Garantieverlust durch Konfigurationsänderung

  • Also ich kenne auch genug Softwarefirmen, die zwar ihre offiziellen Updates haben, auf Nachfrage bei Problemen aber auch inoffizielle Firmwares, Treiber oder Änderungen in ini's zur Verfügung stellen.


    Und selbst wenn Navigon das eigenmächtige ändern der Ini's ablehnen würde, so gäbe es noch immer das ganze über einen simplen Patch oder ein Script zu erledigen (inkl. Backup-Funktion der Original-Datei bzw. Funktion zur Rückgängigmachung der Änderung)


    Erfahrungsgemäß ist es aber verschwendete Zeit, wenn man glaubt, von Navigon Hilfe zu bekommen. Da werden höchstens die allergrößten Fehler ausgebügelt - alles was nicht zu Abstürzen o.ä. führt, ist irrelevant.

  • Zitat

    Original von auktionator-77
    Nicht unbedingt. Ist eine Änderung der SW erkennbar, ist die Wiederherstellung kostenpflichtig.


    Was nix mit Garantieverlust zu tun hat.
    Außerdem muß man hier mal wieder aufpassen, daß man Garantie und Gewährleistung micht verbuchselt.
    Da allerdings - meines Wissens - Navigon keine extra Garantiebedingungen hat geht es hier ja wohl nur um die Gewährleistung. Natürlich gibt es Eingriffe, die die Verpflichtung eines Herstellers zur Gewährleistung einschränken oder ganz nehmen, das bedeutet aber nicht, daß JEDER Eingriff in oder an einem Gerät dieses bewirkt.


    Grüße

  • Zitat

    Original von iLLuSioN
    Also ich kenne auch genug Softwarefirmen, die zwar ihre offiziellen Updates haben, auf Nachfrage bei Problemen aber auch inoffizielle Firmwares, Treiber oder Änderungen in ini's zur Verfügung stellen.


    Genau diese Reaktion hätte ich erwartet. Zumindest ein kompetenter Programmierer hätte sofort eine Antwort parat. Die Antwort lässt aber den Rückschluss zu, dass der Programmierer nicht gefragt wurde.


    Somit scheint sich der schlechte Ruf des Supports zu bestätigen.

  • Zitat

    Original von muensterlaender


    Genau diese Reaktion hätte ich erwartet. Zumindest ein kompetenter Programmierer hätte sofort eine Antwort parat. Die Antwort lässt aber den Rückschluss zu, dass der Programmierer nicht gefragt wurde.


    Somit scheint sich der schlechte Ruf des Supports zu bestätigen.


    Es wird ein hau-drauf und tritt nach Thread. Ich klink mich aus :(

  • Zitat

    Original von dei71
    wie wäre es damit --> klick mich


    § 8 Gewährleistung
    (1) Die Ansprüche des Kunden gegen NAVIGON bei Mängeln richten sich nach den gesetzlichen Regelungen innerhalb der gesetzlichen Fristen, soweit sich durch nachstehende Regelungen keine Abweichungen ergeben.


    (2) Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden, bei Aufstellung, Anschluß, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen NAVIGON. Die Unsachgemäßheit und Vertragswidrigkeit bestimmt sich insbesondere nach den Angaben des Herstellers.


    (3) Bei Kauf einer gebrauchten Sache durch einen Verbraucher verjähren die Ansprüche des Kunden / Verbrauchers bei Mängeln mit Ablauf von einem Jahr ab Erhalt der Ware.


    (4) Ist der Kunde Unternehmer und erfolgt die bestellte Leistung für seine gewerbliche oder selbständig freiberufliche Tätigkeit, so verjähren seine Ansprüche bei Mängeln mit Ablauf von einem Jahr ab Erhalt der Neuware; hinsichtlich gebrauchter Sachen stehen dem Unternehmer keine Gewährleistungsrechte zu.
    -----------------------------------------------------------
    Schäden durch...unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden bei ....Bedienung.
    Die Unsachgemäßheit und Vertragswidrigkeit bestimmt sich insbesondere nach den Angaben des Herstellers.


    Genau darum geht es doch. Wo sind denn die Angaben des Herstellers?
    Wann ist eine Maßnahme unsachgemäß oder vertragswidrig?


    Wenn man den Hersteller genau nach diesen "Angaben" fragt, muss er sie doch benennen können?

    2 Mal editiert, zuletzt von NavScout ()

  • Zitat

    Original von dei71
    wie wäre es damit --> klick mich


    Teil A, § 8 Nr. 2: Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden, bei Aufstellung, Anschluß, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen NAVIGON. Die Unsachgemäßheit und Vertragswidrigkeit bestimmt sich insbesondere nach den Angaben des Herstellers.


    Also ein auslegbarer Paragraph. Ist die Änderung einer ini-Datei unsachgemäß?


    Andererseits sind Softwareänderungen wieder erlaubt:


    Teil B, § 8 Dekompilierung und Programmänderung
    Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung sind dem Anwender untersagt, es sei denn, sie dienen der Beseitigung schwerer Fehler, insbesondere solcher, die mit organisatorischen oder sonstigen vertretbaren Hilfsmitteln nicht umgangen werden können. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden. Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist ohne Kenntnis oder Mitwirkung von NAVIGON unzulässig.


    Wenn das Gerät eingeschickt werden muss, dann sollte man vorher die Ursprungs-ini im Navi haben, am besten den Ursprungszustand aufspielen. Sonst könnte Navigon das als Garantieverletzung auslegen.


    Daher sollte dieser Tread der Warnung dienen.

  • Zitat

    Original von NavScout
    [quote]Original von dei71
    Genau darum geht es doch. Wo sind denn die Angaben des Herstellers?
    Wann ist eine Maßnahme unsachgemäß oder vertragswidrig?


    Wenn man den Hersteller genau nach diesen "Angaben" fragt, muss er sie doch benennen können?


    Hier zu finden, fortlaufend!;)


    § 10 Software
    Für die Überlassung von Software an den Kunden finden zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen die Regelungen unter Abschnitt B. Anwendung.


    Auszug:


    B. Besondere Bestimmungen für den Kauf von Software


    NAVIGON - Lizenzbestimmungen (EULA)


    § 1 Umfang der Bestimmungen
    Diese Vereinbarung regelt die Beziehung zwischen dem Anwender und der NAVIGON AG, Entwicklerin und Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an der in der Bestellung beschriebenen NAVIGON Software ("Software").



    Gegenstand dieser Vereinbarung sind urheberrechtliche Belange.


    § 2 Nutzungsumfang
    (1) NAVIGON räumt dem Anwender das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht zur Nutzung der Software mit dem in der Bestellung festgelegten Nutzungsvolumen ein. Die Lizenzierung beinhaltet das Recht, die Software gemäß der Dokumentation und dieser Bestimmungen zu installieren und zu nutzen.



    (2) NAVIGON weist den Anwender ausdrücklich darauf hin, dass eine vollständige Nutzung der Software in einigen Fällen erst nach einer entsprechenden Registrierung möglich ist.


    (3) Der Anwender hat sicherzustellen, dass die oben genannten Nutzungsbeschränkungen eingehalten werden.


    (4) Jede Nutzung, die über den im Vertrag festgelegten Rahmen hinausgeht, bedarf der schriftlichen Zustimmung von NAVIGON. Erfolgt die Nutzung ohne diese Zustimmung, so stellt NAVIGON den für die weitergehende Nutzung anfallenden Betrag laut aktueller Preisliste in Rechnung. NAVIGON bleibt die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzanspruches vorbehalten. Dem Anwender bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.


    (5) Alle oben genannten Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Lizenzsumme auf den Anwender über.


    § 3 Urheber- und Schutzrechte
    (1) Der Anwender erkennt die Urheberrechte von NAVIGON und damit die ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software an. Die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte bestehen auch an Softwareerweiterungen oder -änderungen, die NAVIGON für den Anwender auftragsgemäß erstellt hat.


    (2) Gesetzlich und vertraglich untersagt sind insbesondere jedes nicht ausdrücklich erlaubte Kopieren der Software als Ganzes oder in Teilen, jedes nicht ausdrücklich erlaubte Weitergeben der Software und das Entwickeln ähnlicher Software oder Softwareteile oder Benutzung der vertragsgegenständlichen Software als Vorlage.


    (3) Der Anwender erkennt die Marken-, Warenzeichen-, Namens- und Patentrechte von NAVIGON an der Software und der dazugehörigen Dokumentation an. Es ist ihm untersagt, Urheberrechtshinweise und Hinweise auf bestehende Schutzrechte zu entfernen, zu verändern oder sonst wie unkenntlich zu machen.



    § 4 Weitergabe der Software
    (1) Der Anwender darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden.


    (2) Im Fall der Weitergabe muß der Anwender dem neuen Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des alten Anwenders zur Programmnutzung.


    (3) Der Anwender darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials Dritten auf Zeit überlassen, sofern dies nicht im Wege der Vermietung zu Erwerbszwecken oder des Leasing geschieht und sich der Dritter mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden erklärt. Der überlassende Anwender muß sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Für die Zeit der Überlassung der Software an den Dritten steht dem überlassenden Anwender kein Recht zur eigenen Programmnutzung zu. Eine Vermietung zu Erwerbszwecken oder das Verleasen sind unzulässig.


    (4) Der Anwender darf die Software Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen.


    § 5 Vervielfältigungsrechte und Zugriffsschutz
    (1) Der Anwender darf die Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massespeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitspeicher.



    (2) Darüber hinaus kann der Anwender eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche zu kennzeichnen.


    (3) Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige Sicherung des gesamten Datenbestandes einschließlich der eingesetzten Computerprogramme unerläßlich, darf der Anwender Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden.


    (4) Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des Handbuchs zählen, darf der Anwender nicht anfertigen. Gegebenenfalls für Mitarbeiter benötigte zusätzliche Handbücher sind über NAVIGON zu beziehen.



    § 6 Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz
    (1) Der Anwender darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Anwender jedoch die Hardware, muß er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, vorrätig halten oder benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig.



    (2) Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstationsrechnersystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung der Software geschaffen wird. Möchte der Anwender die Software innerhalb eines Netzwerkes oder sonstiger Mehrstationsrechnersysteme einsetzen, muß er eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden oder NAVIGON eine besondere Netzwerklizenzgebühr entrichten, deren Höhe sich nach Anzahl der an das Rechnersystem angeschlossenen Benutzer bestimmt. Die im Einzelfall zu entrichtende Netzwerklizenzgebühr wird NAVIGON dem Anwender umgehend mitteilen, sobald dieser NAVIGON den geplanten Netzwerkeinsatz einschließlich der Anzahl angeschlossener Benutzer schriftlich bekannt gegeben hat. Der Einsatz in einem derartigen Netzwerk oder Mehrstationsrechnersystem ist erst nach vollständiger Entrichtung der Netzwerklizenzgebühr zulässig.



    § 7 Drittsoftware
    Die Software enthält Softwareprodukte Dritter, die in die vertragsgegenständliche Software integriert oder mit ihr geliefert werden. NAVIGON vermittelt für diese Drittsoftware grundsätzlich nur diejenigen Rechte, die zur generellen Nutzung dieser Programme als Bestandteile der vertragsgegenständlichen Software notwendig sind und die NAVIGON einzuräumen berechtigt ist. Ein Recht zu Umarbeitung oder Weiterbearbeitung ist darin nicht enthalten.


    § 8 Dekompilierung und Programmänderung
    Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung sind dem Anwender untersagt, es sei denn, sie dienen der Beseitigung schwerer Fehler, insbesondere solcher, die mit organisatorischen oder sonstigen vertretbaren Hilfsmitteln nicht umgangen werden können. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden. Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist ohne Kenntnis oder Mitwirkung von NAVIGON unzulässig.



    § 9 Schlußbestimmungen
    (1) Sollte eine Bestimmung dieser Regelungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der Regelungen im übrigen. Eine ungültige Regelung ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Regelung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck möglichst Nahe kommt.



    (2) Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.



    (3) Die Parteien vereinbaren, soweit gesetzlich zulässig, im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.


    (4) Sofern der Anwender Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Hamburg als Gerichtsstand vereinbart.

  • Zitat

    Original von dei71


    Es wird ein hau-drauf und tritt nach Thread. Ich klink mich aus :(


    Hallo Dei,


    warum so beleidigt. Ich habe ein Navi in nicht gerade unterster Preisklasse gekauft. Mir wurde durch die Produkteigenschaften ein Allroundgerät suggeriert, was es definitiv nicht ist. Nun erwarte ich Service eines der Marktführer zur Verbesserung der Eigenschaften, den ich nicht erhalte.


    Aufgrund meines Jobs weiß ich, wie es gehen könnte.

  • Zitat

    Original von muensterlaender


    Hallo Dei,


    warum so beleidigt. ...


    Ich bin nicht beleidigt. Warum sollte ich. Ich weiss hier mittlerweile, wann es an der Zeit ist, sich rechtzeitig dezent zurückzuziehen. Nicht mehr und nicht weniger. :)

  • Zitat

    Original von auktionator-77


    Hier zu finden, fortlaufend!;)
    ........


    Das sind doch nur Auflagen / Bestimmungen zum Lizenzrecht.


    Das regelt doch nicht den Gewährleistungs- / Garantieanspruch.

  • Zitat

    Original von dei71
    wie wäre es damit --> klick mich


    Ich meinte nicht die AGB sondern extra Garantiebedingungen (vgl KFZ-Hersteller). Da stehen dann die Dinge drin, die über das BGB hinaus gehen.


    edit:
    der einzig interessante Absatz gibt nicht viel her, außer, daß auf das BGB verwiesen wird.....
    Insbesondere der (2) ist zumindest in der Formulierung hinterfragbar.

    Zitat

    § 8 Gewährleistung
    (1) Die Ansprüche des Kunden gegen NAVIGON bei Mängeln richten sich nach den gesetzlichen Regelungen innerhalb der gesetzlichen Fristen, soweit sich durch nachstehende Regelungen keine Abweichungen ergeben.


    (2) Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden, bei Aufstellung, Anschluß, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen NAVIGON. Die Unsachgemäßheit und Vertragswidrigkeit bestimmt sich insbesondere nach den Angaben des Herstellers.


    Aber, wie schon gesagt, gilt für diesen Thread wohl : "nur die allerdümmsten Kälber suchen sich ihren Metzger selber"
    : drink

    2 Mal editiert, zuletzt von chrissi0407 ()