clever fahren / sparen mit der StVO

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,


    da in einem anderen Thread gerade über die Anreise nach Erfurt diskutiert wird, anbei noch zwei bis drei Tipps für die Fahrt ... ;D


    Viele Grüße,
    Sven

  • habe ich schon mal gelesen, aber finde ich immer wieder genial :D

  • na super ... ich dachte lichthuppe sei erlebt ... :(
    hab mich nur gewundert, wieso das niemand mehr anwendet ...


    aber die punkte sind mir ja egal ... ;)

    [align=center]Hier war mal eine tolle Signatur

  • Zitat

    Original von dIdIX
    na super ... ich dachte lichthuppe sei erlebt ... :(


    Die Lichthupe zum Anzeigen eines Überhol- "wunsches" ist ausserorts erlaubt. NUR darf man dann nicht schon im Kofferraum des Vordermannes stecken. ;D

  • Zitat

    Original von loew
    Hallo,


    da in einem anderen Thread gerade über die Anreise nach Erfurt diskutiert wird, anbei noch zwei bis drei Tipps für die Fahrt ... ;D


    Viele Grüße,
    Sven



    moin moin,


    gilt der Tip auch für den Dauergeisterfahrer Peter¿ Seine Anreise erfolgt doch per

    Einmal editiert, zuletzt von carvahal ()

  • Obwohl im Funforum, ist leider alles unter Vorbehalt...


    Meist wink zudem noch eine Strafanzeige wegen "Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr"


    § 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr


    (1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er


    1.Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,


    2.Hindernisse bereitet oder


    3.einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,


    und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


    (2) Der Versuch ist strafbar.


    (3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.


    (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


    (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


    Ein Beamter kann dies leider so auslegen.
    Also lieber nicht...



    Gruß Schelle

    2 Mal editiert, zuletzt von Schelle ()