Zitat
Original von slk 55
Wirbelwind2
Wie kann ein Mensch nur sooo schlau tun und von sich selbst als unfehlbar überzeugt sein, wie du???
Bitte, bitte geh in die Politik. Da wimmelt es von so realitätsfernen und unwissenden Leuten, die sich aber gut verbal verkaufen können!
Ich bin weder besonders schlau, schon garnicht unfehlbar !
Ganz im Gegenteil !
Ich hab schon mehrfach geschrieben, daß ich mich gern berichtigen lasse und selbst meine (Rechts-) Ansicht ändere, vorausgesetzt es kann mir eine eindeutig falsche nachgewiesen werden.
@h-smart: Du eierst in diesem Thread hin und her, so daß es nicht meher feierlich ist.
Oben behauptest Du noch, keinerlei Weitergabe sei rechtlich erlaubt, wenige Postings später mußt du diese (natürlich völlig falsche) Behauptung wieder revidieren usw.
Damit diese reinen Spekulationen und Halbwissen einiger hier mal wieder zurechtgerückt wird, möchte ich mal wieder mit handfesten Fakten aufwarten, nämlich Urteilen aus deutschen Gerichten !
1.) Zunächst mal geht es um die, wiederum von h-smart aufgestellte (natürlich wieder unzutreffende) Behauptung, bei einer Weitergabe (wobei bei einer vorübergehenden "Ausleihe" wohl von einer endgültigen "Weitergabe" garnicht gesprochen werden kann,
seien auf jeden Fall alle "Sicherungskopieen" mit herauszugeben !
Wäre ja auch völlig widersinnig und würde auch dem Sinn des UrhSchG widersprechen, wenn sich jemand zur Reparatur seiner legalen Programmversion das legale Prog. eines Bekannten kurz ausleiht, dieser Ausleiher aber z.B. für 1 Stunde verpflichtet wäre, für diese kurze Zeit auch all seine Sicherungskopieen mitzugeben. Und nach 1 Stunde dann alles wieder Retour !? Sicher nicht !
Zitat:
"OLG Köln 19. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 17.12.1993
Aktenzeichen: 19 U 206/93 Urteil
Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs und des Verfügungsgrundes im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Herausgabe von für Individualsoftware erstellten Sicherheitskopien:
Ein Verfügungsanspruch auf Herausgabe von Sicherungskopien einer Software ist nicht hinreichend dargetan, wenn die Antragstellerin alle Programmversionen in Besitz hat." Zitat Ende.
2.) Weiterhin beweist nun folgendes Urteil, daß durchaus z.B. Reparaturen von defekten Programmen durch den User oder auch andere Personen erlaubt sind.
Wenn dies, wie hier geschehen, sogar durch eine Programmänderung erlaubt ist, dann erst Recht durch die Reparatur mit einem "baugleichen" funktionstüchtigen Programms bzw. Teilen davon bzw. mit einer entsprechenden Sicherungskopie !
Alles andere würde, wie sochon oben geschrieben, sowohl den UrhRSchG Widersprechen als auch den Interessen der Softwarefirmen, denen es um das Raubrittertum und Verbreitung ihrer Programme als ganzes geht, nicht aber wenn sich User bei einer Reparatur mit legal erworbenen Progs oder deren Teilen aushelfen und dadurch ja sogar zur Einsparung von teurem Support beitragen.
Zitat:
"LG Mannheim
Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 20.01.1995
Aktenzeichen: 7 O 187/94
Urteil
Urheberrechts- und Wettbewerbsverletzung für ein Computerprogramm
Nach UrhG §§ 69aff sind unter bestimmten Voraussetzungen Eingriffe in urheberrechtlich geschützte Programme zulässig, so insbesondere dann, wenn sie erforderlich sind, damit der berechtigte Nutzer das Programm bestimmungsgemäß nutzen bzw eine Fehlerberichtigung vornehmen kann. Zu solchen Eingriffen ist auch ein vom berechtigten Nutzer ermächtigten Dritter berechtigt.
Soweit nach diesen Bestimmungen eine Untersuchung und Bearbeitung des Programmes zulässig ist, ist sie nicht "unbefugt" im Sinne des UWG § 17 . "
Ende Zitat