Top50 - Kopien, Rechtslage UrhG

  • Hallo,


    zunächst, weil das mein erster Beitrag hier ist, ein Hallo in die Runde. Und ein Lob für die guten Seiten hier. Ich bin Segler und will meinen PocketPC demnächst mit selbstgescannten Karten zum Navigieren nutzen. Aber ich gehe auch schon mal wandern, wenn's nicht zu anstrengend wird :)


    Auf der Seite über die Aufbereitung der Top50 Karten für den Ozi-Explorer findet sich ganz unten ein rechtlicher Hinweis:
    "Mit dem Erwerb der Topo50 CD´s hat man nur das Recht, die Daten auf der Topo50 Benutzeroberfläche zu nutzen - ein Umwandeln in das OZI-Format ist laut Aussage LVA-Bayern illegal und wird verfolgt!"


    Dazu ist zu sagen, dass diese Aussage des LVA Bayern falsch ist und jeder Grundlage entbehrt. Zunächst einmal gibt es für die Top50-CD ebensowenig wie für die Papierkarten einen Lizenzvertrag zwischen dem LVA und dem Anwender. Man kauft CD oder Karte und erwirbt daran Eigentum, und selbstverständlich darf man sein Eigentum im Rahmen der geltenden Gesetze so nutzen, wie man es möchte. Das LVA kann dem Anwender nachträglich nicht verbieten, die CD als Frisbeescheibe zu benutzen, oder die darauf befindlichen Daten mit anderen Programmen zu benutzen.


    Die wesentlichen Einschränkungen für das, was man mit Karten oder Daten auf CD anfangen darf, stehen im Urheberrechtsgesetz (UrhG). Da die Extrakation der Karten von der CD ebenso wie das Scannen einer Papierkarte eine Kopie der Daten darstellt, muss man im UrhG nach den Kriterien suchen, die das Kopieren von urheberrechtlich geschütztem Material behandeln. Und dabei stösst man v.a. auf den §53(1), den ich hier im Wortlaut wiedergebe:
    "(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt"


    Alle, die die Karten zum privaten Gebrauch (das schliesst m.E. den Erwerbszweck sowieso aus) kopieren wollen, dürfen dies auch tun. Und weiter: man darf sogar jemanden dazu beauftragen.


    Man bewegt sich also - anders als das bayerische LVA es darstellt - ganz und gar im legalen Bereich, wenn man Top50 Karten kopiert und mit Programmen seiner Wahl einsetzt. Es wäre sogar erlaubt, beispielsweise hier im Forum nach bereits konvertierten Top50 Karten zu fragen, und sich diese auch von völlig Fremden kopieren zu lassen. Dabei ist natürlich ein Anbieten der Kopien selbst verboten, legal ist es nur, einem Nachfrager zu antworten und diesem dann eine Kopie zu senden.


    Ein Link zum aktuellen UrhG: http://transpatent.com/gesetze/urhg11.html#53


    Grüße aus Kassel
    Tom Berger

  • Hallo Tom,
    sehr interessanter Beitrag, danke.


    Als rechtlich völlig unbedarfter User kann ich das meisste davon nachvollziehen, allerdings nicht den Schluss, irgendeinem "Nachfrager" eine Kopie senden zu dürfen?


    Das kann ich in dem Fettgedruckten nicht erkennen.


    Ich kann's mir auch nicht vorstellen, woher soll man wissen, dass der Nachfrager kopierberechtigt ist (sprich die TOP50 besitzt)?

  • Als rechtlich völlig unbedarfter User kann ich das meisste davon nachvollziehen, allerdings nicht den Schluss, irgendeinem "Nachfrager" eine Kopie senden zu dürfen? Das kann ich in dem Fettgedruckten nicht erkennen.


    Doch, das steht dort drin: "Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen"


    Ich darf kopieren, weil ich die Kopie zu privaten Zwecken nutzen will, und ich darf meine Kopie auch von einem anderen herstellen lassen. Also beispielsweise von Dir. Und wie Du mir die für mich angefertigte Kopie zukommen lässt, ist Dir dabei natürlich völlig frei gestellt.


    Ich kann's mir auch nicht vorstellen, woher soll man wissen, dass der Nachfrager kopierberechtigt ist (sprich die TOP50 besitzt)?


    Diese Anforderung stellt das UrhG gar nicht: JEDER ist berechtigt, eine Kopie zum privaten Gebrauch anzufertigen oder anfertigen zu lassen. Man muss kein "Original" haben, aber neuerdings ist festgeschrieben, dass man keine "offensichtlich rechtswidrig hergestellten" Vorlagen zum Kopieren verwenden darf. Das wäre in dem Fall aber egal, denn Du hast Deine Kopien sicherlich auch zum privaten Gebrauch hergestellt und keinen Kopierschutz dafür geknackt, und deshalb ist Deine Kopie rechtskonform hergestellt, und damit darf ich mir von Deiner Kopie nochmals eine Kopie ziehen.


    Aber VORSICHT: für Computerprogramme gibt es andere Einschränkungen als für Musik, Texte oder andere Daten wie Karten: Software darfst Du noch nicht mal zum eigenen Gebrauch kopieren, außer für ein Backup.


    Gruß
    Tom Berger

  • Als TOP50 Nutzer finde ich den Beitrag ausgesprochen interessant. Wie sieht es dabei im Bereich der EG aus? Ich denke da an Bayo bzw. IGN Frankreich.

  • Als TOP50 Nutzer finde ich den Beitrag ausgesprochen interessant. Wie sieht es dabei im Bereich der EG aus? Ich denke da an Bayo bzw. IGN Frankreich.



    Hallo,


    zunächst mal weis ich nicht, was "Bayo" oder "IGN Frankreich" bedeutet. Mit "EG" meinst Du vermutlich die EU, oder?


    Wenn das ähnliche Kartensammlungen sind wie Top50, dann sieht es damit natürlich völlig identisch aus. Es gibt nicht für jedes urheberrechtlich geschützte Werk ein eigenes Gesetz.


    Wenn Du in Frankreich lebst und die Kopien dort anfertigen willst, dann gilt dort natürlich das französische Urheberrecht. Aber so weit ich weiss, sind Privatkopien in allen Ländern dieser Welt zulässig - sogar in den USA. Und für die Privatkopien benötigt man nirgendwo (!) ein "Original" als Kopiervorlage, und man muss natürlich auch kein "Original" haben, um kopierberechtigt zu sein.


    Gruß
    Tom Berger

  • Ich meine natürlich die EU.
    Das Istitut Geografiche National entspricht den Landesvermessungsämtern. Die Fa. Bayo erstellt das Kartenmaterial auf CD. Ich habe mir das Material in F bestellt, lebe aber in D.

  • Zitat

    Original von tom.berger
    [...
    Und für die Privatkopien benötigt man nirgendwo (!) ein "Original" als Kopiervorlage, und man muss natürlich auch kein "Original" haben, um kopierberechtigt zu sein.


    Gruß
    Tom Berger


    Tom, für mich klingt das langsam so, als ob jeder sich eine Kopie einer Top50 besorgen darf, auch wenn er sie nicht im Original besitzt.


    Wer darf denn eigentlich keine Kopie besitzen?

  • Peter,


    du darfst sie halt nicht ins Internet stellen zum herunterladen oder gewerblich vetreiben. Auch ist die Anzahl glaube ich begrenzt wie oft man sowas kopieren, war jedenfalls bei den Tonträgern so dass auf 7(?) begrenzt war.


    Was die Verwendung für Oziexplorer stören könnte ist das man mit der Methode über das Temp-Verzeichnis ja quasi einen Kopierschutz umgeht.
    Andererseits kann man solche Karten ja auch wieder aus kleinen Ausschnitten zusammensetzen.


    Praktisch gesehn wird man jedenfalls kaum belangt werden können solange man im nichtgewerblichen privaten Bereich bleibt.



    Garry
    Garry

  • Tom, für mich klingt das langsam so, als ob jeder sich eine Kopie einer Top50 besorgen darf, auch wenn er sie nicht im Original besitzt.


    Wer darf denn eigentlich keine Kopie besitzen?


    Das steht doch ganz deutlich im UrhG, dessen für uns relevantesten Teil ich oben gepostet habe: JEDER darf eine Kopie zu seinem PRIVATEN GEBRAUCH machen.


    Demnach darf man eine Kopie zu nicht-privaten Zwecken nicht anfertigen, bzw. nur, wenn die anderen Ausnahmeregeln im UrhG eingehalten werden. Wenn jemand beispielsweise gewerblich als Wanderführer unterwegs ist, dann darf er dafür keine Kopien von Karten machen. Und er darf dann nach §53(2) UrhG eine Kopie zu Archivzwecken nur dann anfertigen, wenn er ein "Original" besitzt.


    Gruß
    Tom Berger


  • du darfst sie halt nicht ins Internet stellen zum herunterladen oder gewerblich vetreiben. Auch ist die Anzahl glaube ich begrenzt wie oft man sowas kopieren, war jedenfalls bei den Tonträgern so dass auf 7(?) begrenzt war.


    Die Weiterverbreitung von urheberrechtlichen Werken ist nur den Inhabern der Rechte an diesen Werken erlaubt. Ohne Genehmigung das LVA darf man also keine Top50 Karten zum Download bereit stellen. Man darf aber natürlich nach §53(1) UrhG für jemanden anderen eine Kopie anfertigen, wenn man dafür kein Entgelt nimmt.


    Die Weiterverbreitung von Werken im engen Freundes- und Verwandtenkreis wird nach einem OLG-Urteil nicht als Weiterverbreitung betrachtet, sondern als nach §53(1) UrhG zulässiger privater Gebrauch. Nur dafür wurde in einem anderen Urteil einmal die Zahl von 7 Kopien angesetzt, bis zu der man ohne weiteren Nachweis automatisch von privatem Gebrauch ausgehen kann. Natürlich darf man auch völlig legal 1000 Kopien eines Werks zum privaten Gebrauch herstellen, wenn man bei Nachfrage auch nachweisen kann, dass sie wirklich für den privaten Gebrauch hergestellt wurden (was ziemlich schwierig zu machen sein dürfte, wenn man mit 1000 Kopien im Kofferraum erwischt wird). Die Zahl von max 7 erlaubten Kopien ist so also nicht richtig.



    Was die Verwendung für Oziexplorer stören könnte ist das man mit der Methode über das Temp-Verzeichnis ja quasi einen Kopierschutz umgeht.


    Welchen Kopierschutz?


    Man darf nach dem neuen UrhG keinen Kopierschutz umgehen, um eine Kopie anfertigen zu können. Leider spezifiziert das Gericht nicht, was hier als Kopierschutz zu verstehen ist. Bei einer kopiergeschützten Musik-CD kann man völlig problemlos eine Kopie über die analoge Wiedergabe und Neucodierung machen, ohne dabei im allermindesten mit einem Kopierschutz konfrontiert zu werden, den man umgehen könnte - die analoge Kopie ist also völlig legal.


    Die Kopie der Top50 Karte aus dem Temp-Verzeichnis zu fischen ist aber schon deshalb keine Umgehung eines ohnehin nicht vorhandenen Kopierschutzes, weil das Programm diesen Weg ja gezielt und voller Absicht geht: es erzeugt die Kopie im Temp-Ordner ja als eine normale Programmfunktion.


    Gruß
    Tom Berger

  • Zitat

    Original von tom.berger
    ....
    Die Kopie der Top50 Karte aus dem Temp-Verzeichnis zu fischen ist aber schon deshalb keine Umgehung eines ohnehin nicht vorhandenen Kopierschutzes, weil das Programm diesen Weg ja gezielt und voller Absicht geht: es erzeugt die Kopie im Temp-Ordner ja als eine normale Programmfunktion.


    Gruß
    Tom Berger


    Aber genau diese Funktion scheint den Herstellern ein Dorn im Auge zu sein, denn in der neuen Version 4 von Top50 geht genau das nicht mehr . Ebenso bei MagicMaps, von denen gibt es sogar eine Stellungnahme zur Temp-Funktion (steht irgendwo im Forum, müsste ich suchen).



    (Mir gefällt die Diskussion, Tom, ich vermute mal, du hast beruflich oder studienmäßig damit zu tun? )

  • Hallo,


    ... ich halte diese Diskussion für ungemein wichtig.


    Die Argumentation von tom.berger deckt sich mE auch mit den Erklärungen im c´t Artikel "Alles bleibt anders" (c`t 21/03 S 60ff).

  • (Mir gefällt die Diskussion, Tom, ich vermute mal, du hast beruflich oder studienmäßig damit zu tun? )


    Eigentlich kann man das so nicht sagen. Ich bin freiberuflicher Autor, und von daher beschäftige ich mich natürlich aus beruflichem Interesse mit dem Urheberrecht.


    Gruß
    Tom Berger

  • Zitat

    Original von tom.berger
    Welchen Kopierschutz?


    Den, der verhindert dass man grössere Kartenausschnitte für andere Programme/Anwendungen exportieren kann. Ob das jetzt als Kopierschutz zählt lass ich mal dahingestellt,


    DAs es über das Temp-Verzeichniss bisher trotzdem ging würde ich eher als programmfehler wie als legaler Weg um an die Daten zu kommen ansehen.


    Garry

  • Welcher Kopierschutz?


    Den, der verhindert dass man grössere Kartenausschnitte für andere Programme/Anwendungen exportieren kann. Ob das jetzt als Kopierschutz zählt lass ich mal dahingestellt,


    Natürlich ist das KEIN Kopierschutz, genau so wenig wie STRG-C verboten ist, weil man damit Textteile kopieren kann :) Ganz sicher ist es auch kein Kopierschutz, wenn man auf eine CD einfach drauf schreibt, dass sie kopiergeschützt ist.



    Das es über das Temp-Verzeichniss bisher trotzdem ging würde ich eher als programmfehler wie als legaler Weg um an die Daten zu kommen ansehen.


    Nein, das ist sicherlich kein Programmfehler, sondern eine ganz normale Funktion des Betriebssystems, die im übrigen auch nicht dafür entwickelt wurde, einen Kopierschutz zu umgehen. Das ist vielmehr vergleichbar mit der Möglichkeit, von jeder - auch von einer kopiergeschützten - Audio-CD eine Kopie über die analoge Aufnahme - notfalls über Mikro vor dem Lautsprecher - erzeugen zu können. Auch hierbei wird ein eventuell vorhandener Kopierschutz nicht umgangen, weil man mit dem auf diesem Wege einfach gar nicht in Berührung kommt.


    Gruß
    Tom Berger