, beeinträchtigte Sicht durch Sonnenbrille bei Nacht (aber wer macht das schon) bzw. übermäßig verdreckte Scheiben und Autofahren mit Flipflops geahndet. Die freigeschaltete TV-Funktion hat hier keinerlei Auswirkungen.


    Ergo: Die TV-Freischaltung an sich ist somit nicht explizit verboten und bußgeldbewährt. Das Problem ist das "aktive Fernsehschauen", und nicht das alleinige Bereithalten eines freigeschalteten Empfangsgeräts. Der Gebrauch jenseits der 6 km/h-Grenze und die damit verbundene Einschränkung der Verkehrssicherheit muß vor Ort erst bewiesen werden.


    Die Pkw-Hersteller sind vom Gesetzgeber auch nicht dazu verpflichtet, derartige Sperren einzubauen. Dies sind, wie z.B. auch die vmax-Limitierung auf 250 km/h oder der Gurtwarnton, freiwillige Beschränkungen und Maßnahmen der einzelnen Fahrzzeughersteller!