Hallo Holger,
Ich komme Dir nicht mit der Sirenenargumentation. Ich möchte hier nochmals klarstellen, daß mir persönlich diese Problematik am Hinterteil vorbeigleitet.
Grundlage, auf die sich die "Freunde und Helfer" beziehen ist §23 StVO Abs.1 . Hier wird keine Aussage getroffen was nun erlaubt ist und was nicht. Da es auf diesen Gebiet immer mal wieder zu Problemen kommt, wurde ein internes Rundschreiben veröffentlicht. Hierbei wurde, ich nenne es mal "empfohlen", daß Kopfhörer bzw. Lautsprecher, die das Ohr vollständig umschließen bzw. den Gehörgang verschließen als nicht zulässig zu betrachten sind. Gleiches ist auch auf die allseitsbeliebten Gehörschutzstopfen anzuwenden.
Ich darf und kann hier momentan nur "zitieren". Das Interna hier zu veröffentlichen würde mich Kopf und Kragen kosten.
An alle, die mit den großen Lautsprechern auf dem Bike unterwegs sind. Rundfunk- und Tonwiedergabegeräte sind auf Krädern genemigungspflichtig.
Hierzu StVZO: §35 (12), Erl 19 zu §49, §30 (1) u. §30c, Erl. 8 zu §30c.
Als viel Spaß beim Muckehören oder Gehörschützen. Mir ist das schnuppe, solange ich nicht etwas damit zu tun hab.
Gruß
Anderl