Rückgaberecht?

  • Hallo


    Ich habe am 8.3.08 ein neues NAVI gekauft, aus dem Laden ATU. Nun wollte ich es zurückgeben, da ich ein anderes von meinen Eltern bekommen habe und mir das GARMIN C510 nicht gefällt. Doch die Händler im ATU meinten, man hätte auf ein NAVI kein Rückgaberecht von 14 Tagen, sondern man müsse es innerhalb von 2-3 Tagen zurückgeben. Stimmt das so oder kann ich das Gerät noch zurückgeben? Dies konnten sie mir jedoch auch nicht schriftlich vorweisen, deshalb vermute ich, dass sie das Gerät einfach nicht wieder wollen. Denn als sie das Gerät verkauft haben, wurde mir auch nicht gesagt, dass ich das Gerät nur innerhalb einer kürzeren Frist umtauschen darf. Bitte um schnelle Antworten.


    MfG
    liq

  • Jeder ernstzunehmende Händler hat sogenannte AGB - Allgem. Geschäftsbedingungen oder Verkaufsbedingungen - fallweise sind sie sogar im Verkaufsraum ausgehängt.


    Leider kann ich auf der homepage von ATU.AT nichts finden - ich glaube aber dennoch, dass du (egal ob Navi oder sonstwas) kein Rückgaberecht hast - du hast das Produkt ja nicht zur "Ansicht" gekauft.
    Außerdem hat das Produkt keine Mängel, warum sollte ATU also das Gerät zurücknehmen? ?(


    Nähere Details zu allgem. AGB kann dir vielleicht unser Tourenfahrer54 sagen - und der wird mir recht geben.

  • Wenn ein Gerät der Fernbestellung erworben worden ist sind 14 Tage angemessen


    Bei Ladengeschäften ist es immer vom guten Willen des Händlers abhängig


    Wenn es nicht will ,würde ich das was dir nicht gefällt in der Bucht versenken .


    Besser 20 Verlust wie Pickel und Magenschmerzen wegen der in den Sand


    gesetzten Investition ... Besser ist das,und für ein 150 Teil einen Rechtsstreit


    vom Zaum brechen isses nicht wert. Viel Erfolg.Navis sind wie Frauen


    erst später wenn sie bei einem eingezogen sind fallen die Macken und Fehler


    ins Gewicht .


    Gruss

    Einmal editiert, zuletzt von Tourenfahrer54 ()

  • Ergänzend und zusammenfassend, wem die Texte auf den verlinkten Seiten zu lang sind:


    Zu unterscheiden sind
    1. Umtausch
    2. Gewährleistung
    3. Garantie
    4. Widerruf bei Fernabsatz
    (5. AGB)


    zu 1.
    Kein Recht. Reines Entgegenkommen des VERKÄUFERS. Deshalb kann er auch Voraussetzungen benennen, wie z.B. Einkaufsbeleg oder Originalverpackung u.ä. Das sind so Fälle wie: Falsche farbe gewählt, falsche Größe ausgesucht - oder eben später ein besseres Gerät geschenkt bekommen. Wenn der VERKÄUFER dieses Umtauschrecht nicht zugesichert hat (wie z.B. ATELCO oder andere Unternehmen als Wettbewerbsvorteil in ihren Prospekten), dann sieht es schlecht aus.


    zu 2.
    Gesetzliches Recht gegenüber dem VERKÄUFER. Nicht ausschließbar (abdingbar). Voraussetzung ist ein Mangel. Ein Mangel ist eine Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit zum Zeitpunkt des Verkaufs. Liegt ein Mangel vor, können unterschiedliche Rechte daraus erwachsen: Nachbesserung, Wandlung (Rücktritt) oder Minderung. Nachbesserung = reparieren lassen oder neues Gerät. Wandlung (Rücktritt) = Geschäft rückabwickeln. Minderung = Kaufpreis entsprechend dem Anteil des Mangels reduzieren. U. U. kann der Verkäufer zunächst die Nachbesserung versuchen. Das Interessante an der Gewährleistung: Sie besteht 2 Jahre. Und in den ersten 6 Monaten besteht eine Beweislastumkehr zu Lasten des Verkäufers: Zeigt sich in diesen 6 Monaten ein Mangel, so gilt die Vermutung, dass er zum Zeitpunkt des Kaufs bereits bestanden hat (und nicht erst später beim Käufer entstanden ist.) Dies kann aber der Verkäufer entkräften, z.B. durch Zeugen oder Sachverständigengutachten. Es ergeben sich Folgerechte, wie z.B. Ersatz der durch den Mangel entstandenen Folgekosten, wie z.B. Versand- oder Fahrtkosten, Schäden an anderen Sachen oder auch Stellung von Ersatzgeräten. Ob man dies am Verkaufstresen durchsetzen kann, ist eine andere Frage.


    zu 3.
    (Freiwillig eingeräumtes) Recht gegen den HERSTELLER ("Selbständiges Leistungsversprechen"): Ist keine Pflicht. Besteht selbständig neben der Gewährleistung. Da freiwillig, kann es vom HERSTELLER an Voraussetzungen geknüpft sein, wie z.B. Wartungsintervalle, Originalverpackung (aber nicht immer, abhängig von Benutzungsdauer), Originalbeleg, Garantiekarten, manchmal auch von der Verwendung von Originalzubehör.
    !! Daraus ergibt sich, dass es keinesfalls zulässig ist, wenn der VERKÄUFER die Gewährleistung unter Hinweis auf eine bestehende HERSTELLER-Garantie abwimmeln will.!!


    zu 4.
    Beim Kauf über das Internet ("Fernabsatz", auch Kauf per Telefon u.ä.) ist die Lage vielschichtiger. Jedenfalls gilt hier mindestens ein 14-tägiges Widerrufsrecht ab Erhalt der Ware bzw. gesonderter Aufklärung über dieses Recht. Je nachdem, ob und wie diese Aufklärung erfolgt, kann diese Frist auch 4-Wochen oder bis zu 1 Jahr laufen.


    zu 5.
    Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB = Kleingedrucktes) sind stets nur dann wirksamer Bestandteil des Kaufvertrages, wenn sie BEI oder VOR dem Kauf zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen. Je nach Einzelfall können sie hierfür im Ladengeschäft aushängen oder bei Internetgeschäften per Klick aufrufbar sein. Hier gibt es aber recht hohe Anforderungen der Rechtsprechung an die Bereitstellung. Der Käufer muss ohne weiteres daran herankommen können. Wohlgemerkt: VOR dem Kauf. AGBs, die nur auf der Rückseite einer Bestellbestätigung, Rechnung oder Lieferschein stehen liegen zwingend erst nach Kaufvertragsabschluss vor und sind ebenso zwingend nicht Bestandteil des Vertrages geworden. Das kommt häufiger vor als man vermuten mag.


    Gruß RALZ