ZitatAlles anzeigenOriginal von juppi
Zu der NEUESTEN Generation mal ein paar Gedanken (bin kein Jurist!):
Wenn Du ein Produkt mit einem Bauteil, das als NEUESTE Generation bezeichnet wird, bestellst, dann muss der Händler das Produkt mit dem Bauteil NEUESTER Generation liefern.
Wenn das verwendete Bauteil der Vorgeneration angehört aber AKTUELL im Handel angeboten wird, dann ist das Bauteil zwar AKTUELL, aber eben nicht die NEUESTE Generation.
Der Hersteller eines Bauteils bezeichnet die NEUESTE Generation eines Bauteils/Produktes regelmäßig zum Beispiel durch eine höhere Versionsnummer (hier III folgt auf II), damit sich der Kunde orientieren kann, das ist geschäftsüblich.
Unter der Bezeichnung Sirf-Chip NEUESTER Generation ist meines Wissens üblicherweise ein Produkt mit Sirf III-Chip im Handel. Daher solltest Du als Käufer bei Vertragsabschluss auch davon ausgehen dürfen, dass Du die NEUESTE Generation erhälst. Wenn nicht, hat der Verlag/Händler den Kaufvertrag nicht erfüllt und bleibt erfüllungspflichtig.
Ich bin mir ziemlich sicher, dass die Bezeichnung "NEUESTE Generation" der Schlüssel ist, hätte man "aktuell" geschrieben hätte ich kein Problem damit.
Oder die Formulierung hätte lauten müssen:
Transonic 5000: PNA neuester Generation mit aktuellem Sirf-Chip
Gruß
juppi
Wie soll die Anklageschrift lauten?
Strafrechtlich sehe keinerlei Aufhänger.
§ 263 StGB Betrug:
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Zivilrechtlich läuft es deiner/eurer Meinung nach auf eine Vertragsnichterfüllung hinaus. In diesem Falle kann man vom Vertrag zurücktreten.
Also gegen was wollt ihr Klagen?