Hallo,
zunächst, weil das mein erster Beitrag hier ist, ein Hallo in die Runde. Und ein Lob für die guten Seiten hier. Ich bin Segler und will meinen PocketPC demnächst mit selbstgescannten Karten zum Navigieren nutzen. Aber ich gehe auch schon mal wandern, wenn's nicht zu anstrengend wird
Auf der Seite über die Aufbereitung der Top50 Karten für den Ozi-Explorer findet sich ganz unten ein rechtlicher Hinweis:
"Mit dem Erwerb der Topo50 CD´s hat man nur das Recht, die Daten auf der Topo50 Benutzeroberfläche zu nutzen - ein Umwandeln in das OZI-Format ist laut Aussage LVA-Bayern illegal und wird verfolgt!"
Dazu ist zu sagen, dass diese Aussage des LVA Bayern falsch ist und jeder Grundlage entbehrt. Zunächst einmal gibt es für die Top50-CD ebensowenig wie für die Papierkarten einen Lizenzvertrag zwischen dem LVA und dem Anwender. Man kauft CD oder Karte und erwirbt daran Eigentum, und selbstverständlich darf man sein Eigentum im Rahmen der geltenden Gesetze so nutzen, wie man es möchte. Das LVA kann dem Anwender nachträglich nicht verbieten, die CD als Frisbeescheibe zu benutzen, oder die darauf befindlichen Daten mit anderen Programmen zu benutzen.
Die wesentlichen Einschränkungen für das, was man mit Karten oder Daten auf CD anfangen darf, stehen im Urheberrechtsgesetz (UrhG). Da die Extrakation der Karten von der CD ebenso wie das Scannen einer Papierkarte eine Kopie der Daten darstellt, muss man im UrhG nach den Kriterien suchen, die das Kopieren von urheberrechtlich geschütztem Material behandeln. Und dabei stösst man v.a. auf den §53(1), den ich hier im Wortlaut wiedergebe:
"(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt"
Alle, die die Karten zum privaten Gebrauch (das schliesst m.E. den Erwerbszweck sowieso aus) kopieren wollen, dürfen dies auch tun. Und weiter: man darf sogar jemanden dazu beauftragen.
Man bewegt sich also - anders als das bayerische LVA es darstellt - ganz und gar im legalen Bereich, wenn man Top50 Karten kopiert und mit Programmen seiner Wahl einsetzt. Es wäre sogar erlaubt, beispielsweise hier im Forum nach bereits konvertierten Top50 Karten zu fragen, und sich diese auch von völlig Fremden kopieren zu lassen. Dabei ist natürlich ein Anbieten der Kopien selbst verboten, legal ist es nur, einem Nachfrager zu antworten und diesem dann eine Kopie zu senden.
Ein Link zum aktuellen UrhG: http://transpatent.com/gesetze/urhg11.html#53
Grüße aus Kassel
Tom Berger