ZitatOriginal von Kalle Wirsch
In den §§ 437 ff., 476 BGB. anoxx hat es in der Konsequenz für den Verbraucher/Käufer ganz richtig dargestellt.
Ok. Wenn wir den rechtlichen Aspekt anhand von §§ eläutern, dann will ich es, zumindest was ausschließlich den Kauf von unserem 96700 angeht, mal wie folgt, komplettieren:
Grundsätzlich wird in D. bei der Geltendmachung von Sachmängeln zwischen 2 Formen unterschieden, wie oben auch schon herausgestellt wurde, welche die meisten Verbraucher nicht wirklich richtig unterscheiden können, nämlich zwischen "Garantie" und "Gewährleistung" .
1. Die soganannte "Garantie" ( §§ 442, 443, 477 BGB) ist die freiwillige Übernahme des Verkäufers (oder auch eines Dritten), für die Beschaffenheit oder auch Haltbarkeit einer Sache.
Der Kunde kann sich hier nur auf die in der Garantieerklärung oder einschlägigen Werbung zugesicherten Fakten stützen, die meist auch so verifiziert sind, daß in aller Regel der Käufer all die kritischen Punkte zur Geltendmachung, beweisen muß. Dies dürfte oftmals alles andere als einfach sein, daher solte man sich nicht alzu sehr auf die 36 Monate die Aldi hier augenscheinlich großzügig gewährt, verlassen.
2. Die (gesetzliche) Gewährleisung (§§ 434, 437, 438, 476 BGB) sagt, kurz gefaßt aus, daß der Käufer gegenüber dem Verkäufer einen Anspruch auf Abstellung bzw. Behebung von Sachmängeln hat, soweit diese bis zu 2 Jahren nach Übergabe auftreten und geltend gemacht werden.
Wirklich relalistisch für den Käufer ist allerdings "nur" eine 6-monatige Frist, da, wie oben auch schon angedeutet wurde, § 476 BGB eine Beweislastumkehr vorschreibt, was nichts anderes heißt, daß nach 6 Monaten der Käufer in Beweis dafür treten muß, daß der Mangel schon beim Kauf zugegen war, was äußserst schwer sein dürfte und daher eher in den allermeisten Fällen wegfällt.
Folge: Mängel nach spätestens 6 Monaten (schriftlich) reklamieren, da sonst nur geringe Chancen für den Käufer.
Eine Mängelbeseitigung kann der Verkäufer vornehmen, entweder durch Nacherfüllung (z.B. Reparatur), Kaufpreisminderung oder Rücktritt vom Vertrag (Wandlung).
3. Sowohl bei der Inanspruchnahme der freiwilligen Garantie als auch bei der gesetzlichen Geährleistung ist bei einer Wandlung immer zu berücksichtigen, daß der Verkäufer in seinen AGB fast immer für diesen Fall -völlig legal- eine "Gebrauchs- und Aufwandsentschädigung" vorgesehen hat, also eine Art Nutzungsentgelt, für die Dauer der Nutzung des Geräts.
Sollte es also z.B nach 6 Monaten zu einer Wandlung beim 97600 kommen, ist sehr fraglich, ob in Anbetracht des relativ geringen Betrags, den eine Kunde dann noch erhalten würde, bei Abzug eines Nutzungsentgelts in Verbindung mit dem Wertverlust, den so ein Teil nach 6 Monaten hat, dies überhaupt eine mögliche Option wäre...
4. Zur Geltendmachung eventueller Ansprüche möchte ich an dieser Stelle nochmals hinweisen, ist klar gem. § 433 Satz 2 BGB, NICHT Medion zuständig, sondern kein geringerer als ALDI, denn ALDI ist der Verkäufer und NICHT Medion !