ZitatDaß man Werbetexte kritisch betrachten soll und nicht alles für bare Münze nimmt was dort auf Hochglanzprospekten geschrieben steht, ist hinlänglich bekannt. Aber die Funktionalität muß gewährleistet sein!
Hallo lupo13
Das Zitierte stimmt Heute so nicht mehr, auch wenn viele Verkäufer / Hersteller nach dieser Devise immer noch vorgehen. Aber das neue Produkthaftungsrecht geht viel weiter. Danach müssen die Verkäufer und damit indirekt auch die Hersteller alle in Verkaufs- und Werbeprospekten + Beschreibungen des Produktes gemachten Leistungsbeschreibungen einhalten. Es gibt schon mehre Urteile des BGH, die das inzwischen umgesetzt haben.
Eine weitere Aussage weiter oben stimmt ebenfalls nicht ganz. Bei einem klaren technischen Fehler (übrigens auch Softwarefehler) kann man während der gesetzt. Gewährleistungsfrist von 2 Jahren Nachbesserung verlangen. Wenn eine Leistungsbeschreibung nicht eingehalten wird, ist das automatisch ein Fehler des Produktes. Im ersten halben Jahr trägt im Übrigen der Verkäufer die Beweislast in der Hinsicht, ob ein Fehler vorliegt, oder nicht.
Wenn eine angemessen gesetzte Frist für die Nachbesserung nicht eingehalten wird, kann man dann vom Kaufvertrag zurücktreten, das Produkt zurückgeben und Schadensersatz verlangen. Das kann im Extremfall soweit gehen, dass der Verkäufer einem die Kosten für ein teureres Ersatzgerät ersetzen muß, das den gleichen Leistungsumfang hat wie das verkaufte. Gleichfalls sogar den Ersatz von Folgeschäden, wie z.B. vergebliche Aufwendungs-(kosten). Man muß sie natürlich belegen können.
Wir haben also vielmehr Rechte, als wir zumeist meinen.
Das oben beschrieben 4-wöchige Rückgaberecht gilt unabhängig von der Frage ob Fehler vorliegen oder nicht, weil Lidl dieses Rückgaberecht an keine Voraussetzungen gebunden hat.
Gruß
Reinix