Konsumentenrecht bei Discounterkauf - Beisp. Aldi

  • Aldi-Computer: Kunden mit defekten Geräten werden abgewiesen
    Verbraucherschützer klärt über Konsumentenrechte auf


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    Der Lebensmittel-Discounter Aldi schickt Kunden mit defekten Computern gern in die Warteschleife. Die Non-Food Sparte zeichnete im vergangenen Jahr 20 Prozent des Konzernumsatzes. Nicht selten bekämen die Geräte von Warentestern gute Noten, doch wehe, wenn dann einmal etwas nicht ganz so funktionieren will, erklärte Jürgen Schröder, von der Verbraucherzentrale NRW, gestern im Gespräch mit dem 'Deutschlandfunk'. Ihn haben in der Vergangenheit einige Klagen von Kunden erreicht.


    Insbesondere gab es Beschwerden, dass man häufig abgewiesen und auf kostenpflichtige Hotlines umgeleitet wird. Dabei ist die Lage hier eindeutig, hat ein Gerät einen Defekt, ist der Händler der Ansprechpartner, egal ob die Ware bei einer Lebensmittelkette oder im Fachmarkt gekauft wurde. Der Händler muss die gesetzlich fest gelegte Gewährleistungspflicht von zwei Jahren gegenüber dem Kunden erbringen.


    Zum Verschicken eines defekten Rechners sei man nicht gesetzlich verpflichtet, "diesen ganzen Aufwand muss man nicht betreiben", so Schröder. Erkläre sich der Kunde freiwillig bereit, ein defektes Gerät selbst an den Hersteller zu schicken, so könne er sich die Kosten dafür zudem erstatten lassen.


    Ähnlich verhalte es sich mit gebührenpflichtigen Telefonnummern, an die nicht selten bei auftretenden Problemen als erstes verwiesen werde. Für Schröder eine eindeutige Sache: "Es ist nicht zulässig, dass ein Händler die Verbraucher an eine kostenpflichtige Hotline verweist, um vielleicht auf diesem Wege erst mal klären zu lassen, ob es sich überhaupt um einen Mangel handelt oder nicht." Wenn ein Händler partout auf eine solche "Service-Nummer" verweise, könne der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten. "Schließlich hat der Händler seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt", erklärt der Verbraucherschützer die Rechtslage.


    Der Kunde müsse auch nicht beliebig lange warten, bis das Gerät wieder funktionstüchtig in seinen Händen ist. Maximal zwei Wochen ist nach Ansicht Schröders ein realistischer Zeitraum. Hält der Händler eine angemessene Frist nicht ein, kann der Kunde ebenfalls vom Vertrag zurücktreten, und sein Geld einfordern. Der Gesetzgeber sehe als Regelfall zwei Reparaturversuche vor, dies sei die Obergrenze und nur in Ausnahmefällen sind dem Verbraucher mehr als zwei Versuche zuzumuten.


    Die Rechtslage sei also eindeutig, abspeisen lassen muss sich kein Kunde, auch beim Discounter nicht. (as)


    [ Donnerstag, 29.12.2005, 12:19 ]